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Abflug um 3 Tage vorverlegt!!!

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • first1kartF Offline
    first1kartF Offline
    first1kart
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hallo zusammen,
    ich lese nun schon lange hier im Forum mit und habe schon viele nützliche Tips und Anregungen von Euch erhalten. Vorab Euch allen ein dickes DANKESCHÖN!!!!

    Jetzt zu meinem Problem, leider konnte ich über die Forensuche keine entsprechende Lösung finden.

    Bereits am 11.10.2010 buchten wir im Reisebüro unseres Vertrauens eine Pauschalreise nach Tunesien. Es sollte vom 10.06.2011 bis zum 24.06.2011 (Pfingstferien in BaWü) nach Hammamet in den Urlaub gehen. Unser Flughafen währe Düsseldorf gewesen (ich arbeite für eine Kölner Firma, dies ist kein Problem).

    Heute erhielten wir nun, übers Reisebüro, die Information dass unsere Flüge am 10.06. und 24.06. nicht durchgeführt werden und wir auf das Abflugdatum 07.06.2011 und den Rückflug am 21.06.2011 umgebucht wurden.
    Wir wurden im Vorfeld weder darüber informiert dass sich unsere Flüge um 3 Tage verschieben noch wurden wir gefragt ob dies überhaupt von unserer Seite aus gewünscht und überhaupt möglich ist.

    Hat das Reiseunternehmen überhaupt das Recht unseren Flug um ganze 3 Tage nach vorne zu verlegen??
    Ich dachte es muß auf einen relativ zeitnaher Flug umgebucht werden. Oder was ist zeitnah??
    Es wurden keinerlei Alternativen zu der Umbuchung genannt. Das sollte doch, auch wenn nicht rechtlich Erfordelich, von Reiseveranstalter zu verlangen sein!!??

    Da wir ein schulpflichtiges Kind haben werden wir wohl diesen Urlaub nicht antreten können.
    Alternativ könnten wir im August ins selbe Hotel gehen, jedoch für rund 400.--€ mehr.

    Da wir aufgrund der erheblichen Flugänderungen den Urlaub wohl nicht antreten können möchte ich gerne Schadensansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Als ich letztes Jahr meinen Arbeitsplatz wechseln musste hat der Veranstalter ja auch entsprechend Geld einbehalten als wir stornierten (Reiserücktritt war abgeschlossen und sprang dafür ein)!!
    Haben wir hier rechtlich eine Handhabe etwas vom Reiseveranstalter zu bekommen??

    Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten!!!

    Jürgen, Claudia und Marie Horn

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    • FlugnomadeF Offline
      FlugnomadeF Offline
      Flugnomade
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Hallo,

      nein eine derartige Leistungsänderung müsst ihr nicht akzeptieren. Ich würde an eurer Stelle fragen oder selbst im Internet recherchieren (Achtung, Vollcharter werdet ihr nicht unbedingt selbst finden), welche Flüge an euren ursprünglichen Flugtagen von anderen Airports starten und dann den für euch am besten erreichbaren Airport plus Rail & Fly oder Fahrtkostenerstattung als Lösung vorschlagen.

      1 Antwort Letzte Antwort
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      • first1kartF Offline
        first1kartF Offline
        first1kart
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Überflüssiges Zitat entfernt.
        Hallo Flugnomade,

        Danke für Deine schnelle Antwort, das ging ja wirklich fix!!!

        Ich habe eben schon recherchiert und Flüge ab Frankfurt gefunden.
        Kennst Du vielleicht eine Seite wo ich alle Fluglinien schnell und einfach abfragen kann??

        Jürgen

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • LexilexiL Offline
          LexilexiL Offline
          Lexilexi
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          @first1kart
           
          hallo und herzlich willkommen.
           
          der übersicht wegen wäre es wirklich schön, wenn du deine frage hier anhängen könntest.
          denn dort ist die änderung der flugzeit thema
           
          http://www.holidaycheck.de/thema-Alles+zum+Thema+Flugzeitenaenderung+Flugverspaetung+Flugstornierung-id_30784.html

          Das "F" in Montag steht für Freude.

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • fraenniF Offline
            fraenniF Offline
            fraenni
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            @first1kart

            und hier bei HC-Reiseangebote kannst Du alle Linien- und Billigflüge, sowie Charterflüge
            abrufen. 😉

            "Indem man über andere schlecht redet, macht man sich selber nicht besser." (Chin. Sprichwort)

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • LexilexiL Offline
              LexilexiL Offline
              Lexilexi
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              und um das ganze abzurunden:
               
              zu deiner schadenersatz frage:
               
              um schadenersatz zu fordern muß ein schaden entstanden sein.
               
              ist dir bisher einer entstanden? wenn ja: wie lässt der sich beziffern?

              Das "F" in Montag steht für Freude.

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • FlugnomadeF Offline
                FlugnomadeF Offline
                Flugnomade
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Hallo Jürgen,

                es gibt Seiten wie zum Beispiel editiert (reine Suchmaschine, da kann man direkt nicht buchen), aber Tunesien gehört IMHO immer noch zu den Ländern, wo man nicht einfach so Oneway-Flüge buchen kann, daher werden nicht alle tatsächlich durchgeführten Flüge auch angezeigt. Außerdem gibt es Vollcharter, die bei der Suche nach Nur-Flug auch nicht angezeigt werden. Und dann kommt hinzu, dass bei den Tunesienflügen zur Zeit sicher viel umstrukturiert und kurzfristig der Buchungslage angepasst wird.

                Deshalb macht es in eurem Fall wohl eher Sinn, direkt beim Veranstalter nach Alternativen zu fragen. Vorher selbst zu recherchieren ist natürlich trotzdem sinnvoll, um eine grobe Ahnung zu bekommen, welche Flüge es überhaupt gibt.
                Oder schau doch mal beim Veranstalter selbst, welche Flüghäfen er für eurer Hotel und Reisedatum aktuell online anbietet.
                Je besser du vorab schon weißt, was für euch als Alternative ok ist, desto einfacher sollte dann die Verhandlung mit dem Reiseveranstalter fallen.

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • KourionK Offline
                  KourionK Offline
                  Kourion
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  @first1kart
                   
                  Nein, Schadensersatzanspruch kannst du nicht stellen, aber du kannst kostenlos stornieren, da neue Daten / neuer Vertrag.
                   
                  LG

                  Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • FlugnomadeF Offline
                    FlugnomadeF Offline
                    Flugnomade
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    PS. Außerdem gibt es für Hammamet 2 Zielflughäfen: Monastir (MIR) und Enfidha (NBE). Sofern euer Veranstalter Transfers von beiden Airports anbietet, könnt ihr nach Flügen für diese beiden Airports suchen.

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • first1kartF Offline
                      first1kartF Offline
                      first1kart
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      Überflüssiges Zitat entfernt.
                      @Lexilexi

                      Nein, Schaden ist noch keiner entstanden ausser die 6€ für die Parkplatzreservierung.

                      Der Schaden welcher durch den verpatzten Urlaub entstanden ist kann man ja nicht beziffern und bekommt man wohl auch nicht erstattet!!

                      Jürgen

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • traveller4073T Offline
                        traveller4073T Offline
                        traveller4073
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        Hallo first1kart!
                        Der Flug LH3633 geht an deinem Wunschtag um 07:20 von DUS nach ZÜrich, von dort kannst du (Abflug 09:10, Helvetic Airways) nach Lyon fliegen; ab dort um 10:50 mit der Tunisair nach Monastir (Ankunft dort um 11:55). Zurück am 24. Juni gige mit Tunisair um13:00 nach Rom, um 17:15 mit der Alitalia weiter nach Mailand und schließlich um 20:55 mit der Air Berlin zurück nach Düsseldorf (Ankunft 22:25). Du siehst, wo ein Wille, da ist auch ein Weg. In diesem Fall bedeutet der Weg halt je 2 x Umsteigen und für den Veranstalter sehr hohe Ticketkosten.
                        Du hast einen gültigen Vertrag, auf dessen Einhaltung du bestehen kannst. Die hier sehr oft verbreitete Falschinformation, dass du kostenlos stornieren kannst, jedoch keinen Anspruch auf Erfüllung hast, sollte dich nicht verwirren! Teile deinem Reiebüro/Veranstalter mit, dass du notfalls obige Flüge nimmst und die Kosten einklagst

                        Achtung: Posting kann Spuren von Ironie enthalten!

                        1 Antwort Letzte Antwort
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                        • KourionK Offline
                          KourionK Offline
                          Kourion
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          @traveller
                          Natürlich kann man eine solche Nichteinhaltung eines Vertrages einklagen.
                          Allerdings bezweifle ich sehr, dass viele Urlauber diesen Weg zu gehen wünschen.
                           
                          Da hilft doch schon etwas die Information, dass man kostenfrei stornieren kann und dies bei den dann anfallenden Verhandlungen mit dem RV ins Gespräch bringt.
                           
                          Denn - wenn man solch eine Information bezügl. Vertragsänderung erhält - ist seitens der RV oft nur von einem Vorschlag zur Umbuchung die Rede.
                          Dass auch kostenlos storniert werden kann, steht nicht zwingend dabei.
                          Stände es dort, würden viele Anfragen hier entfallen.

                          Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)

                          1 Antwort Letzte Antwort
                          Antworten Zitieren
                          • chepriC Offline
                            chepriC Offline
                            chepri
                            Gesperrt
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            Der von traveller angesprochene Grundsatz "pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten) ist zwar richtig, sein Gegenstück ist aber "impossibilium nulla est obligatio" (Nichts ist Pflicht bei Unmöglichkeit). Diese Leistungsunmöglichkeit kommt in § 275 I BGB zum Ausdruck. Man kann nun einwenden, die Leistung sei zwar dem Veranstalter nicht möglich, aber generell schon. Dann ist abzuwägen ob nicht eine faktische Unmöglichkeit im Sinne von § 275 II BGB vorliegt, weil die Leistung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erbracht werden kann.

                            Fazit: Aus Zeitgründen wird es vor Reiseantritt nicht möglich sein, einen Beschluß oder ein Urteil zu bekommen, das den RV zur Vertragserfüllung zwingt. Also muß der Kunde in Vorleistung treten und dann schauen, wie er wieder zu seinem Geld kommt.
                            Ein bißchen Risiko ist schon dabei!

                            Hinweis: Dies ist meiner Meinung nach die Rechtslage. Auf weitere Diskussionen lasse ich mich nicht ein, es sei denn, sie beruhen auf benannte Rechtsnormen.

                            1 Antwort Letzte Antwort
                            Antworten Zitieren
                            • traveller4073T Offline
                              traveller4073T Offline
                              traveller4073
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #14

                              @Kourion: Gebe dir natürlich recht, dass die Info bzgl. Storno hilfreich ist. Nach dem Motto "wenn schon, denn schon" sollte jedoch das Recht auf Erfüllung bei derartigen Infos ebenfalls angeführt werden.

                              @chepri: Absolut deiner Meinung; danke für die Ergänzungen.

                              Fakt bleibt, dass alleine die "Drohung" einer Klage auf Erfüllung (oder Selbstbuchung und Einforderung der Ticketkosten) oft hilfreich sein wird, den Veranstalter konsensbereit zu stimmen. Der TE würde ja eventuell im August ins selbe Hotel gehen - möchte jedoch nicht die 400 Euronen Mehrpreis dafür berappen. Ich getraue mich zu wetten, dass jeder Veranstalter bereit wäre, die 400 Euro zu schlucken, wenn der Kunde überzeugend genug mit Ärger droht.

                              Achtung: Posting kann Spuren von Ironie enthalten!

                              1 Antwort Letzte Antwort
                              Antworten Zitieren
                              • first1kartF Offline
                                first1kartF Offline
                                first1kart
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #15

                                Hallo zusammen,
                                vielen Dank für Eure Unterstützung bei der Lösung meines Problems!!

                                Ich habe nun für alle eine akzeptable Lösung gefunden.
                                Am Folgetag, Samstag den 11.06.2011, geht ein Flug von Salzburg nach Enfidha, Rückflug am 25.06.2011. Diesen haben wir mal vorab als Option blocken lassen.

                                Rein von der Fahrtzeit ist es für mich egal ob Düsseldorf oder Salzburg (Firmen-KFZ). Schön währe natürlich der Kurzbesuch in Köln gewesen, aber Salzburg ist auch ganz nett.

                                Ich hoffe nur dass sich der Preis nicht ändert da die Zeit des Frühbucherrabattes ja bereits ausgelaufen ist. Sollte sich Preislich etwas ändern werde ich wohl nochmals mit dem RV verhandeln müssen.

                                Danke an alle!!

                                Jürgen

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • FlugnomadeF Offline
                                  FlugnomadeF Offline
                                  Flugnomade
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #16

                                  Auf eine evtl. Preiserhöhung würde ich mich an eurer Stelle nicht einlassen. Warum auch solltet ihr mehr dafür bezahlen, dass ihr dem RV entgegen kommt und freiwillig einen anderen Airport akzeptiert statt von eurem Stornorecht Gebrauch zu machen und bei der Konkurrenz neu zu buchen? 😉
                                  Eher solltest ihr noch eine kleine Entschädigung bekommen, aber nicht draufzahlen müssen.
                                  Wenn du allerdings erkennbar zeigst, dass du sogar eine Preiserhöhung schlucken würdest, könnte dein Reisebüro natürlich auf dumme Gedanken kommen. Also setzte mal besser dein "sonst stornieren wir komplett"-Gesicht auf.

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                  • KourionK Offline
                                    KourionK Offline
                                    Kourion
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #17

                                    @Flugnomade
                                     
                                    Ich zitiere hier mal den sehr guten Beitrag von chepri:

                                    chepri
                                    Der von traveller angesprochene Grundsatz "pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten) ist zwar richtig, sein Gegenstück ist aber "impossibilium nulla est obligatio" (Nichts ist Pflicht bei Unmöglichkeit). Diese Leistungsunmöglichkeit kommt in § 275 I BGB zum Ausdruck. Man kann nun einwenden, die Leistung sei zwar dem Veranstalter nicht möglich, aber generell schon. Dann ist abzuwägen ob nicht eine faktische Unmöglichkeit im Sinne von § 275 II BGB vorliegt, weil die Leistung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erbracht werden kann.

                                    Fazit: Aus Zeitgründen wird es vor Reiseantritt nicht möglich sein, einen Beschluß oder ein Urteil zu bekommen, das den RV zur Vertragserfüllung zwingt. Also muß der Kunde in Vorleistung treten und dann schauen, wie er wieder zu seinem Geld kommt.
                                    Ein bißchen Risiko ist schon dabei!

                                    Natürlich kann man versuchen, eine Sache auszureizen. Ob's was bringt, ist eine andere Sache.
                                     
                                     
                                    @first1kart
                                    Ich wünsche dir aber viel Glück bei deinen Verhandlungen.  😉

                                    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)

                                    1 Antwort Letzte Antwort
                                    Antworten Zitieren
                                    • FlugnomadeF Offline
                                      FlugnomadeF Offline
                                      Flugnomade
                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #18

                                      @Kourion

                                      Ausreizen sieht anders aus. 😉

                                      first1kart kann ja auch erst schauen, ob er eine vergleichbare Reise inzwischen nicht günstiger bekommt und die erste mit den verlegten Flügen ohne großes Federlesen kostenlos stornieren.

                                      Wenn er schon selbst einen anderen Flughafen vorschlägt und nicht mal Rail & Fly braucht, sollte dem RV kein Zacken aus der Krone fallen, wenn er zwecks Kundenbindung ein kleines (!) Goodie dazu packt.

                                      Ein vernünftiger Reiseveranstalter sollte eh von sich aus bei einer Änderung des Airports Zug-zum-Flug oder eine Beteiligung an den Fahrtkosten anbieten, da der Vertrag ja ab gebuchtem Airport gilt.

                                      Ich bin zwar jetzt überfragt, ob der Kunde in jedem Fall Zug-zum-Flug plus Flug ab einem anderen Airport akzeptieren muss, aber der Vertrag gilt schließlich ab gebuchtem Airport und bei beidseitigem Einverständnis bzgl. des Airport-Changes fehlt eben der Transport vom ursprünglich gebuchten Airport zum neuen Airport.
                                      Zug-zum-Flug Tickets (bzw. deren Gegenwert in anderer Form) kosten den Veranstalter nicht wirklich viel und dürften daher nicht wirklich unter 
                                      "impossibilium nulla est obligatio"fallen. 😉

                                      Ich selbst hatte so einen Fall erst einmal: Statt wie gebucht nach Berlin sollte der Rückflug nach Rostock gehen und als Entschädigung dafür bot der Veranstalter (könnte Neckermann gewesen sein, ist schon etwas her, daher bin ich mir nicht mehr sicher) von sich aus 50 € Preisnachlass an (2 Personen).
                                      Da uns Rostock gar nicht passte, schaute ich, welche Rückflüge an unserem Tag noch möglich sind, suchte mir den für uns sinnvollsten davon aus (München), schlug das dem RV vor und wir wurden völlig problemlos umgebucht. Die 50 € Rabatt gab es trotzdem, obwohl in Bayern zu dem Zeitpunkt Ferien waren und die Reisen dementsprechend teurer.
                                      Eine rundum angenehme Erfahrung ohne Betteln und Drohen. So hatten wir ratzfatz eine Lösung, die für beide Seiten ok war. 😄

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                                      • AntoniaWA Offline
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                                        AntoniaW
                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #19

                                        Achtung, manchmal bin ich etwas pessimistisch drauf!
                                         
                                        Wenn schon ein Flug aus dem bevölkerungsreichen Ruhrgebiet gestrichen wurde, ist es dann nicht auch möglich/wahrscheinblich, dass bis zum Sommer der Flug aus der bevölkerungsschwachen Salzburger Region mit dem Grossflughafen München als unmittelbarer Konkurrenz auch dran glauben muss?
                                         
                                        So, nun ist wieder gut!

                                        1 Antwort Letzte Antwort
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                                        • first1kartF Offline
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                                          first1kart
                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #20

                                          AntoniaW wrote:
                                          Achtung, manchmal bin ich etwas pessimistisch drauf!
                                           
                                          Wenn schon ein Flug aus dem bevölkerungsreichen Ruhrgebiet gestrichen wurde, ist es dann nicht auch möglich/wahrscheinblich, dass bis zum Sommer der Flug aus der bevölkerungsschwachen Salzburger Region mit dem Grossflughafen München als unmittelbarer Konkurrenz auch dran glauben muss?
                                           
                                          So, nun ist wieder gut!

                                          Ich habe nun die Zusage dass der Flieger ab Salzburg geht. Ich hoffe das sich Deinen dunklen Vorahnungen nicht erfüllen werden.
                                          Anzumerken ist das in Bayern und BaWü zu diesem Zeitpunkt Ferien sind, im Ruhrgebiet meines Wissens nach nicht.

                                          Jürgen

                                          1 Antwort Letzte Antwort
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