Pauschalreise / verspaetete Rueckkehr
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Hallo,
das ist im § 651 j BGB geregelt. Sollten bei hoeherer Gewalt fuer die Rueckreise (Rueckflug) Mehrkosten entstehen, so tragen diese Kosten je zur Haelfte der RV und der Reisegast. Alle weiteren Mehrkosten traegt der Reisegast, also auch die Kosten der Unterbringung fuer den laengeren Aufenthalt am Zielort.
Viele Gruesse
bernardo2001 -
Du hast auch noch Ansprüche aus der EU-Verordnung 261/2004, soweit
- der Rückflug aus einem Land außerhalb der EU mit einer europäischen Fluggesellschaft stattfindet.
Demnach gibt es zwar wegen der Flugverspätung /-stornierung keine Ausgleichszahlungen der Airline, weil sie kein Verschulden an dem aktuellen Dilemma mit der Vulkanasche trägt.
Aber verschuldensunabhängig ist sie für Unterstützungsleistungen verantwortlich.
Als da wären- Telefonate bzw. Internetzugang,
- ggf. Verpflegung am Flughafen und
- zusätzliche Hotelübernachtugnen bis zum Rückflug.
Erst eine Zustimmung zu einer Stornierung des Flugtickets entbindet die Airline.
Auch als Pauschalreisender ist im Zusammenhang mit der EU-Verordnung die
Fluggesellschaft zuständig.Gruß privacy
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Fuer meine Begriffe aber nicht bei hoeherer Gewalt.
Viele Gruesse
bernardo2001 -
Bernardo hat recht.
Die Mehrkosten für den Heimflug tragen in dieser Situation der Reiseveranstalter und der Pauschaltourist je zu gleichen Teilen. Die Hotelunterbringung mit Verpflegungsversorgung bis zum Abflug (Heimreiseflug) übernimmt meistens der Reiseveranstalter aus Kulanz für zwei Nächte/Tage. Nach diesem Zeitraum tritt der Reiseveranstalter von seinem Vertrag zurück und der Pauschaltourist hat selber für seine Hotelunterbringung und seine Verpflegung aufzukommen.
Es kann natürlich auch vorkommen, dass der Reiseveranstalter auch für mehrere Tage für Hotelunterbringung und Verpflegung aufkommt. Muss er aber nicht!
Die Bereitstellung von Telefon und Internet unterliegen auch der Kulanz
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Habe ich mich da so undeutlich ausgedrückt? Unabhängig von der Veranstalterseite sind die Fluggesellschaften zu Unterstützungsleistungen - verschuldensunabhängig- innerhalb der EU bzw. bei EU-Fluggesellschaften verpflichtet.
Nur weil das in der Vergangenheit noch nicht bzw. in so großem Maße der Fall war, ist es trotzdem so gesetzlich geregelt. Die Airline ist bei höherer Gewalt lediglich von Ausgleichszahlungen befreit.
So ist sie, unsere EU-Gesetzgebung.Und der Heimflug gehört zu den kostenfreien Verpflichtungen der Airline. Soweit kein anderes Flugrouting erforderlich ist, was zu Mehrkosten führt.
Gruß privacy
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Ich hätte es so formulieren müssen:
Die Höhe der Bereitstellung von Telefon und Internet unterliegen auch der Kulanz. Maßgeblich jedoch sind der Anspruch auf entweder zwei unendgeldliche Telefongespräche oder Faxe oder zwei E-Mails.Die Unterstützungsleistungen sind nicht nur innerhalb der EU bzw. bei EU-Fluggesellschaften verpflichtend, sonder innerhalb von 190 Mitgliedsstaaten, die durch das Montrealer Abkommen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) angehören. Jenes Abkommen wurde – für uns maßgeblich – dem EU-Recht beigeordnet.
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Hallo Ihr Lieben,
sind wir uns darueber einig, dass mit dem Vulkanausbruch ein Problem verbunden war/ist, dass einen eingegrenzten Bereich der EU betrifft, also kein globales Problem ist.
Unser TE moechte also von Koh Samui zurueck nach Deutschland. Die deutsche Fluggesellschaft fliegt also mit Sicherheit nicht von Koh Samui nach Deutschland, wahrscheinlich aber von Bangkok nach Deutschland, also ist der Flug von Koh Samui nach Bangkok ein so genannter Drittstaatenflug mit einer Drittstaaten-Airline, und da ist bekanntlich die EU-Verordnung nicht anzuwenden. Montraeler Abkommen auch nicht, denn die Luft in Thailand ist nicht belastet.
Also muesste sich der TE zunaechst einmal vereinbarungsgemaess zum checkin puenktlich in Bangkok bei seiner EU-Airline melden, um in den Geltungsbereich der EU-Verordnung zu gelangen. Ob ihm dann wegen der Nichtdurchfuehrbarkeit seines Fluges Unterstuetzungsleistungen zustehen, da bin ich mir nicht sicher. Ich enterpretiere die EU-Verordnung so, dass alles, was dort festgeschrieben ist, immer dann Verpflichtungen zur Leistung vorsieht, wenn die Umstaende von der Airline ausgeloest wurden.
Aber unter Punkt 14 der Praeambel lese ich, dass solche aussergewoehnlichen Umstaende, wie der Vulkanausbruch, keine Unterstuetzungsleistungen vorsieht. Alles in allem ist die Verordnung fuer meine Begriffe nicht eindeutig, muesste also ueberarbeitet werden, damit mehr Rechtssicherheit entsteht. Oder sehe ich das falsch.
Viele Gruesse
bernardo2001 -
Hier noch eine Ergänzung zu der für alle recht neuen Thematik ( Quelle Süddeutsche Zeitung) :
Wie lange muss eine Airline Gestrandeten das Hotel bezahlen?Das ist unklar. «Es gibt Airlines, die die Weiterbeförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt versprochen haben, aber sich weigern, länger als ein oder zwei Nächte das Hotel zu bezahlen», erläutert der Reiserechtler Holger Hopperdietzel aus Wiesbaden. «Das ist rechtlich etwas ganz Neues.»
Zwar sehe die EU-Fluggastrechteverordnung keine zeitlichen Einschränkungen für Betreuungsleistungen vor. Aber genau diese Unklarheiten des Verordnungstextes versuchten die Fluggesellschaften für sich zu nutzen und ließen es auf Prozesse ankommen.
Neben der Hotelunterbringung sehen die Betreuungsleistungen eine angemessene Verpflegung sowie zwei kostenlose Telefonate, beziehungsweise Faxe oder E-Mails vor.
Gruß privacy -
ich weiß zwar nicht, ob es passt. aber bei rückreise heute nacht wurde meinen eltern vom veranstalter zugesagt, dass die verauslagten hotel- und flugkosten beim veranstalter eingereicht werden und komplett rückerstattet werden. auch die telefonkosten werden komplett übernommen.
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Auf den 1. Blick sieht es nach Kulanz aus. Aber der Reiseveranstalter macht nicht mehr, als in der heute vom Bundesministerium für Justiz herausgegebenen Pressemitteilung steht. Dort wurde nochmal ganz klar herausgestellt, daß es sich um berechtigte Ansprüche der Fluggäste handelt.
Speziell zu den Hotelkosten. So ist beispielsweise für Zusatzkosten bis zum Rückflug die Airline in der Pflicht, soweit der Reiseveranstalter wegen Vertragskündigung dafür nicht mehr aufgekommen ist.
Im Detail hier nachzulesen.Gruß privacy
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Zum Thema Veranstalter möchte ich noch ergänzen:
Auch bei höherer Gewalt ist der Veranstalter sehr wohl verpflichtet die Mehrkosten für das Hotel zu tragen.
Er ist erst dann nicht mehr verpflichtet wenn er den Reisevertrag aufgrund von höherer Gewalt kündigt, weil er nicht mehr in der Lage ist die Rückreise so wie vereinbart zu gewährleisten. Diese Möglichkeit hat der Veranstalter. Er muss natürlich abwägen ob er lieber "Geld spart" und dafür Kunden verärgert oder eben zahlt - obwohl er die Möglichkeit hätte es nicht zu tun - und den Kunden behält und gut da steht.
Sofern diese Kündigung jedoch noch nicht erfolgt ist, muss der Veranstalter alle Kosten tragen. Sofern der Kunde keine Kündigung durch den Veranstalter bekommen kann, kann er alle Kosten einreichen und sogar Reisemängel und Schadenersatz geltend machen.
Oder habe ich das falsch Verstanden?
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June2 wrote:
ich weiß zwar nicht, ob es passt. aber bei rückreise heute nacht wurde meinen eltern vom veranstalter zugesagt, dass die verauslagten hotel- und flugkosten beim veranstalter eingereicht werden und komplett rückerstattet werden. auch die telefonkosten werden komplett übernommen.Vorbildlich in dieser Notlage !
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Die Kündigung des Vertrages erfolgt meiner Meinung nach bei höherer Gewalt automatisch (gem. §651j) oder seh ich das falsch?
Bin seit gestern zurück aus Bangkok (Flug wäre Sonntag gewesen), bisher alle Kosten selber tragen müssen (inkl. Flug von Rom nach München.
Der Veranstalter Meiers Weltreisen hat sich bis jetzt unter aller *** verhalten. Er hat von zwei verfügbaren Bussen in Rom, einen storniert, da wir statt 86 Personen nur 61 waren. 13 Personen blieben in Rom, ich war darunter und hab die Heimreise in Eigeninitiative angetreten. NIE WIEDER MIT MEIERS WELTREISEN, DERTOUR, ITS die gehören alle zusammen.
Diese Reiseveranstalter bekommen ihre Rechnung noch im nächsten Urlaubsjahr präsentiert. -
Hallo,
wie muss denn eine Kündigung des Reisevertrages seitens des Veranstalters aussehen? Reicht es aus, wenn der Veranstalter einen Einheitsbrief an alle Reisenden im Hotel mit dem Hinweis "Reisevertrag wird gekündigt" verteilen lässt. Weder Name(n) noch Vertragsnummer stehen in diesem Brief. Solch ein Infoschreiben, kann doch keine ordentliche Kündigung eines Vertrages darstellen. Wie sind eure Erfahrungen?
Gruß
pauli01 -
Hallo pauli01,
über Erfahrungen mit solchen ausgefallenen Situationen werden die meisten hier glücklicherweise nicht verfügen.
In der Tat ist so ein unpersonifiziertes Schreiben formal betrachtet aus meiner Sicht zumindest bedenklich. Man könnte es ja auch gar nicht bekommen haben. Oder mußte man den Empfang bestätigen? Um das abschließend zu klären, sollte man die persönlich entstandenen Kosten in Verhältnis zum Aufwand stellen, wenn man diese nachträglich noch geltend machen will.
Gruß privacy