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  • mosaikM Offline
    mosaikM Offline
    mosaik
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    was so alles unter Fluggastverordnung - Entschädigung fallen kann...

    ...wenn ein Flug "später" geht UND sich die Namensliste der Passagiere ändert, ausgenommen, es stirbt jemand zwischen der planmässigen Abflugszeit und der neuen

    ...wenn zwar rechtzeitig der Rückflug verschoben wurde, aber die Kunden, die sich bereits im Urlaubsland (Florida) aufhielten, weder die Sprachnachricht noch das SMS der Fluglinie mit den neuen Flugdaten erhalten haben oder erhalten konnten

    ...wenn die Fluglinie, die das Ticket verkauft hatte, sich darauf beruft, dass der Rückflug ja von ihrer Code-Sharing-Gesellschaft, die ihren Sitz im Ausland hatte, durchgeführt hat - der annulliert wurde ...

    ...wenn man z. B. von Bangkok über Istanbul nach Deutschland fliegt, die Maschine von Bangkok in Istanbul Verspätung hat und man schon nach Check-In-Schluss für den Istanbul-Deutschland-Flug kommt und dadurch erst Stunden später fliegt...

    dann gibt es die Entschädigungszahlung

    ...wenn man einen Zubringerflug zum Beispiel Hamburg - Amsterdam extra bucht, dieser ausfällt und man eigentlich noch nach Indonesien weiter wollte - gibt es nur die Entschädigungszahlung für Flüge bis 1.500 km, nicht aber bis zum Endziel

    ...wenn man ein Flugticket durchgehende ausgestellt bekommt, zum Beispiel Frankfurt - Madrid - Mexico City, aber Frankfurt - Madrid annulliert wird, erhält man die Entschädigung über 3.000 km an!

    informiert
    Peter

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