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Topaktuell: gem. gebu. Hin- und Rückflug gelten nach EuGH NICHT als ein Flug!

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  • mosaikM Offline
    mosaikM Offline
    mosaik
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Der EuGH hat mit Urteil vom 10. Juli 2008 - C 173/07, festgestellt:

    Anlassfall war ein Flugticket gebucht von Düsseldorf über Dubai nach Manila und zurück mit Emirates Airlines. Der Rückflug ab Manila verschob sich um zwei Tage wegen technischer Probleme. Der Kläger machte Ansprüche aus der Fluggastverordnung (Ausgleichszahlung, Kosten für Verpflegung und Unterkunft) geltend.

    Nachdem das AG Frankfurt der Klage statt gegeben hatte, Emirates beim OLG Frankfurt berief, hat dieses die Frage an den EuGH zur Klärung gegeben:

    Ist die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 lit.a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass "ein Flug" die Flugreise vom Abflugsort zum Zielort und zurück jedenfalls dann umfasst, wenn Hin- und Rückflug gleichzeitig gebucht werden?

    Der EuGH entschied, dass ... Art. 3. Abs. 1 lit.a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass er nicht auf den Fall einer Hin- und Rückreise anzuwenden, bei der die Fluggäste, die ursprünglich auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug angetreten haben, zu diesem Flughafen mit einem Flug ab einem Flughafen in einem Drittstaat zurückreisen.

    Die Erläuterung zu diesem Urteil ist rund drei A4-Seiten lang, die erspar ich euch.

    Aus meiner Sicht war es zu erwarten, dass die Fluggastverordnung in dieser Form nicht überstehen wird,

    meint
    Peter

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    • mosaikM Offline
      mosaikM Offline
      mosaik
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Um es noch klarer auszudrücken:

      Folgt man den Begründungen des EuGH im Einzelnen, fällt nur jener Passagier in den vollen Schutz der Fluggastverordnung, der

      ... ausschließlich mit Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft fliegt und
      ... nur noch Non-Stop-Flüge bucht!

      alle anderen Varianten sind nach diesem jüngsten Urteil, bei Problemen im Ziel- oder Drittland (Zwischenstopp) mehr oder weniger aus der Verordnung ausgenommen.

      Vielleicht noch ein Detail, weil wir hier im Forum schon mehrmals darüber debattiert hatten:

      ...Außerdem verfüge Emirates nicht über eine von einem Mitgliedsstaat nach Art 2 lit. c. der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240, S.1) erteilte Betriebsgenehmigung...

      ...Da sie somit kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung ... sei, sei sie gegenüber dem Kläger nicht zum Ausgleich für den annullierten Flug verpflichtet...

      Somit ist jetzt auch klar gestellt, dass eine Betriebsgenehmigung des Heimatlandes ausreicht und nicht, wie hier im Forum einmal vorgetragen wurde, auch von jenem Land, in dem eine ausländische Fluglinie landet.

      Dies noch zur Erläuterung

      Peter

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