Flugverspätung Zubringer
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Hallo in die Runde,
wir haben aktuell folgende Thematik:
Pauschalreise mit Linienflügen gebucht
Auf der Rückreise hatte unser Zubringerflug Verspätung. Silkair von HKT nach SIN, MI Flugnummer
Anschlussflug nicht erreicht. LH Flugnummer, operated by Singapore Airlines nach Frankfurt. Dadurch auch den finalen Flug nach Amsterdam nicht antreten können. Ebenfalls LH Flugnummer
Singapore Airlines hat uns umgebucht, Ankunft in Amsterdam mit 21 Stunden Verspätung.
Haben wir ein Anrecht auf Entschädigung nach EU Verordnung in Höhe von 600 Euro pro Person?
Vielen Dank für Eure Einschätzungen.
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Dazu müsste man wissen ob alle Buchungen über LH getätigt wurden, dann wäre LH dein Ansprechpartner.

Vielen Dank für die Rückmeldung.
Wir haben über Fti gebucht. Alle Flüge sind über Lufthansa gebucht, entsprechend mit LH Flugnummern. Lediglich die Silk Air hat eine MI Flugnummer, gehört aber mit zum offiziellen Reiseplan und ist eine Tochter der Singapore Airlines.
Wir haben keine Flüge separat gebucht. -
Silkair ist keine EU Fluggesellschaft, daher faellt die Verspaetung dieses Fluges nicht unter die EU261 Verordnung. Da spielt auch keine Rolle dass der Anschlussflug mit Lufthansa war. Es gibt daher keine nachtraegliche Aufbesserung der urlaubskasse.
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Da irrst du dich, mkfpa - soweit geschildert könnte durchaus ein Anspruch gem. VO(EG)261/04 in Betracht kommen.
Maßgeblich wäre der Grund für die Verspätung, da z.B. widrige Witterungsverhältnisse durchaus exkulpierend wirken könnten und das ggf. noch zu eruieren wäre. -
Das Urteil ist mir durchaus bekannt aber fuer den hier geschilderten Fall ist es, nach meiner Meinung, nicht anwendbar denn:
"Mit seinem Urteil entschied der Gerichtshof, dass die Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und zwischen dem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats (Berlin) und der Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats (Agadir) eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Union (Casablanca) mit einem Wechsel des Fluggeräts umfasst."
Da Thailand eher kein EU Mittgliedsstaat ist wuerde es fuer diesen Fall hier wohl ein neues Urteil benoetigen.
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Es wurde aber alles über LH gebucht so dass man es durchaus so sehen kann, dass LH auch das ausführende LVU ist.
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Da irrst du dich, mkfpa - soweit geschildert könnte durchaus ein Anspruch gem. VO(EG)261/04 in Betracht kommen.
Maßgeblich wäre der Grund für die Verspätung, da z.B. widrige Witterungsverhältnisse durchaus exkulpierend wirken könnten und das ggf. noch zu eruieren wäre. -
Seit wann ist denn die Fluggesellschaft bei der man bucht das ausfuehrende LVU? Ich dachte immer das ausfuehrende LVU ist die Fluggesellschaft die den Flug tatsaechlich durchfuehrt.
Selbst bei Codeshare Fluegen sind die Ansprueche gegen die durchfuehrende Fluggesellschft zu stellen und nicht gegen die Fluggesellschaft die das Ticket verkauft hat.
Deshalb viel Glueck die Lufthansa zum ausfuehrenden LVU fuer den Silkair Flug zu machen.
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Nein, mkfpa, das ist das durchführende LVU ...

Gem. aktueller Rechtsprechung ist das ausführende LVU (bei dem man das Ticket gekauft hat) auf Entschädigung in Anspruch zu nehmen und nicht das durchführende. -
Wäre spannend, zu erfahren, wie das ein Anwalt sieht. Ich hoffe, der Fragesteller wird berichten, wie es weiter geht.
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Zunächst einmal wäre es spannend zu erfahren, wie die Lufthansa das sieht ...
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@ vonschmeling
Das EuGH Urteil das ich zu diesem Thema gefunden habe bezieht sich aber auf einen Flug bei dem eine Maschine, als Wet Lease, gemietet wurde und nicht um einen Code-share Flug.
Hast du deshalb bitte auch eine Referenz zu einem entsprechendem Urteil zu einem klassischen Code-share Flug oder, wie in diesem Fall hier, um einen Flug mit eigener Flugnummer der durchfuehrenden Gesellschaft die von einer anderen Fluggesellschaft auf einem Ticket verkauft wurde.
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Es spielt keine Rolle, das ausführende LVU ist auch bei Codeshareflügen in Anspruch zu nehmen.
Schau mal hier rein.
@Klakk
Aus dem Umstand, dass höchst wahrscheinlich das Gepäck durchgeroutet wurde lassen sich keine Rückschlüsse auf den Anspruchsgegner ziehen. -
Mich würde interessieren, ob bei dem Silk Air Zubringerflug, der ja das einzige Flugsegment ohne LH Flugnummer war, das Gepäck für den Weiterflug durchgecheckt wurde.
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Also wenn ich bei Lufthansa mehrere Fluege (auf einem Ticket), inklusive eines Silkair Fluges mit Silkair Flugnummer, Silkair Flugzeug, Silkair Crew, der auch ueber Silkair einzeln gebucht werden kann und im Silkair Flugplan veroeffentlicht ist, buche dann kann, zumindest ich, erkennen dass das ausfuehrende LVU Silkair und nicht Lufthansa war.
Aber gut, ich wuensche dem Fragesteller viel Glueck die Vorderung gegen Lufthansa durchzusetzen.
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Wie gesagt - das durchgeroutete Gepäck dient nicht als Hinweis auf einen möglichen Anspruch, Grundlage können hierfür auch interne Abkommen zwischen den Airlines bilden.
Maßgeblich soweit geschildert ist, ob die LH (wovon ich ausgehe!) die gesamte Strecke ausgeführt hat.
Die einfachste Methode wäre die Benutzung des Feedback Formulars auf der LH Seite (klick).
Einfach Flug- und Passagierdaten angeben und Anspruch beziffern - > Reaktion abwarten.Kurz noch zur VO(EG)261/04:
Ein Anspruch bei Ausfall oder großer Verspätung besteht gem. VO z.B., wenn ein Flug von einem Drittland zu einem Ziel innerhalb der EU durchgeführt wird und das ausführende LVU seinen Sitz in einem EU Mitgliedsstaat hat.
Die Kompensationshöhe bemisst sich an der gesamten Flugstrecke und nicht nur auf der Basis des verspäteten einzelnen Legs.Im Falle einer Ablehnung (wäre prima, wenn du hier die Begründung wiedergeben könntest!?) besteht immernoch die Möglichkeit bei der SÖP Beschwerde zu führen.
Exkulpierend zu Gunsten des LVU könnten sich unvorhersehbare Ereignisse (Unwetter, Vulkanausbrüche) auf dem late incoming flight auswirken, solche Angaben braucht man dann auch nicht anzuzweifeln oder / und etwa mit "aber andere sind doch auch geflogen!" zu bestreiten.
Aus den bisher bekannt gegebenen Parametern resultiere ich durchaus Aussichten auf einen Anspruch!
