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Pauschalreise / verspaetete Rueckkehr

Geplant Angeheftet Gesperrt Verschoben Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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  • woelfi47W Offline
    woelfi47W Offline
    woelfi47
    schrieb am zuletzt editiert von
    #1

    sind in Samui und kommen nicht weiter, haben eine Pauschalreise gebucht. Wer zahlt die Unterkunft wenn man am Abflugtag die Reise wegen der aktuellen Flugausfaelle nicht antreten kann. ?

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    • bernardo2001B Offline
      bernardo2001B Offline
      bernardo2001
      schrieb am zuletzt editiert von
      #2

      Hallo,

      das ist im § 651 j BGB geregelt. Sollten bei hoeherer Gewalt fuer die Rueckreise (Rueckflug) Mehrkosten entstehen, so tragen diese Kosten je zur Haelfte der RV und der Reisegast. Alle weiteren Mehrkosten traegt der Reisegast, also auch die Kosten der Unterbringung fuer den laengeren Aufenthalt am Zielort.

      Viele Gruesse
      bernardo2001

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      • privacyP Offline
        privacyP Offline
        privacy
        schrieb am zuletzt editiert von
        #3

        Du hast auch noch Ansprüche aus der EU-Verordnung 261/2004, soweit

        • der Rückflug aus einem Land außerhalb der EU mit einer europäischen Fluggesellschaft stattfindet.

        Demnach gibt es zwar wegen der Flugverspätung /-stornierung keine Ausgleichszahlungen der Airline, weil sie kein Verschulden an dem aktuellen Dilemma mit der Vulkanasche trägt.

        Aber verschuldensunabhängig ist sie für Unterstützungsleistungen verantwortlich.
        Als da wären

        • Telefonate bzw. Internetzugang,
        • ggf. Verpflegung am Flughafen und
        • zusätzliche Hotelübernachtugnen bis zum Rückflug.

        Erst eine Zustimmung zu einer Stornierung des Flugtickets entbindet die Airline.

        Auch als Pauschalreisender ist im Zusammenhang mit der EU-Verordnung die
        Fluggesellschaft zuständig.

        Gruß privacy

        Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
        Bertrand Russell (1872-1970)

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        • bernardo2001B Offline
          bernardo2001B Offline
          bernardo2001
          schrieb am zuletzt editiert von
          #4

          Fuer meine Begriffe aber nicht bei hoeherer Gewalt.

          Viele Gruesse
          bernardo2001

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • DylanD Offline
            DylanD Offline
            Dylan
            schrieb am zuletzt editiert von
            #5

            Bernardo hat recht.

            Die Mehrkosten für den Heimflug tragen in dieser Situation der Reiseveranstalter und der Pauschaltourist je zu gleichen Teilen. Die Hotelunterbringung mit Verpflegungsversorgung bis zum Abflug (Heimreiseflug) übernimmt meistens  der Reiseveranstalter aus Kulanz für zwei Nächte/Tage. Nach diesem Zeitraum tritt der Reiseveranstalter von seinem Vertrag zurück und der Pauschaltourist hat selber für seine Hotelunterbringung und seine Verpflegung aufzukommen.

            Es kann natürlich auch vorkommen, dass der Reiseveranstalter auch für mehrere Tage für Hotelunterbringung und Verpflegung aufkommt. Muss er aber nicht!

            Die Bereitstellung von Telefon und Internet unterliegen auch der Kulanz

            Dies ist mein persönlicher Eindruck oder meine persönliche Meinung oder meine persönliche Erfahrung und muss nicht mit den Eindrücken oder den Meinungen oder den Erfahrungen anderer Personen übereinstimmen oder entsprechen.

            1 Antwort Letzte Antwort
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            • privacyP Offline
              privacyP Offline
              privacy
              schrieb am zuletzt editiert von
              #6

              Habe ich mich da so undeutlich ausgedrückt? Unabhängig von der Veranstalterseite sind die Fluggesellschaften zu Unterstützungsleistungen - verschuldensunabhängig- innerhalb der EU bzw. bei EU-Fluggesellschaften verpflichtet.

              Nur weil das in der Vergangenheit noch nicht bzw. in so großem Maße der Fall war, ist es trotzdem so gesetzlich geregelt. Die Airline ist bei höherer Gewalt lediglich von Ausgleichszahlungen befreit.
              So ist sie, unsere EU-Gesetzgebung.

              Und der Heimflug gehört zu den kostenfreien Verpflichtungen der Airline. Soweit kein anderes Flugrouting erforderlich ist, was zu Mehrkosten führt.

              Gruß privacy

              Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
              Bertrand Russell (1872-1970)

              1 Antwort Letzte Antwort
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              • DylanD Offline
                DylanD Offline
                Dylan
                schrieb am zuletzt editiert von
                #7

                Ich hätte es so formulieren müssen:
                Die Höhe der Bereitstellung von Telefon und Internet unterliegen auch der Kulanz. Maßgeblich jedoch sind der Anspruch auf entweder zwei unendgeldliche Telefongespräche oder Faxe oder zwei E-Mails.

                Die Unterstützungsleistungen sind nicht nur innerhalb der EU bzw. bei EU-Fluggesellschaften verpflichtend, sonder innerhalb von 190 Mitgliedsstaaten, die durch das Montrealer Abkommen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) angehören. Jenes Abkommen wurde ­– für uns maßgeblich – dem EU-Recht beigeordnet.

                Dies ist mein persönlicher Eindruck oder meine persönliche Meinung oder meine persönliche Erfahrung und muss nicht mit den Eindrücken oder den Meinungen oder den Erfahrungen anderer Personen übereinstimmen oder entsprechen.

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • bernardo2001B Offline
                  bernardo2001B Offline
                  bernardo2001
                  schrieb am zuletzt editiert von
                  #8

                  Hallo Ihr Lieben,

                  sind wir uns darueber einig, dass mit dem Vulkanausbruch ein Problem verbunden war/ist, dass einen eingegrenzten Bereich der EU betrifft, also kein globales Problem ist.

                  Unser TE moechte also von Koh Samui zurueck nach Deutschland. Die deutsche Fluggesellschaft fliegt also mit Sicherheit nicht von Koh Samui nach Deutschland, wahrscheinlich aber von Bangkok nach Deutschland, also ist der Flug von Koh Samui nach Bangkok ein so genannter Drittstaatenflug mit einer Drittstaaten-Airline, und da ist bekanntlich die EU-Verordnung nicht anzuwenden. Montraeler Abkommen auch nicht, denn die Luft in Thailand ist nicht belastet.

                  Also muesste sich der TE zunaechst einmal vereinbarungsgemaess zum checkin puenktlich in Bangkok bei seiner EU-Airline melden, um in den Geltungsbereich der EU-Verordnung zu gelangen. Ob ihm dann wegen der Nichtdurchfuehrbarkeit seines Fluges  Unterstuetzungsleistungen zustehen, da bin ich mir nicht sicher. Ich enterpretiere die EU-Verordnung so, dass alles, was dort festgeschrieben ist, immer dann Verpflichtungen zur Leistung vorsieht, wenn die Umstaende von der Airline ausgeloest wurden.

                  Aber unter Punkt 14 der Praeambel lese ich, dass solche aussergewoehnlichen Umstaende, wie der Vulkanausbruch, keine Unterstuetzungsleistungen vorsieht. Alles in allem ist die Verordnung fuer meine Begriffe nicht eindeutig, muesste also ueberarbeitet werden, damit mehr Rechtssicherheit entsteht. Oder sehe ich das falsch.

                  Viele Gruesse
                  bernardo2001

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                  • privacyP Offline
                    privacyP Offline
                    privacy
                    schrieb am zuletzt editiert von
                    #9

                    Hier noch eine Ergänzung zu der für alle recht neuen Thematik ( Quelle Süddeutsche Zeitung) :
                    Wie lange muss eine Airline Gestrandeten das Hotel bezahlen?

                    Das ist unklar. «Es gibt Airlines, die die Weiterbeförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt versprochen haben, aber sich weigern, länger als ein oder zwei Nächte das Hotel zu bezahlen», erläutert der Reiserechtler Holger Hopperdietzel aus Wiesbaden. «Das ist rechtlich etwas ganz Neues.»

                    Zwar sehe die EU-Fluggastrechteverordnung keine zeitlichen Einschränkungen für Betreuungsleistungen vor. Aber genau diese Unklarheiten des Verordnungstextes versuchten die Fluggesellschaften für sich zu nutzen und ließen es auf Prozesse ankommen.

                    Neben der Hotelunterbringung sehen die Betreuungsleistungen eine angemessene Verpflegung sowie zwei kostenlose Telefonate, beziehungsweise Faxe oder E-Mails vor.
                     
                    Gruß privacy

                    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                    Bertrand Russell (1872-1970)

                    1 Antwort Letzte Antwort
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                    • June2J Offline
                      June2J Offline
                      June2
                      schrieb am zuletzt editiert von
                      #10

                      ich weiß zwar nicht, ob es passt. aber bei rückreise heute nacht wurde meinen eltern vom veranstalter zugesagt, dass die verauslagten hotel- und flugkosten beim veranstalter eingereicht werden und komplett rückerstattet werden. auch die telefonkosten werden komplett übernommen.

                      1 Antwort Letzte Antwort
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                      • AntoniaWA Offline
                        AntoniaWA Offline
                        AntoniaW
                        schrieb am zuletzt editiert von
                        #11

                        @June2
                        Bitte Veranstalter merken. Sehr kulant!

                        1 Antwort Letzte Antwort
                        Antworten Zitieren
                        • privacyP Offline
                          privacyP Offline
                          privacy
                          schrieb am zuletzt editiert von
                          #12

                          Auf den 1. Blick sieht es nach Kulanz aus. Aber der Reiseveranstalter macht nicht mehr, als in der heute vom Bundesministerium für Justiz herausgegebenen Pressemitteilung steht. Dort wurde nochmal ganz klar herausgestellt, daß es sich um berechtigte Ansprüche der Fluggäste handelt.

                          Speziell zu den Hotelkosten. So ist beispielsweise für Zusatzkosten bis zum Rückflug die Airline in der Pflicht, soweit der Reiseveranstalter wegen Vertragskündigung dafür nicht mehr aufgekommen ist.
                           
                          Im Detail hier nachzulesen.

                          Gruß privacy

                          Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                          Bertrand Russell (1872-1970)

                          1 Antwort Letzte Antwort
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                          • DylanD Offline
                            DylanD Offline
                            Dylan
                            schrieb am zuletzt editiert von
                            #13

                            Vielen Dank, Privacy!

                            Dies ist mein persönlicher Eindruck oder meine persönliche Meinung oder meine persönliche Erfahrung und muss nicht mit den Eindrücken oder den Meinungen oder den Erfahrungen anderer Personen übereinstimmen oder entsprechen.

                            1 Antwort Letzte Antwort
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                            • reifelR Offline
                              reifelR Offline
                              reifel
                              schrieb am zuletzt editiert von
                              #14

                              Zum Thema Veranstalter möchte ich noch ergänzen:

                              Auch bei höherer Gewalt ist der Veranstalter sehr wohl verpflichtet die Mehrkosten für das Hotel zu tragen.

                              Er ist erst dann nicht mehr verpflichtet wenn er den Reisevertrag aufgrund von höherer Gewalt kündigt, weil er nicht mehr in der Lage ist die Rückreise so wie vereinbart zu gewährleisten. Diese Möglichkeit hat der Veranstalter. Er muss natürlich abwägen ob er lieber "Geld spart" und dafür Kunden verärgert oder eben zahlt  - obwohl er die Möglichkeit hätte es nicht zu tun - und den Kunden behält und gut da steht.

                              Sofern diese Kündigung jedoch noch nicht erfolgt ist, muss der Veranstalter alle Kosten tragen. Sofern der Kunde keine Kündigung durch den Veranstalter bekommen kann, kann er alle Kosten einreichen und sogar Reisemängel und Schadenersatz geltend machen.

                              Oder habe ich das falsch Verstanden?

                              1 Antwort Letzte Antwort
                              Antworten Zitieren
                              • ericmuE Offline
                                ericmuE Offline
                                ericmu
                                schrieb am zuletzt editiert von
                                #15

                                June2 wrote:
                                ich weiß zwar nicht, ob es passt. aber bei rückreise heute nacht wurde meinen eltern vom veranstalter zugesagt, dass die verauslagten hotel- und flugkosten beim veranstalter eingereicht werden und komplett rückerstattet werden. auch die telefonkosten werden komplett übernommen.

                                Vorbildlich in dieser Notlage  !

                                1 Antwort Letzte Antwort
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                                • SammyHolidayS Offline
                                  SammyHolidayS Offline
                                  SammyHoliday
                                  schrieb am zuletzt editiert von
                                  #16

                                  Die Kündigung des Vertrages erfolgt meiner Meinung nach bei höherer Gewalt automatisch (gem. §651j) oder seh ich das falsch?
                                   
                                  Bin seit gestern zurück aus Bangkok (Flug wäre Sonntag gewesen), bisher alle Kosten selber tragen müssen (inkl. Flug von Rom nach München.
                                   
                                  Der Veranstalter Meiers Weltreisen hat sich bis jetzt unter aller *** verhalten. Er hat von zwei verfügbaren Bussen in Rom, einen storniert, da wir statt 86 Personen nur 61 waren. 13 Personen blieben in Rom, ich war darunter und hab die Heimreise in Eigeninitiative angetreten. NIE WIEDER MIT MEIERS WELTREISEN, DERTOUR, ITS die gehören alle zusammen.
                                   
                                  Diese Reiseveranstalter bekommen ihre Rechnung noch im nächsten Urlaubsjahr präsentiert.

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                  • pauli01P Offline
                                    pauli01P Offline
                                    pauli01
                                    schrieb am zuletzt editiert von
                                    #17

                                    Hallo,
                                     
                                    wie muss denn eine Kündigung des Reisevertrages seitens des Veranstalters aussehen? Reicht es aus, wenn der Veranstalter einen Einheitsbrief an alle Reisenden im Hotel mit dem Hinweis "Reisevertrag wird gekündigt" verteilen lässt. Weder Name(n) noch Vertragsnummer stehen in diesem Brief. Solch ein Infoschreiben, kann doch keine ordentliche Kündigung eines Vertrages darstellen. Wie sind eure Erfahrungen?
                                     
                                    Gruß
                                    pauli01

                                    1 Antwort Letzte Antwort
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                                    • privacyP Offline
                                      privacyP Offline
                                      privacy
                                      schrieb am zuletzt editiert von
                                      #18

                                      Hallo pauli01,

                                      über Erfahrungen mit solchen ausgefallenen Situationen werden die meisten hier glücklicherweise nicht verfügen.

                                      In der Tat ist so ein unpersonifiziertes Schreiben formal betrachtet aus meiner Sicht zumindest bedenklich. Man könnte es ja auch gar nicht bekommen haben. Oder mußte man den Empfang bestätigen? Um das abschließend zu klären, sollte man die persönlich entstandenen Kosten in Verhältnis zum Aufwand stellen, wenn man diese nachträglich noch geltend machen will.

                                      Gruß privacy

                                      Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                                      Bertrand Russell (1872-1970)

                                      1 Antwort Letzte Antwort
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                                      • pauli01P Offline
                                        pauli01P Offline
                                        pauli01
                                        schrieb am zuletzt editiert von
                                        #19

                                        Hallo privacy,
                                         
                                        den Erhalt dieses Schreibens musste keiner Bestätigen. Die Hotelkosten von 3 Tagen gingen zu unseren Lasten und mussten direkt im Hotel bezahlt werden.
                                         
                                        Gruß
                                        pauli01

                                        1 Antwort Letzte Antwort
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                                        • privacyP Offline
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                                          privacy
                                          schrieb am zuletzt editiert von
                                          #20

                                          Wenn Du darüber eine Quittung / Rechnung hast, kannst Du das bei der Fluggesellschaft einreichen. ( Soweit EU-Airline und/oder Rückflug ab EU-Flughafen ) Siehe Link 21.4.10

                                          Gruß privacy

                                          Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten.
                                          Bertrand Russell (1872-1970)

                                          1 Antwort Letzte Antwort
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