Reklamationsfristen?
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Kann mir einer genau sagen wie diese 4 Wochenreklamationsfrist berechnet wird? Urlaubsende z. B. 8. September2009! Bis wann muss die Reklamation beim Reiseveranstalter schriftlich eingegangen sein. Ach ja im Zeitalter der Mails, gelten diese auch?
Danke
sandro-tt -
@ sandro-tt
Wenn das Urlaubsende am 08.09 war am 6.10.
Die Beschwerden7Reklamationen sollten 4 Wochen nach Reiseende mit einer Bestätigung des/der Reiseleiter/in beim Veranstalter eingegangen sein, wenn man ev. Bildmatrial beifügen kann,noch besser.Liebe Grüße Mogan13
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Leider erst jetzt gelesen; aber vielleicht hilft es doch noch:
Wenn das Urlaubende im Laufe 08.09.2009 war, beginnt in diesem Fall die einmonatige Ausschlussfrist ab dem 08.09.2009 um 00:00 Uhr. Die Ausschlussfrist endet dann am 08.10.2009 um 24:00 Uhr.
Wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt, verlängert sich die Ausschlussfrist bis zum nächsten regulären Arbeitstag.
Bei E-Mail oder Fax sollte man aber darauf achten, dass an dem Tag, an dem die Ausschlussfrist endet, die E-Mail oder das Fax zu den üblichen Geschäftszeiten beim Reiseveranstalter eingeht.
Sinnvoller ist es jedoch ein Einschreiben mit Rückschein für den Nachweis der fristgerechten Zustellung.
Eine schriftliche Form der Reklamation ist nicht zwingend erforderlich – jedoch aus Beweisgründen und aus praktischen Gründen sehr sinnvoll. Wenn ein Schriftstück aufgesetzt wurde, sollten alle betroffenen volljährigen Reisemitgliedre jene Reklamation unterschreiben.
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Das ist auch mein Kenntnisstand: nicht 4 Wochen sondern 1 Monat beträgt die Reklamationsfrist. E-mail bzw. Fax zählen heute als legales Medium, aber es muss ein Absendeprotokoll vorhanden sein. Möglicherweise schliessen Passagen der AGB von Veranstaltern das aber noch aus, dürfte aber -weil veraltet bzw. überholt- im Streitfall angreifbar sein.
Die sichere Seite trotz allem ist das Einschreiben mit Rückschein, vor allem dann, wenn es sich bei der Reklamation nicht um "peanuts" handelt.
Gruss Gabriela
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Im - § 651g Ausschlussfrist; Verjährung - steht:
I Ansprüche nach den §§651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats"Monat" wird allerdings nicht definiert (ob 28, 30 oder 31 Tage), daher neige ich zur Meinung meiner Vorredner: Urlaubsende der 8., Reklamation muss bis zum 7. Mitternacht des Folgenmonats beim Reiseveranstalter eingegangen sein.
Feinheit: hat man eine längere Reise gemacht, die aus verschiedenen Bausteinen von verschiedenen Veranstaltern bestand, gilt der letzte Tag der jeweilige Leistung als Beginn dieser Frist. Beispiel: Urlaub vom 8.7. bis 7.9., Leistungmängel in der ersten Woche mit Leistungsende z. B. 15.7. --> Ende der Reklamationsfrist 14.8.!
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mosaik wrote:
Urlaubsende der 8., Reklamation muss bis zum 7. Mitternacht des Folgenmonats beim Reiseveranstalter eingegangen sein.Nein, lieber Mosaik. Wenn das Urlaubende (8. Sept.) der Fristanfang sein soll, dann ist das Fristende bei einer Monatsfrist der 8. Okt. um 24:00 Uhr.
§ 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB