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Airlineverbot und Pauschalreise

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • ADEgiA Offline
    ADEgiA Offline
    ADEgi
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hallo,

    wieder einmal ein themenübergreifender Thread der auch bei Airlines und Veranstater passen würde.

    Was wäre eigentlich wenn?

    Es gibt ja Fluggäste, die sich an Bord einer Maschine so danaben benehmen, daß die Airline ein Verbot austeilt und diese "Leute" dann nicht mehr mit dieser Fluggesellschaft fliegen dürfen. Was ist aber, wenn ein solcher Kunde nun eine Pauschalreise bucht?

    Er achtet darauf, daß er eine andere Airline auswählt, aber wie es halt so bei Pauschalreisen ist, ist die Fluggesellschaft ja nicht verbindlich. Sei es nun durch einen Wechsel aus Veranstaltergründen, oder durch eine Airlinepleite, wird nun genau diese Gesellschaft eingesetzt, mit der unser Beispielkunde nicht fliegen darf.

    Zuhause ist so etwas ja noch unter Umständen zu regeln, wie sieht es aber dann aus, wenn nur der Rückflug betroffen ist?

    Wer zahlt die Mehrkosten und wie ist die Rechtslage überhaupt? Der Veranstalter kann ja nichts dafür, da er dieses Verbot für den Kunden ja nicht kennt. Die Fluggesellschaft ebensowenig, weil sie ja sicher aus einem berechtigten Grund das Verbot ausgesprochen hat. Der Kunde dann auch nicht. Denn er kann in der Regel zwar etwas für das Verbot, hat aber eigentlich, und mit Absicht, eine andere Airline gebucht.

    Wie sieht die Rechtslage in einem solchen Fall aus? Welche Unterschiede gibt es wenn die Reise schon angetreten ist?

    Gruß

    Berthold

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    • pittpatt01P Offline
      pittpatt01P Offline
      pittpatt01
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      hallo Berthold

      ich meine hier greift die Informationspflicht des Reisenden gegenüber dem Veranstalter. Hat er vor Buchung dieses verschwiegen so trifft Ihn die alleinige Schuld und hat keine Regressansprüche.
      Hat der Veranstallter vom Hausverbot des Reisenden gewusst und die Buchung trotzdem bestätigt, so ist er dafür verantwortlich.
      Einen solchen Tatbestand würde ich mir auf jeden Fall schriftlich bestätigen lassen.

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • Sina1S Offline
        Sina1S Offline
        Sina1
        Gesperrt
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Interessante Frage - meine Vermutung ist, daß der Kunde in dem Fall ggf. entstehende Mehrkosten zahlen muß, wenn es hart auf hart kommt. Schließlich sind bei einer Pauschalreise Änderungen der Airlines bekannterweise durchaus möglich und Angaben zu Flugzeiten und -gesellschaften grundsätzlich unverbindlich. Der Veranstalter kann auch nicht wissen und auch nichts dafür, wenn sich einer der Gäste auf einem vorherigen Flug dermaßen danebenbenommen hat, daß er "Hausverbot" bei einer bestimmten Airline hat.
        Ein entsprechend betroffener Kunde sollte also lieber von vornherein Risiken ausschließen und Linienflüge buchen - oder bei einer Pauschalreisebuchung hoffen, daß die Flüge so bleiben, wie geplant (was oft auch der Fall ist).

        Eine kundenorientierte Lösung kann im Falle eines Falles bei rechtzeitiger Meldung der Problematik aber sicherlich in vielen Fällen gefunden werden - z. B. durch eine Umbuchung auf eine andere Fluggesellschaft (was dann ggf. auch einen anderen Flughafen mit sich bringt). Versucht der Gast jedoch, trotz des ihm bekannten Verbotes bei Fluggesellschaft xy einzuchecken und wird dann zurückgewiesen, könnte es teuer und unangenehm für ihn werden...

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • Bifi44B Offline
          Bifi44B Offline
          Bifi44
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Meine Gedanken,

          als Kunde habe ich eine Schadensminderungspflicht; also bin ich verpflichtet sofort nach Erkennen des Airlinewechsels auf das Problem hinzuweisen. Jedoch vorher? Muss jetzt eine Frau vor Buchung auf die technische Möglichkeit einer Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Abfluges hinweisen?

          Die Möglichkeit einer Veränderung besteht und dann bin ich zur Information und Schadensminderung verpflichtet, aber schon im Vorfeld zu informieren und vielleicht eine Nichtannahme der Buchung zu riskieren.

          Das sind so meine Gedanken

          MfG Rainer

          Non Je ne regrette rien (Edith Piaf)

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • privacyP Offline
            privacyP Offline
            privacy
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Die Frage der Relevanz stellt sich da. Wie viele oder wenige Passagiere
            sind von einer derartigen Sperre betroffen und buchen dann eine
            Pauschalreise und werden dann bei der gesperrten Airline gebucht?

            Dutzende, Hunderte oder gar mehr? Oder diskutieren wir in diesem Fall
            rein theoretisch? Hat es solche Vorkommnisse bekanntermaßen überhaupt
            schon mal gegeben?

            Wenn ja, erlischt ja auch nicht unbedingt automatisch der Anspruch
            des Pauschalreisenden auf Unterbringung vor Ort und den Rückflug ;).
            ( Hinweise zu unterschiedlichen Auffassungen der Gerichte
            im nachfolgenden Bericht beachten)

            "Nichtantritt des Hinflugs noch kein Reiserücktritt"

            Im Fall so eines Falles würde also eine Hinzubuchung eines geeigneten
            Fluges - bei einer anderen Airline und auf eigene Kosten - vermutlich
            möglich sein.

            Gruß privacy

            Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
            Bertrand Russell (1872-1970)

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • ADEgiA Offline
              ADEgiA Offline
              ADEgi
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Hallo,

              also nur zur Erklärung. Das Fallbeispiel ist rein theoretischer Natur. Mir ist kein Fall bekannt. Ich denke aber, daß die Zahl der, bei einer bestimmten Airline gesperrten Passagiere sicher in die Dutzende gehen dürfte. Zumindest Deutschlandweit gerechnet. Zumindest hoffe ich nicht, daß es wesentlich mehr sein werden. ❓

              Klar ist die Wahrscheinlichkeit eines solchen Falles nicht besonders hoch. Ich finde aber die rechtliche Seite äußerst interessant. Darum auch die Threaderöffnung.

              Gruß

              Berthold

              @privacy
              Deinen Link kann ich leider nicht öffnen, bzw. auf der Seite wird mir ein Fehler angezeigt. Kannst Du das bitte nochmals prüfen? - Danke!

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • pittpatt01P Offline
                pittpatt01P Offline
                pittpatt01
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Bifi44 wrote:
                ........als Kunde habe ich eine Schadensminderungspflicht; also bin ich verpflichtet sofort nach Erkennen des Airlinewechsels auf das Problem hinzuweisen. Jedoch vorher? Muss jetzt eine Frau vor Buchung auf die technische Möglichkeit einer Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Abfluges hinweisen?

                Da bei der Buchung schon die Sperre bekannt ist, sollte sie auch angezeigt werden.
                Die Schwangerschaft ist ein freudiger Umstand, der auch später eintreten kann, aber zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war/ist.
                Du weist das Fluggesellschaften die Beförderung von Schwangeren ab einer bestimmten Woche ablehnen können.

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • Bifi44B Offline
                  Bifi44B Offline
                  Bifi44
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Eben pittpatt,

                  die Reise wird geplant mit Airline XY muss ich jetzt darauf hinweisen das ich nicht mit Airline ZA fliegen darf?

                  Die Sperre existiert, betrifft jedoch nicht den gebuchten Fall. Die Änderung der Gesellschaft ist möglich, aber ich sehe die Informationspflicht erst beim Eintreten des Wechsels.

                  Anderes Beispiel. Ich bewerbe mich um eine Stelle als Fahrer. Es ist jedoch ein Gerichtsverfahren anhängig bei welchem unter Umständen der zeitweilige Verlust des Führerscheines droht. Ich bin nicht verpflichtet meinen zukünftigen Arbeitgeber über diesen Umstand, des anhängigen Gerichtsverfahrens, zu informieren. Ist jedoch schon bei der Bewerbung ein rechtskräftiges Urteil ergangen habe ich die Informationspflicht.

                  Wenn ich vor Abflug schwanger werde und hier Probleme beim Flug erkenne weise ich den Veranstalter bei Erkennen der Schwangerschaft auf diese hin und nicht bei der Buchung, das ich zum Zeitpunkt der Reise schwanger sein könnte.

                  MfG Rainer

                  Non Je ne regrette rien (Edith Piaf)

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                  • privacyP Offline
                    privacyP Offline
                    privacy
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    @ADEgi / all
                    Der Link funktioniert leider auch bei erneutem Versuch nicht, obwohl die
                    Daten stimmen. Nun denn, habe zum gleichen Urteil eine andere Quelle
                    herausgesucht:

                    LG Frankfurt Az 2-24 S 39/07 - Nichtantritt des Hinfluges noch kein Rücktritt der Pauschalreise"

                    Sollte jetzt funktionieren.

                    Gruß privacy

                    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                    Bertrand Russell (1872-1970)

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • ADEgiA Offline
                      ADEgiA Offline
                      ADEgi
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      Danke.

                      Nettes Urteil, allerdings nicht ganz zum Thema. Trotzdem gut zu wissen.

                      Gruß

                      Berthold

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • mosaikM Offline
                        mosaikM Offline
                        mosaik
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        @Privacy's Urteil ist anders zu interpretieren, daher nicht in diesem Fall zutreffend.

                        Fakt ist, dass persönliche Gründe welcher Art auch immer, gegenüber einem Reiseveranstalter nur dann geltend gemacht werden können, wenn sie Vertragsinhalt geworden sind.

                        Das bedeutet in der gängigen Praxis, dass es so gut wie unmöglich ist, mit einem Reiseveranstalter so etwas zu vereinbaren. Denn nur das im Reisebüro bekannt geben oder mittels Mail an den Reiseveranstalter schicken, bedeutet noch nicht, dass diese Information Vertragsinhalt geworden ist. Sie muss auch vom Veranstalter bestätigt werden!.

                        Bewegt sich ein Veranstalter mit seinem airline-Wechsel im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, die er auch korrekt mit dem Kunden vereinbart haben muss, dann werden Kosten im Zusammenhang mit einem Flugverbot welcher Art auch immer im Bereich des Kunden bleiben!

                        meint
                        Peter

                        1 Antwort Letzte Antwort
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