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Flugzeitänderung - keine Bekanntgabe durch RB - Flug verpasst - Entschädigung??

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  • TimbugT Offline
    TimbugT Offline
    Timbug
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hallo liebe Community,

    Bei uns hat sich leider ein ganz blödes Problem ergeben.
    Kurze Vorgeschichte: Eltern (25. Hochzeitstag), bekommen von ihren Kindern eine Woche in Taba (Ägypten) geschenkt. Schon ein halbes Jahr vorher war Alles in Planung, Überraschungsvideo etc.

    Erstes Problem war die Post, die Tickets kamen nicht an und so informierte uns das Reisebüro, dass wir die Tickets am Flugschalter erhalten würden, was ja auch kein Problem sei. Diese Info erreichte uns 3 Tage vor Abflug.

    in dieser Bestätigung wurden uns noch einmal die Flugzeiten genannt:
    Abflug Wien Sonntag 13 Uhr

    Eltern kamen dann am Sonntag überpünktlich kurz nach 10 Uhr am Flughafen an, erster Weg zum Flugschalter.
    Die nette Dame teilte ihnen mit, dass der Flieger soeben gestartet sei.

    Die Destination Taba wird leider nicht mehr von Österreich angeflogen und somit gibts keine Chance diesen Urlaub nachzuholen.

    Laut Dame am Flugschalter wurden alle Reisebüros bereits am Montag über geänderte Flugzeiten informiert. Alle anderen Passagiere dieses Flugs wurden glücklicherweise informiert. Gerade unsere Eltern hatte das Pech, nicht informiert zu werden.

    Das Reisebüro wusste also schon 6 Tage vor Abflug von den geänderten Flugzeiten übermittelte uns dennoch am Donnerstag eine Bestätigung mit falschen Flugzeiten.

    Das Reisebüro nimmt die volle Schuld auf sich, natürlich bekommen wir den bezahlten Preis zurück. Auch eine Entschädigung wurde uns zugesagt.

    Meine Frage an Euch ist es, ob jemand weiß, in welcher Höhe eine Entschädigung angebracht ist?

    Vielen Dank!!

    lg

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    • SheridaneS Offline
      SheridaneS Offline
      Sheridane
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Hallo Timbug

      Das ist echt ärgerlich. 😞 Da habt Ihr leider ein sehr unfähiges Reisebüro erwischt. Aber immerhin nehmen sie die Schuld auf sich. Ist ja schon mal was.

      Richtlinien für Entschädigungen wegen verpasster Urlaubsfreuden etc. gibt es nicht. Das liegt eigentlich immer im Ermessen des Gerichts und wenn Euch das Reisebüro nicht freiwillig etwas gibt oder nicht das, was Ihr gerne wollt, müsst Ihr diesbzgl. auch vor's Gericht gehen. Ob sich der Ärger und die viele Zeit lohnen, müsst letztendlich Ihr entscheiden.

      Gehört habe ich schon, dass bei entgangener Urlaubsfreuden der komplette Reisepreis plus 50 % zusätzliche Entschädigung gezahlt wurden. Aber das kommt wirklich immer auf das Gericht bzw. den Richter drauf an.

      Viele Grüße
      Manuela

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • ADEgiA Offline
        ADEgiA Offline
        ADEgi
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Hallo,

        wenn ich das richtig in Erinnerung habe, dann hat unser Experte für Reiserecht einmal gepostet, daß es so etwas wie "Entschädigung für vertane Urlaubsfreuden" in der österreicheischen Rechtsprechung nicht gibt.

        Frag Ihn doch mal.

        Gruß

        Berthold

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • mosaikM Offline
          mosaikM Offline
          mosaik
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Die österreichische Rechtsprechung kennt schon eine Entschädigung: Entgangene Urlaubsfreuden.

          Allerdings, und das ist (bisher) der Haken: diese wird nur dann zugesprochen, wenn die Reise bereits angetreten war (und mindestens 40 % Mängel dann aufgetreten sind.

          Angetreten ist eine Reise mit dem Erhalt der Boarding Karte und Gepäcksabschnitt.

          Somit stehen in diesem Fall nach österreichischer Rechtslage den Kunden zu:
          a) Rückzahlung des gesamten Reisepreises einschließlich allfälliger Buchungsgebühren
          b) allfällige Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Reise stehen (Visagebühren, Impfkosten), nicht jedoch Urlaubslektüre, Sonnenöl, extra gekaufte Urlaubskleidung u. ä.
          c) ein tatsächlich eingetretener, nachweisbarer Schaden: z. B. die Urlaubstage, die nicht mehr geändert werden können und damit für einen späteren Urlaub "verloren" sind, Telefonate und Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Nichtantritt (nicht aber die erste Fahrt zum Flughafen! Aber z. B. zum Reisebüro)

          Letztlich ist es ja doch auch so, dass selbst eine materielle Entschädigung den ideellen Wert einer Urlaubsreise nicht ersetzen kann.

          Meint
          Peter

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