Keine Entschädigung wegen Flugausfal ...
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Schlechte Nachrichten für Flugreisende: Wenn ihr Flug wegen eines Pilotenstreiks ausfällt, haben sie keinen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Der Arbeitskampf gilt laut einem aktuellen Gerichtsurteil als „nicht zu beherrschende Gegebenheit“....
Klage gegen Lufthansa gescheitert ...."LG
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@Dylan:
Ist doch schon lange bekannt, dass Streiks unter "Außergewöhnliche Umstände" fallen.
Hast wohl bei Staatsrecht nicht gut aufgepasst?
Da scheinen dann wohl auch einige Richter in verschiedenen Landgerichten bei "Staatsrecht" geschlafen zu haben, die haben nähmlich teilweise anders entschieden.
Somit musste der BGH letztlich entscheiden. -
Ja, dann haben diese Richter wahrlich geschlafen und die Richter vom BGH haben es nun endgültig für sie genormt.
Im August 2008 erklärte schon der Deutsche Bundestag:
"Dass Beeinträchtigungen des Betriebs des ausführenden Luftfahrtunternehmens durch einen Streik außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darstellen können..."Fluggastrechteverordnung:
"Ein Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung oder große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004)."Nun haben die BGH-Richter rechtsverbindlich erklärt, dass Streiks, die innerhalb von Luftfahrtunternehmen durch ihre Mitarbeiter erfolgen, außergewöhnliche Umstände sind.
Es gab hier schon einige Threads, in denen es um Streik von Piloten, Bord- und Bodenpersonal und Mitarbeitern von Flughäfen ging. Überall war der Streik als "Außergewöhnlicher Umstand" gewertet wurden.
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Veto!
"Fluggastverordnung: Streik ist kein außergewöhnlicher Umstand"
"Bei einem Streik einer deutschen Gewerkschaft im Rahmen von Tarifverhandlungen handelt es nicht um einen außergewöhnlichen Umstand. Ein solcher Streik ist dem Betriebsrisiko zuzurechnen. Allein dadurch, dass die Fluggesellschaft als deutsches Unternehmen dem deutschen Streikrecht unterliegt, und ein Streik der "Pilotenvereinigung Cockpit" damit zur normalen und rechtmäßigen Ausübung ihrer gewerkschaftlichen Tätigkeit gehört, muss die Beklagte bei jeden Tarifverhandlungen grundsätzlich damit rechnen, dass sie aufgrund eines solchen Streiks Flüge annullieren oder umbuchen muss.
Die Folge: Wird ein Flug wegen Streiks annulliert, so steht dem Passagier eine EU-Ausgleichszahlung zu.
AG Köln, 12.1.2011 - Az: 143 C 275/10" -
Nur so am Rande, gewöhnlich wird bei Staatsrecht-Fragen nicht das AG oder LG angerufen, sondern das BVerfG!
Was die Entscheidung des BGH angeht, ist diese doch verbindlich. Ich weiß zwar jetzt nicht welche ENtscheidung von welchem AG oder LG der BGH zu richten hatte, jedoch stellt sich die Frage, ob wirklich eine EU-Ausgleichszahlung möglich ist.
Dies ist doch mitunter nur der Fall, wenn z.B. der EuGH darüber entschieden hat... Ich gehe jetzt mal davon aus, dass nach dem genannten Az: 143 C 275/10 ausschließlich das AG Köln entschieden hat. Wenn natürlich eventuelle Anmerkungen bzgl Entscheodungen des EuGH ect. zu finden wären, liegt der Fall natürlich anders (zumindest unter Umständen)...
Zumindest ist mit dem Urteil deutlich geworden, dass nun Pilotenstreiks als außergewöhnliche Umstände gewertet werden, zumindest im deutschen Territorium!
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Immer wieder eine Freude, die Beiträge von "vonschmeling" zu lesen - juristisch gehaltvoll-fundiertes Wissen im Gegensatz zu individuell "gefühlter" Gerechtigkeit. Danke für die Info! Macht nicht nur Spaß, diese Beiträge zu lesen, sondern freut mich auch, dafür keine "Beratungsgebühr" berappen zu müssen. Genial!
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Es wuerde mich sehr wundern wenn dieses Urteil endgueltig ist, denn dies hat weitreichende Auswirkungen (weit ueber ein paar "Peanuts" fuer Flugverspaetungen hinaus) auf das Vertragsrecht.
Mit diesem Urteil sind Streiks im eigenen Unternehmen, anders als bisher, Hoehere Gewalt und damit koennen in Zukunft Vertraege, bei solchen Streiks, ohne Konventionalstrafe ausgesetzt werden.
Ich befuerchte dass wird die Gerichte noch einige Zeit beschaeftigen.
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Mangels weiterer Instanzen können BGH Urteile nur im Blick auf Verfahrensfehler angegriffen werden, und dafür braucht man wirklich "Kuddeln".
Vertragliche Vereinbarungen können übrigens stets gemäß geltender Rechtslage ausgesetzt (angegriffen) werden, ich kann darin nichts Elemetares erkennen.
Jeder Vertrag muss ggf. in seinen Einzelheiten einer angeordneten (und genehmigten i.e. als ggf. erfolgreich erachteten!) rechtlichen Prüfung standhalten. -
@LeRacou66 formuliert das, was ich auch meine (seit ich Forenbeiträge lesen und/oder schreibe): egal um was es geht, wenn da "vonschmeling" steht, dann muss ich diesen Beitrag lesen, es begeistert einfach, die Formulierung und das fundierte Wissen sowieso. An vonschmeling auch von mir: danke !