Scheck behalten oder zurückschicken?
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Hallo,
aufgrund erheblicher Mängels seitens BigXtra wurde uns ein Scheck als Vergleich zugeschickt. Allerdings ist unserer Meinung nach der Betrag viel zu gering. Wir werden uns noch einmal bei BigXtra beschweren.
Nun die Frage: Sollen wir den Scheck wieder demonstrativ zurückschicken oder erstmal behalten, damit wir wenigstens etwas in der Hand haben.
Danke schonmal für die Antworten.
MfG
Jürgen -
Zurück schicken macht natürlich mehr Eindruck.......
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Behalten oder zurückschicken?
Weder noch! Einlösen!
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"Thorben-Hendrik" wrote:
Zurück schicken macht natürlich mehr Eindruck.......Kann gut sein, aber ich sage mir, lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach. Ein Scheck ist immer noch besser als z.B. ein Reisegutschein für die nächste Reisebuchung. Sowas würde ich garantiert zurückschicken.
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Mir hat unser Anwalt damals bei einem anderen Veranstalter geraten, den Scheck zu behalten, aber, solange der Streit dauert, nicht einzulösen.
Haben wir auch so gemacht.
Wir bekamen, nach der Gerichtsverhandlung auch mehr, als auf dem Scheck stand
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Hmm, ich weiß nicht, wie die Rechtsprechung sich entwickelt hat, aber es gab da mal (zumindest noch bis 2003) so etwas, daß sich Vergleichsfalle nannte....
Ob das von der Rechtsprechung ganz aktuell immer noch so gesehen wird, daß durch Einlösung eines vom Reiseveranstalter zur Abgeltung eines Reisemangels zusammen mit einem Vergleichsangebot übersandten Verrechnungsschecks ein außergerichtlicher Vergleichsvertrag zustande kommt, und zwar auch dann, wenn der Anwalt des Reisenden zwar vor der Einlösung des Schecks dem Gericht mitteilt, dass der gezahlte Betrag lediglich als Teilleistung angesehen werde, der entsprechende Schriftsatz dem Reiseveranstalter jedoch erst nach der Scheckeinlösung zugeht, weiß ich nicht.Meiner Meinung nach solltet Ihr, wenn Ihr denn einlöst VOR der Einlösung des Schecks sicherstellen, daß der Reiseveranstalter Kenntnis davon hat, daß Ihr das nur als Teilleistung anseht und das auch VOR der Einlösung.
Gruß, Jael
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Durch die Einlösung eines Schecks bestätigt man sein Einverständnis, damit den Fall geregelt zu haben. Egal, ob der Scheck mit oder ohne Bemerkungen geschickt wurde.
So wurde in den letzten Jahren bei weiteren Gerichtsverhandlungen in Deutschland entschieden.
Auch nützt kein Schreiben an den Veranstalter, dass die Einlösung als "Teilzahlung" gewertet wird.
Man löst entweder den Scheck ein oder schickt ihn mit weiteren Forderungen zurück oder man verhandelt weiter und löst ihn nicht ein.
Bei einer Rücksendung des Schecks kann es aber natürlich passieren, dass der Veranstalter dann gar nichts mehr schickt und man nur per Gerichtsverfahren weiter kommt...
Gruß
Peter