Flug gestrichen - umgebucht, aber trotzdem steht einem die Ausgleichszahlung zu
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Wird ein Flug gestrichen (annulliert), aber der Passagier wird von der Fluggesellschaft ohne Mehrkosten, aber mit einer mehrstündigen Verspätung auf eine andere Maschine umgebucht, steht ihm ebenfalls die Ausgleichszahlung nach der Fluggasstverordnung zu.
So hat jetzt das Kölner Landgericht entschieden. Wenn ein Flug ausfällt, handelt es sich immer um eine Annullierung, entschieden die Richter und gaben dem Kläger Recht (Aktenzeichen: Landgericht Köln 10S391/06).
Denn nach der EU-Verordnung haben Passagiere nach einer Annullierung generell das Recht auf Ausgleichzahlung.
Die beklagte Fluglinie berief sich auf einen Defekt an der Notbeleuchtung. Doch der Richter anerkannte dies nicht als einen Ausschließungsgrund gemäss der Fluggastverordnung. Quelle fvw online 22.4.2008
Das heißt im Klartext: (fast) immer, wenn man nicht mit dem gebuchten Flug mitkommt, hat man Anspruch auf Ausgleichszahlung.
Berichtet
Peter -
@Mosaik
Im Klartext heißt das hier, daß die Airline ( in diesem Fall Lufthansa )
gleich 2x zur Kasse gebeten wurde.Einmal Ausgleichszahlung wegen Flugstornierung.
Einmal gewährter Flug, wenn auch verspätet.Eigentlich, so hatte ich das verstanden, sollte die Ausgleichszahlung
als Ersatz für evtl. entstehende Kosten da sein, also z.B. Ersatzflug bei
anderer Airline oder Mietwagenkosten etc..Hätte die Airline dann den Weiterflug nicht zusätzlich berechnen dürfen?
Oder ist die - kostenfreie - Ersatzbeförderung zum Endziel immer Pflicht? -
Privacy, die Ausgleichszahlung ist eine Art Schadensersatz, den bekommt man (bei Sornierung) zusätzlich zu dem Reisepreis, für evtl Mehrkosten.
War bei meinem Mann vor einigen Jahren schon so: Shanghai - Frankfurt fiel aus, er bekamm einen Flug (sogar BC) mit anderer Airline und zusätzlich 300 Euro.
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...wie verhält es sich denn mit der Ausgleichszahlung, wenn man wegen der Stornierung eines Fluges nicht nur auf eine andere Airline (somit Verlust von Meilen und damit Status), sondern auch früher am Ziel dann ankommt?
Besteht dennoch ein Anspruch auf den "Schadensersatz"? -
.....ich denke mal, hier brauchen wir die Airlines nicht zu bedauern..... .
Sicher sind aufgrund des von Peter gennnten Urteils pfiffige Controler schon dabei, die Kosten für potentielle zukünftige Nutznießer dieser Regelung in den ganzen "Steuern und Gebühern" - Beschiss
mit einzurechnen. ....Gruß Serramanna
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privacy wrote:
Eigentlich, so hatte ich das verstanden, sollte die Ausgleichszahlung als Ersatz für evtl. entstehende Kosten da sein, also z.B. Ersatzflug bei anderer Airline oder Mietwagenkosten etc..Hätte die Airline dann den Weiterflug nicht zusätzlich berechnen dürfen?
Oder ist die - kostenfreie - Ersatzbeförderung zum Endziel immer Pflicht?Die Fluggastverordnung sieht unter § 5 - Annullierung - vor:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben
b) und c) angebotenund
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf
Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei
denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei
Wochen vor der planmäßigen...Allerdings war in früheren Urteilen zu lesen, dass sich die Fluglinie Kosten für die Betreuung (Hotel, Verpflegung) abziehen darf.
Somit muss sie für einen Weiterflug sorgen, wenn dies der Passagier verlangt und die Ausgleichszahlung leisten
meint
Peter -
mosaik,
wie sieht es denn aus, wenn:
Flug Dus nach N.Y. - über Paris, in Paris wurde der Flug gestrichen -Ersatzflug ging dann nach Amsterdam - dort mit einer anderen Gesellschaft nach N.Y.
Ankunft in N.Y. mehr als sechs Stunden später.Zu allem Übel war das Gepäck auch nicht da - wurde drei Tage später nachgeschickt. Es gab in N.Y. kein Notfallkit - wie Jacke, Zahnbürste o.ä.
Gruß
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Also ich kenne es so, dass man sich die Sachen selber kaufen muss, die Belege aufbewahrt und das Geld dann von der Airline wiederbekommt.
Natürlich in Absprache mit der Airline bei Ankunft am Flughafen. Uns Wurde dann gesagt, wir sollen die Sachen selber kaufen und Belege aufbewahren und dann beim Abflug in dem ServieBüro am Flughafen vorlegen. So war es zumindestens vor ein paar Jahren, als mir das gleiche mit Lufthansa passiert ist. -
McMonnie wrote:
mosaik,wie sieht es denn aus, wenn:
Flug Dus nach N.Y. - über Paris, in Paris wurde der Flug gestrichen -Ersatzflug ging dann nach Amsterdam - dort mit einer anderen Gesellschaft nach N.Y.
Ankunft in N.Y. mehr als sechs Stunden später.Zu allem Übel war das Gepäck auch nicht da - wurde drei Tage später nachgeschickt. Es gab in N.Y. kein Notfallkit - wie Jacke, Zahnbürste o.ä.
Gruß
„Annullierung“ ist die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.
Das traf in deinem Fall zu. Somit steht einem die Ausgleichzahlung zu.
Meint
Peter