Überbuchung Hotel
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Hallo.
Ich bin bis jetzt zum Glück von Hotelüberbuchung verschont geblieben, habe aber dennoch eine Frage dazu.
Der Bundesgerichtshof stärkt in einem Urteil vom Januar 2005 (BGH AZ: XZR 118/03) den Anspruch auf Schadensersatz gegenüber einem Reiseveranstalter. Gleichzeitig weist der BGH in dem Urteil auch daraufhin, dass ein Anspruch auf Schadensersatz entfallen kann, wenn der Reiseveranstalter eine absolut gleichwertige Unterkunft anbieten kann und der Kunde dieser Ersatzunterkunft zustimmt.
Nehmen wir als Beispiel an, dass ein Urlauber im Ort X in einem 4 Sternehotel einen Bungalow gebucht hat.
Ist es "absolut gleichwertig" wenn der RV ein anderes 4 oder mehr Sternehaus und dort ein normales Doppelzimmer im Hotelflügel als Ausgleich anbietet?Oder einen Bungalow in einem 3 Sternehotel?
Kann man auf den eigentlich gebuchten Ort bestehen?Was ist letzendlich ein zwingendes Muss, was ein RV absolut gleichwertig ersetzen muss und bei welchen Reisedetails muss man als Urlauber bei einer Ausweichlösung eventuell Abstrichen hinnehmen bzw. notgedrungen akzeptieren?
Gruß Wolle
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Nein, absolut gleichwertig ist nur ein Zimmer derselben Art, also ggf. ein Bungalow.
Für den Anspruch auf Schadenersatz spielt das aber keine Rolle, die Voraussetzung dafür sind weitreichendere. Immerhin besteht Anspruch auf ein gebührenfreies Storno.
Sofern die Information über die mangelnde Verfügbarkeit <21 Tage vor Antritt der Reise bekannt gemacht wird, könnte evtl. ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden. -
...und hier der bestehende Thread dazu, in dem man sich eingehend informieren und gerne auch weiteres thematisieren kann.
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Lassen wir mal Schadenersatz und Storno weg.
Wenn der Urlauber am Zielort ankommt und der Reiseleiter sagt ihm das das Hotel überbucht ist, was muss bei dem Ausweichhotel in oben beschriebenen Fall zwingend sein und wo muss der Urlauber Abstriche hinnehmen?