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Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • Bettina72B Offline
    Bettina72B Offline
    Bettina72
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    Hallo,

    habe am 08.04.09 das Hotel Sandy Beach, (Kos )für 10 Tage gebucht. Heute kam ein Mail, dass dieses Hotel überbucht sei und ich in das Alternativhotel Marmarie Palace solle. Da das Ausweichhotel viel schlechtere Bewertungen hat, finde ich das nicht OK. Ist das Rechtlich in Ordnung, mich in ein schlechteres Hotel zu verweisen? Kennt jemand das Hotel Marmari Palace hat ja nur 82% absteigend, dass Sandy Beach 90%.?

    Danke schon mal
    Gruß

    Hotel aus diesem Beitrag
    94%
    Sandy Beach Hotel & Family Suites
    Kos/Griechenland
    Zum Hotel
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    • gabriela_maierG Offline
      gabriela_maierG Offline
      gabriela_maier
      Gesperrt
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Das Thema "Überbuchung" gibt es schon in anderen threads.

      Deine Situation:

      der RV wird vertragsbrüchig. Du hast das Recht, diesen Vertragsbruch zur Kenntnis zu nehmen, kostenfrei zu stornieren und gleichzeitig Schadensersatzansprüche anzumelden. Der Schadensersatz aus dem Vertragsbruch ist vergleichbar mit Stornokosten des RV, wenn du den Vertrag gebrochen hättest. Die Gerichte sprechen in solchen Fällen dem Reisenden pauschal einen Schadensersatz in Höhe von ca. 50% des ursprünglichen Reisepreises zu. Das Geld für die bezahlte Reise bekommst du sofort, den Schadensersatz wahrscheinlich erst über eine Klage, weil die RV einen breiten Hintern haben und das möglichst aussitzen wollen.

      Wenn du das Alternativhotel annimmst hast du schon verloren. Du könntest zwar immer noch vor deiner Abreise Schadensersatzansprüche amelden, aber dann bist du beweispflichtig und während des Urlaubes damit beschäftigt, juristische Beweise zu sammeln, Zeugen zu verpflichten und dich mit dem Reiseleiter vor Ort ständig zu bekriegen. Du lässt auch offen, wann euer geplanter Abflug war. Die RV pokern gerne, und warten mit der Info von der Überbuchung recht lang, damit du in Zugzwang kommst. Und in der Eile macht man Fehler ! Aber je später die Infor kommt ( und je kürzer vor dem Abflug ) kann der Schadensersatz auch höher als 50% sein.

      Das gilt z.B. dann, wenn du in deiner gebuchten Qualität jetzt nicht mehr Frühbucher bekommst, sondern den regulären aktuellen Preis bezahlen musst, und du nachweist, das du mehr als 3 Alternativen geprüft hast, muss der RV auch Mehrkosten über 50% bezahlen.

      Gruss Gabriela

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      • bernhard707B Offline
        bernhard707B Offline
        bernhard707
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        "...muss der RV auch Mehrkosten über 50% bezahlen..."

        Du hast wie üblich vergessen, wenn der RV nicht bereit ist die Mehrkosten zu zahlen, muss man ihn darauf verklagen.

        Life is too short to limit your vision ... indeed

        1 Antwort Letzte Antwort
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        • gabriela_maierG Offline
          gabriela_maierG Offline
          gabriela_maier
          Gesperrt
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Oh oh Bernhard,

          ich habe doch schon vorher im Beitrag geschrieben, das auch die 50% eingeklagt werden müssen. Der RV zahlt freiweillig nichts !! Oder irre ich mich da ?

          Lies doch bitte meine Beiträge noch mal durch, bevor du ohne Arguemente darauf antwortest.

          Für alle:

          ca. 50% gibt es -ich nenne es jetzt mal so- Stornokosten vom RV, wenn er seinen Vertrag bricht. Warum nur ca. 50% ? Weil wir als Bucher nach der Bestätigung dem RV nichts anderweitig gesagt haben, wenn er den Reisevertrag bricht.

          Aber es gibt auch mehr ( analog den Stornokosten der RV ganz kurz vor Reiseantritt ), aber das muss dann -wg. mangels einer Pauschalvereinbarung- vor Gericht ausgehandelt werden. Und das kann schon schwierig werden.

          Einfachste juristische Lösung wäre ( wenn realisierbar wg. der persönlichen Verhältnisse 😞

          Ansprüche korrekt zeitgemäss anmelden, Stornierungsangebot wahrnehmen, und danach nach eigenem gusto eine Alternative buchen. Oder auch nicht und zuhause bleiben. Niemand kann einem vorschreiben, was er als Alternative macht !! Der Schadensanspruch von ca. 50% bleibt bestehen.

          Das Alternativangebot des RV ist eine ganz böse Falle !!!!!!

          Wer das annimmt, akzeptiert die Stornierung des ersten Reisevertrages und nimmt ein neues
          Angebot des RV an !! Juristisch eine Nulllinie !! Die Überbuchung ist damit aus der Welt !!

          Gruss Gabriela

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          • bernhard707B Offline
            bernhard707B Offline
            bernhard707
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Ok Du hast recht, ich habe Deinen Beitrag tatsächlich nicht komplett, sondern nur die letzten 3 Absätze gelesen.  Alles von Dir sorgfältig lesen, wer macht das überhaupt noch?

            Life is too short to limit your vision ... indeed

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • Bettina72B Offline
              Bettina72B Offline
              Bettina72
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Danke Gabriela,

              bin gespannt was da rauskommt. Werden sich die nächsten Tage melden, da ich ihnen geschrieben habe das ich nicht einverstanden damit bin.

              Gruß Bettina

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • gabriela_maierG Offline
                gabriela_maierG Offline
                gabriela_maier
                Gesperrt
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Bettina:

                es ist mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, das du eine Antwort aus dem Computerprogramm bekommst. Und zwar eine höfliche Absage ! Solche Sachen gehen bei jedem RV beinahe täglich ein. Und dann läuft das Abwehrschema xyz.

                Warum ? Nach dem ersten höflichen Absageschreiben geben x% auf. Falls jemand damit nicht einverstanden ist und noch einmal reklamiert kommt das 2. Standardschreiben aus dem Computerprogramm. Diesmal unter Angaben von § oder unter Angabe von Gründen, wonach man immer noch nicht Schadensersatz leisten müsste. Kann man fast alle vergessen !

                Und die Moral von der Geschichte ? Richtig, es geben schon wieder eine Zahl x% auf. Es ist wirklich so, das in aller Regel sich beim RV ernsthaft mit deiner persönlichen Reklamation niemand individuell beschäftigt.

                Es geht nur die harte Linie ! Eine Klage vor Gericht. Und davor fürchten sich viele Leute. die RV wissen das !!!

                Gruss Gabriela

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                • BulgarienfanB Offline
                  BulgarienfanB Offline
                  Bulgarienfan
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Na, mit dem Schadensersatz ist das nicht ganz so einfach. Wenn der RV ein gleichwertiges Hotel am selben Urlaubsort anbietet, kann der "Schadensersatz" auch 0 Euro betragen. Nur wenn der RV das nicht macht, gibt es Schadensersatz.

                  Gruß

                  Manfred

                  P.S. Gabi, du sprichst so beiläufig von Gerichtsurteilen , die pauschal 50 Prozent Schadensersatz zugestehen. Kannst du mir bitte die Fundstellen mitteilen?

                  Einmal Bulgarien - immer Bulgarien!
                  Once in Bulgaria - forever in Bulgaria!
                  Веднъж в България – завинаги в България! Однажды в Болгарии – навсегда в Болгарии!

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                  • privacyP Offline
                    privacyP Offline
                    privacy
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    Hallo Bulgarienfan,
                    hier ein relevantes, auf die Einzelumstände bezogenes Urteil, immerhin vom BGH

                    Bundesgerichtshof: Aktenzeichen X ZR 118/03 - Urteil vom 11. Januar 2005

                    Gruß privacy

                    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                    Bertrand Russell (1872-1970)

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                    • BulgarienfanB Offline
                      BulgarienfanB Offline
                      Bulgarienfan
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      Hallo privacy,

                      das ist doch das "Maledivenurteil", das wir alle kennen. Da wurde aber ein anderer Urlaubsort angeboten, nicht derselbe. Mir geht es darum, ob man Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn der RV ein gleichwertiges Hotel am selben Urlaubsort anbietet und man dieses ablehnt. Und das bezweifle ich.

                      Gruß

                      Manfred

                      Einmal Bulgarien - immer Bulgarien!
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                      • gabriela_maierG Offline
                        gabriela_maierG Offline
                        gabriela_maier
                        Gesperrt
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        @ bulgarienfan:

                        ich bin es eigentlich langsam leid, aber ich wiederhole für dich noch einmal gerne:

                        niemand, wirklich niemand ist gezwungen, ein angebotenes Ersatzhotel zu akzeptieren. Es geht im Reisevertrag um Vertragsbruch, der RV schützt sich davor -zu recht- mit Stornogebühren. Aber Recht gilt immer für beide Seiten. Es geht hier erst in 2. Linie um 50% Schadensersatz bezogen auf den ursprünglichen Reisepreis -und hier hörst du zu meinen Beiträgen nichts von ( auch nicht von selbsternannten ) Rechtsexperten, es geht schlicht und ergreifend um Stornokosten des Reisenden. Die -zugegebenermassen- seltener eingeklagt werden. Sehr schade, weil es ein leichtes einzuklagenden Recht ist. Oder hat jemand schon mal gehört, das Stornogebühren dem Grunde oder der Höhe nach juristisch angezweifelt wurden ?

                        Denn Recht ist und bleibt Recht, und gilt nicht für eine Seite. Ich empfehle jedem, meine "These" mal einem Anwalt für Reiserecht vorzutragen. Was den aber nicht hindern könnte, einen höheren Streitwert anzustreben, da davon seine Geführen abhängen.

                        Im Umkehrschluss: weisst du von Urteilen, die den Reisenden verpflichtet haben, ein angebotenes Ersatzhotel anzunehmen?

                        Es bleibt bei meiner Behauptung: eine Alternative ist ein neues Angebot und entlässt den RV aus seinen ursprünglichen vertraglichen Verpflichtungen.

                        Wer das annimmt, hat schon verloren.

                        Gruss Gabriela

                        1 Antwort Letzte Antwort
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                        • BulgarienfanB Offline
                          BulgarienfanB Offline
                          Bulgarienfan
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          Nun ja, genau das habe ich befürchtet. Du hast zwar deine juristische Meinung, die aber leider durch keine Gerichtsurteile gestützt wird. Und deswegen sollte man deine juristischen Beiträge mit Vorsicht genießen und immer daran denken, dass Gerichtsverfahren kein Wunschkonzert sind. User, die hier um Rat fragen, sollten sich bewusst sein, dass deine Meinungen mehr Wunschdenken als Sachkenntnis beinhalten.  Wer also keine Rechtsschutzversicherung hat, sollte sich des Kostenrisikos von Gerichtsverfahren bewusst sein.

                          Schade finde ich übrigens, dass sich unsere Reisebürofachleute bei diesen Fragen von Überbuchungen und Schadensersatz vornehm zurückhalten.

                          Edit: Selbstverständlich muss ich kein Ersatzangebot annehmen; ich kann in diesen fällen kostenlos stornieren. Aber wenn ich Schadensersatz haben will, bin ich auch zur Schadensminderung verpflichtet. Darum geht es.

                          Gruß

                          Manfred

                          Einmal Bulgarien - immer Bulgarien!
                          Once in Bulgaria - forever in Bulgaria!
                          Веднъж в България – завинаги в България! Однажды в Болгарии – навсегда в Болгарии!

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                          • gabriela_maierG Offline
                            gabriela_maierG Offline
                            gabriela_maier
                            Gesperrt
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            @ bulgarienfan:

                            na, warum halten sich diese Experten so "vornehm" zurück ? Die Antwort ist einfach: es gibt dagegen juristisch nichts einzuwenden !! So, wie ich es schreibe ist es !!!

                            Hast du schon mal was von einer Schadensminderungspflicht eines RV gehört, wenn du deine Reise stornierst ? Ob er nachweisen muss, das er die stornierte Reise nicht anderweitig verkaufen konnte ? Oder über den last minute Markt verramschen -um den Schaden zu mindern-?

                            Es gibt deswegen auch keine Schadensminderungspflicht des Reisenden, der den gecancelten Urlaub nicht antritt. Nur, wenn er den Lockangeboten des RV ( alternatives Hotel ) -die Gründe lasse ich jetzt mal aussen vor- nicht widerstehen kann, wird es sehr viel schwieriger. Auch mit vorbehaltlichem Antritt der Alternativreise müsste der Reisende jeden winzigen Qualitätsunterschied beweisen. Wer sich dafür entscheidet sollte den Fall "juristisch" zu den Akten legen. Und so tun es leider die Mehrzahl der Urlauber.

                            Kann ich auch verstehen, denn was tut man, wenn 2 Tage vor Urlaubsantritt die Nachricht eintrifft, und man steht vor 2 kleinen Kindern, die seit Wochen dem Urlaub entgegen gefiebert haben, und soll denen sagen, wir haben ein Problem, wir fahren nicht ??

                            Ich schäme mich nicht für die Aussage, das den RV`n solche Situationen in ihrem Verkaufsverhalten durchaus bewusst sind. Leider !!!

                            Gruss Gabriela

                            1 Antwort Letzte Antwort
                            Antworten Zitieren
                            • gabriela_maierG Offline
                              gabriela_maierG Offline
                              gabriela_maier
                              Gesperrt
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #14

                              @ bulgarienfan:

                              du hast im Zusammenhang mit meinen Beiträgen eine Schadensminderungspflicht angemahnt. Grundsätzlich richtig, aber:

                              in meinem Beispiel gibt es noch keinen Schaden, lediglich einen Vertragsbruch auf seiten des RV`s. Dieser Vertragsbruch wird in der Regel vom Gericht mit ca. 50% des Reisepreises geahndet.

                              Was ganz anderes ist es, wenn mir der RV nach Ankunft vor Ort im Urlaubsgebiet erklärt, das mein gebuchtes Hotel nicht zur Verfügung steht.

                              1. Variante:

                              ich nehme die Alternative an, dann ist es ( fast ) das gleiche wie oben geschildert.

                              1. Variante ( die harte 😞

                              der Schaden ist eingetreten, ich bin vor Ort, komme aber nicht in das Hotel, welches im Reisevertrag vereinbart war. Hier muss dem Reiseleiter vor Ort klipp und klar gesagt werden: Ich will diese Alternative nicht, bitte besorgen Sie mir innerhalb von 24 Stunden einen Rückflug nach Deutschland. Sollten Sie diese Frist nicht einhalten können, werde ich selbst einen Linienflug auf hre Kosten buchen. Bis dahin muss ich leider die alternative Unterbringung annehmen. Möglicherweise müsste man die 24-Stundenfrist mit einer Nachfrist auf 48 Stunden verlängern. Aber ausschliesslich das muss man als Schadensminderung akzeptieren. Und natürlich auch Kost und Logis für die fragliche Zeit.

                              Eine solche Auseinandersetzung wird für den RV sehr viel teurer werden, wenn sie denn der Urlauber so konsequent durchzieht.

                              Ich akzeptiere jeden Einwand: wer macht das schon ? Aber das war hier nicht die Frage.

                              Gruss Gabriela

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                              • ADEgiA Offline
                                ADEgiA Offline
                                ADEgi
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #15

                                Hallo,

                                über die Fragwürdigen rechtlichen Ratschläge von Gabriela möchte ich mich nicht auslassen, denn auch ich mache mir definitiv nicht mehr die Mühe diese komplett zu lesen, zumal es sich immer nur um die Wiederholung der gleichen dinge handelt.

                                Fakt ist natürlich, daß ein Kunde zu ein Schaden nur dann einkalgen kann, wenn dieser nicht vermeidbar war.

                                Wenn ich jetzt richtig lese, dann reden wir hier von Hotels die mit einer Empfehlungsquote von 90, bzw. 82%. Ohne die Anlagen jetzt direkt verglichen zu haben - ich kenne nur das Sandy Beach - ist dieser Unterschied an sich marginal. Wenn ich nun noch rechne, daß das Marmari Palace (ebenfalls ohne nachzuschauen) höchstwahrscheinlich deutlich teurer angeboten wird und die Kunden daher auch deutlich kritischer in Ihrem Urteil sind, dann wäre die Bewertung in etwa identisch.

                                Denn das Sandy Beach ist allgemein verhältnismäßig preiswert. Wenn also nichts anderes gegen das alternative Hotel spricht, als die Bewertungen, dann wird es garantiert nichts mit einem Schadenersatz. Anderes, das dagegen sprechen würde, wäre zum Beispiel in diesem Haus fehelnde Ausstattungen, oder eine ganz andere Lage als ursprünglich gebucht. Ob das vorhanden ist, kann ich nicht sagen und hängt auch von Kunden individuell ab.

                                Denn als Kunde braucht es mich ja auch nicht stören, wenn Einrichtungen feheln, die ich ja ohnehin nicht genutzt hätte. Richtig ist aber, daß ich mit der Annahme des neuen Angebotes in aller Regel (auch hier gibt es Ausnahmen) auf Reklamationen bezüglich des Hotels an sich verzichte. Nicht jedoch auf offensichtliche Mängel, die dann in diesem neuen Hotel vorhanden wären. Denn diese kann ich natürlich immer noch reklamieren.

                                Gruß

                                Berthold

                                p.s. Noch eine Kleinigkeit an Gabriela: Es gibt bei jeder rechtlichen Aufarbeitung, egal welche Ware, oder welche Dienstleistung es betrifft, immer uind ohne Ausnahme eine Schadensminderungspflicht des Geschädigten / Kunden !!!!!! Völlig gleich, ob es sich um eine Reise, eine handwerkerleistung, ein Autounfall, oder was auch immer handelt. IMMER!
                                Wer das Gegenteil behauptet hat schlichtweg keinen blassen Schimmer.

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • BulgarienfanB Offline
                                  BulgarienfanB Offline
                                  Bulgarienfan
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #16

                                  Gabriela, es geht schlicht darum, dass du deine Vermutungen und Wünsche als Fakten ausgibst und damit bei hier Ratsuchenden falsche Vorstellungen erweckst und sie unter Umständen zu falschen, mindestens aber riskanten Entscheidungen verleitest.

                                  Wenn du schreibst, *"Der Schadensersatz aus demVertragsbruch ist vergleichbar mit Stornokosten des RV, wenn du denVertrag gebrochen hättest. Die Gerichte sprechen in solchen Fällen demReisenden pauschal einen Schadensersatz in Höhe von ca. 50%des ursprünglichen Reisepreises zu.",*muss doch jeder annehmen, dass es sich hierbei um gefestigte, mindestens aber übliche Rechtsprechung handelt. Wenn man dann aber mal nachbohrt, und diese Gerichtsentscheidungen lesen möchte, kommt von dir nichts.

                                  Ich finde, du solltest gegenüber den hier Ratsuchenden so fair sein, deine private Rechtsauffassung nicht als gesicherte Erkenntnis auszugeben.

                                  Vielleicht folgen ja die Gerichte irgendwann mal deinen Wünschen. Wenn das tatsächlich so kommen sollte, wäre ich für die Fundstellen der Urteile dankbar.  Aber einfach nur eine Rechtsprechung zu behaupten, und dafür dann jeden Beweis schuldig zu bleiben, das finde ich - mit Verlaub - daneben.

                                  Gruß

                                  Manfred

                                  Einmal Bulgarien - immer Bulgarien!
                                  Once in Bulgaria - forever in Bulgaria!
                                  Веднъж в България – завинаги в България! Однажды в Болгарии – навсегда в Болгарии!

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                                    #17

                                    @Adegi

                                    Sorry, jetzt muss/möchte ich mal nachhaken.

                                    Ich buche ein ganz bestimmtes Hotel. Ich schließe einen gültigen Vertrag für genau dieses Hotel - warum DAS Hotel ist alleine meine Sache. Ob nun 2 Wochen oder 2 Tage vor Reiseantritt - wenn nun der RV den Vertrag einseitig bricht muss ich KEIN Ersatzhotel akzeptieren. Ganz egal ob gleich nebenan, teurer oder weiß der Kuckuck. Du behauptest er muss aber - wegen der Schadensminderungspflicht.

                                    Wenn ich als Urlauber in spe 2 Tage oder 2 Wochen vor Reiseantritt den Vertrag breche, will der RV von mir Stornokosten haben nach festen Tabellen. Kein RV musste je nachweisen ob er in dem Fall die Reise neu verkauft hat oder als LM verkauft hat oder das gebuchte Zimmer dann leer stand. Der RV kommt nicht nur einer von dir behaupteten Schadensminderungspflicht nicht nach - schlimmer noch: selbst wenn er den Schaden durch Neuverkauf der Reise minimiert oder sogar egalisiert hat, gibt er dieses NIEMALS an dem Kunden weiter. Er muss es noch nicht mal nachweisen.

                                    Wieso also bitte muss der Kunde diese behauptete "Schadensminderungspflicht" bedienen? Ich habe als Kunde einen Vertrag, wenn ich zahle habe ich meinen Part erfüllt. Wenn der RV seinen Part bricht kann doch im Rahmen der Gleichbehandlung nicht vom Kunden verlangt werden einen Schadensersatz (über die Storno / Erstattung hinaus) einzeln nachzuweisen und dabei noch auf die Schadensminderungspflicht zu achten. Kein Richter wird so urteilen. Nicht mal ein sog. Wald- und Wiesenrichter beim AG.

                                    Auch wenn ich oft skeptisch bin wegen der hier erteilten Ratschläge, aber in so einem Fall macht es sich die Reisebranche selbst schwer. Durch die hohen pauschalen Stornogebühren ohne Beweispflicht des entstandenen Schadens und ohne jede Rücksicht auf eine Schadensminderungspflicht kann sie im Umkehrschluss nicht genau das Gegenteil vom Kunden verlangen.

                                    Wer weiß - vielleicht habe ich mein Hotel bewußt gewählt weil nur dort eine ganz bestimmte ,wunderschöne Blümchentapete hängt. Wenn ich diese nun durch Verschulden des RV nicht zu sehen bekommen erleide ich schwere psychische Schäden die eine kostenaufwendige Behandlung beim Psychater und Psychoanalytiker bedürfen. Wenn ich diesen Schaden dann nachweisen kann und der liegt über den von Gabriele behaupteten 50 % - ist es da nicht denkbar, dass es dann sogar noch teurer wird. ( o.k. ganz böse konstruiert, aber mir fällt mitten in der Nacht nichts geniales mehr ein. )

                                    Im Kern geht es hier wirklich nur darum ob bei einem Vertrag die eine Seite KEINE Schadensminderungspflicht hat und KEINE Verpflichtung hat über die Erstattung bei Storno hinaus zu zahlen  - wenn die andere Seite dagegen pauschale nicht belegbare Stornokosten zahlen muss und jede Kröte schlucken muss, weil z.B. ein Ersatz angeboten wurde der im gleichen Ort war und vielleicht sogar teurer. Ich soll also deiner Ansicht nach als Kunde so viel schlechter gestellt sein wie mein Vertragspartner der RV ? Wenn ich aber nunmal in dem Hotel einen süßen Kellner wiedertreffen wollte ( spätere Heirat nicht ausgeschlossen ) oder mich mit Leuten treffen wollte die ich Jahrelang nicht sehen konnte ? Meine Gründe die mich bewogen haben genau ein bestimmtes Hotel auszusuchen sind hier nun mal wirklich Nebensache.

                                    Wer einen Vertrag bricht muss in Deutschland damit leben dass hier beide Seiten gleichgestellt sind. Auch wenn der eine dann eine Armada an Anwälten auffährt und der andere den netten Onkel den er von seiner Rechtschutz zuteilt bekommen hat oder den Lieschen Müller empfohlen hat. Ein Urteil kann hier doch wirklich nur lauten - gleiches Recht für alle. Entweder beide pauschalierte Kosten bei Vertragsbruch oder beide haben eine Schadensminderungspflicht und Schadensnachweispflicht. Das könnte aber die heißgeliebten AGB kippen und daher enden hier die meisten Verfahren wohl eher im Vergleich. Daher gibt es kaum Urteile, denn die wollen die RV ganz sicher nicht.

                                    Meine Freundin hat übrigens zur Zeit so einen Fall. 9 Tage vor Abflug. Sie ist gerade beim aktiven Schriftwechsel-Pingpong beim Amtsgericht. - 1. Vergleichsvorschlag kam schon zur Vermeidung des Verhandlungstermins am 09.09. Nebenbei: wenn die noch mal nachbessern nimmt die das an. Kann ich aber verstehen.

                                    Gruß Anke

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                                      #18

                                      super Beitrag!!! geht aber leider manchem am Horizont vorbei!

                                      1 Antwort Letzte Antwort
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                                        Bulgarienfan
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                                        #19

                                        Leider kein Superbeitrag, zumindest dann nicht, wenn es um die herrschende Rechtslage geht. Darüberhinaus vermischt der Beitrag Wünsche mit dieser herrschenden Rechtslage.

                                        ##wenn nun der RV den Vertrag einseitig bricht muss ich KEIN Ersatzhotelakzeptieren. Ganz egal ob gleich nebenan, teurer oder weiß der Kuckuck.Du behauptest er muss aber - wegen der Schadensminderungspflicht.##

                                        Nein, das behauptet niemand. Du hast das Recht, kostenlos zu stornieren und fertig. Aber:  Wenn du noch zusätzlich Schadensersatz haben willst, dann bist du zur Schadensminderung verpflichtet.

                                        Wenn dir der RV ein gleichwertiges Hotel am selben Ort anbietet und du dieses ablehnst, wirst du es sehr schwer haben, Schadensersatz zu erhalten. Dabei gilt allerdings überwiegend deine subjektive Beurteilung. Wenn die Hotels eigentlich völlig identisch sind, aber das eine im Zentrum und das andere am Rand der Destination liegt, wirst du Erfolg mit einer Schadensersatzforderung haben. Die hier erwähnten Urteile (Maledivenurteil und das des Landgerichtes Frankfurt) gehen immer um die Frage, ob ein gleichwertiger Ersatz gestellt wurde. Und dies kann in Zukunft sehr spannend werden. Und es wird sich zeigen, ob das erhoffte Wiedersehen mit einem Heiratskandidaten/Animateur ausreicht, um ein Ersatzhotel abzulehnen und trotzdem Schadensersatz zu erhalten. Aber grundsätzlich haben die Gerichte meiner Kenntnis nach nicht das Recht des RV in Frage gestellt, ein gleichwertiges Hotel am selben Ort anzubieten und dadurch Schadensersatz zu vermeiden.

                                        Was die Ungleichbehandlung betrifft: Kein Mensch zwingt dich, bei einem RV zu buchen, dessen AGBs dir nicht gefallen. Abgesehen davon hast du die Möglichkeit, dem RV einen niedrigeren Schaden als die Pauschalen nachzuweisen.

                                        Die künftige Rechtsprechung wird interessant; aber gerade deswegen ärgert es mich, wenn Gabriela einfach eine nicht vorhandene Rechtsprechung erfindet.

                                        Gruß

                                        Manfred

                                        Einmal Bulgarien - immer Bulgarien!
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                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #20

                                          sprechen wir vom selben Beitrag?

                                          1 Antwort Letzte Antwort
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