BGH: Flugticket auch für Teilstrecken gültig
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Der BGH hat am Donnerstag eine Klausel für unzulässig erklärt, wonach Kunden die gebuchten Flüge nur in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen durften. Ein bezahlter gebuchter Rückflug verfiel demnach, wenn der Passagier den Hinflug nicht antritt.
Lt. BGH ist ein Fluggast grundsätzlich berechtigt, nur einen Teil der Leistung in Anspruch zu nehmen.
So weit so gut. Doch es gibt nach dem Urteil trotzdem ein aber "wenn nämlich der Kunde schon bei der Buchung plant, eine Teilstrecke verfallen zu lassen, um so einen günstigeren Preis zu erzielen".
Man möge mir mal erklären, wie dazu ein Beweis geführt werden sollte.
Gruss Gabriela
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Die Airline wird in solchen Fällen vermutlich eine Differenz-Berechnung vornehmen. Vermutlich bucht sie gleich von der hinterlegten Kreditkarte ab, weil es bei der Buchung schon so autorisiert wurde. Dagegen kann der Kunde dann klagen und die Beweise erbringen.
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Also da habe ich doch meine Zweifel, ob ein gebuchter Hin- und Rückflug zum Preise x entweder sofort oder später zu einem Preis y von meinem Konto abgebucht werden darf. Ausserdem gibt es ja ein Widerspruchsrecht.
Ein Flug wird sehr wahrscheinlich längerfristig geplant, gbucht und muss sofort bezahlt werden. Der Verfall eine Teilleistung entscheidet sich doch eher kurz vor dem Termin. Ih weiss nicht, wie man einen Kunden in eine Beweispflicht zwingen kann.
Gruss Gabriela
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@gabriela
Fluggesellschaften sind nun mal erfindungsreich. Da wird kein BGH-Prozess verloren, um dann klein beizugeben. Wozu auch, wo man jetzt vermutlich einen Freibrief hat, auch nachträglich noch Geld anzufordern.Beispiel im anderen Zusammenhang:
Flug gebucht, ausländischer Airport erhöht Wochen später, aber noch vor Abflug, die Gebühren. Was glaubst Du, was die Airline zumindest versucht hat? Richtig, sie hat den Betrag noch eher meiner Kreditkarte belastet, als ich die Mitteilung im Emailkasten hatte. Das wurde aufgrund anderer Regelungen natürlich rückgängig gemacht. Aber so funktioniert es im Prinzip.Um beim Beispiel von Juanito zu bleiben
Milano via Frankfurt nach New York kostet hin und zurück 498 Euro
Frankfurt nach New York und zurück 698 Euro.Nach Durchführung der Flüge und Feststellung, daß der erste und letzte
Flugabschnitt unbenutzt blieb, wird die Kreditkarte mit 200 Euro belastet.So oder ähnlich wird es kommen. Egal, ob ich das jetzt gut finde.
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was du sagst leuchtet mir schon ein. Ich bin auch sicher, das bei den airlines seit gestern die eggheads tagen, kann aber auch sein, das sie schon den Plan B in der Schublade hatten.
Wie sieht es aber aus ( kenne ich aus meiner eigenen beruflichen Vergangenheit ) mit der Umgehung von teuren europäischen Tagesflügen ? Beispiel: meeting an einem Samstag in London. Gebucht 1.) Hin am Freitag und Rück am betreffenden Samstag. und 2.) Hin am Samstag und Rück von mir aus am Montag.
Also nehme ich von 2) den Hinflug und von 1.) den Rückflug. Können die airlines das auch mit dem Nebensatz des Urteiles des BGH verhindern ?
Gruss Gabriela
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Schon möglich. Aber letztendlich schneiden sie sich mit solchen Aktionen ins eigene Fleisch. Was bedeutet, dass diese Rennstrecken ja auch von vielen Airlines angeboten werden, die auf der Kurzstrecke nicht zwangsläufig einen schlechteren Service bieten müssen.
Bei langfristigen Buchungen bieten ja auch die Platzhirsche mittlerweile attraktive Hin- und Rückflugpreise an. Und wer kurzfristig verreisen muß, zahlt eben etwas mehr.
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Bevor das hier zu kurz kommt:
Positiv an diesem Urteil ist ja die Flexibilität. Wenn ich, aus wichtigen Gründen heraus tatsächlich einen Abschnitt verfallen lassen muß - Beispiel Erkrankung, nachgereist mit anderem Flug - ist der Rückflug dennoch nutzbar. Das ist ja schon ein erheblicher Fortschritt in der Sache. Diese Totalverweigerung ist damit vom Tisch. Erst mal müssen sie fliegen lassen. Zumindest theoretisch.

Und betrifft im Sachverhalt vermutlich auch Pauschalreisen. Die automatische Aufhebung des Rückfluges dürfte nicht haltbar sein und bietet Reisenden die Möglichkeit, nachzureisen und den Urlaub noch durchzuführen, ohne zu stornieren.
Natürlich nach Mitteilung an den RV, daß der Hinflug nicht wie gebucht genutzt, der Urlaub aber angetreten wird. Aber da gab es auch schon ein Urteil in diesem Sinne.
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gabriela_maier wrote:
Gebucht 1.) Hin am Freitag und Rück am betreffenden Samstag. und 2.) Hin am Samstag und Rück von mir aus am Montag. Also nehme ich von 2) den Hinflug und von 1.) den Rückflug.Bitte korrigiere mich, wenn ich falsch liege und bei all den Hin- und Her-Flügen einen Knoten im Kopf habe.
Ich nehme an, dass der Rückflug von 1.) nach dem Hinflug von 2.) liegt, bspw. hin morgens, rück abends. Andernfalls sehe ich keinen Sinn in der Konstellation und keine Möglichkeit am Meeting teilzunehmen. Als fleissiger Mitarbeiter der Fluggesellschaft fragte ich mich dann aber natürlich, wie es jemandem möglich sein soll, planmäßig früh am Samstag morgen nach London zu fliegen, wenn er doch dort bereits seit Freitag mittag verweilt?
(Als fleissiger Programmier "baute" ich in ein paar Minuten/Stunden ein Script, dass einerseits Alarm schlüge und andererseits gleich die Kreditkartennachzahlung anstösse.)Für diese Buchungskonstellationen gibt es nach meiner Meinung über kurz oder lang nur die Flucht zu verschiedenen Fluggesellschaften bzw. zu verschiedenen Allianzen. Andernfalls .... ALARM!
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Zumal es ja, speziell für Europaflüge, etliche Fluggesellschaften gibt, die keinen Preis für Hin- und Rückflug von vornherein vorgeben, sondern diesen aus den Einzelelementen zusammensetzen und es in der Regel preislich keinen Unterschied macht, ob ich jetzt den Hinflug und 10 Minuten später den Rückflug buche.
Wobei ein zeitgleich gebuchter Hin- und Rückflug unter einer Buchungsnummer in mancher Situation vor finanziellem Schaden bewahren kann. Beispielsweise, wenn Hinflug seitens der Fluggesellschaft storniert wird und der Rückflug keinen Sinn mehr macht. Dann können beide Teile kostenfrei storniert werden.
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Hier geht es zur Presseerklärung des BGH. Diese finde ich sehr interessant. Das Grundanliegen der Fluggesellschaften, Umgehungen ihres Tarifsystems zu verhindern, wird offensichtlich akzeptiert. Verworfen wird nur die generelle Regelung, die auch berechtigte Ausnahmen ausschließt.
Auf den vollen Text des Urteils bin ich gespannt.
Gruß
Manfred
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Lufthansa hat übrigens bereits auf das Urteil reagiert und passt sich der neuen rechtlichen Situation an.
Und jetzt kommt der Hammer: Es wird einfach ein vollflexibler Tarif in Economy, Business und First Class eingeführt, der es erlaubt die Flugcoupons in beliebiger Reihenfolge abzufliegen. Der Tarif ist völlig unattraktiv da unheimlich teuer, aber somit ist lt. LH die neue Rechtlage erfüllt.
So gehts natürlich auch... So hat der Kunde, wenn er denn wirklich die Coupons nicht in einer vorgegebenen Reihenfolge fliegen möchte, die Möglichkeit einen Tarif zu buchen, der ihm das erlaubt. Dass dieser Tarif günstig sein muss, sagt der BGH nicht. Fragt sich welcher Kunde nun diesen Tarif bucht, denn er ist extrem teuer. Aber zumindest hat der Kunde nun die Möglichkeit dazu.
Und ich persönlich finde dass das Urteil der Fluggesellschaft ja am Ende eher recht gibt und sie darin bestätigt sehr wohl bei günstigen Flügen eine Reihenfolge festlegen zu dürfen, solange sie auch einen Tarif anbietet, der das nicht vorschreibt (dieser Tarif wird von LH nun ja auch angeboten).
Irgendwo kann ich die Fluggesellschaften ja auch verstehen.
Nehm mal eine Swiss ab/bis Zürich: Auf Ihrem Heimatmarkt ab/bis Zürich kann sie recht hohe Preise durchsetzen, zumal sie dort direkt fliegt. Aber die Schweizer alleine können die Flüge halt auch nicht füllen, also muss man z.B. einem Londoner den Flug über Zürich preislich attraktiv machen, sonst fliegt der lieber direkt mit mit British Airways oder Virgin. Das wiederrum geht nur über dem Preis, der am Ende sogar günstiger ist als ab Zürich selbst. Auch logisch aus dieser Sicht. Und das ab teilweise hunderten von Destinationen. Wenn sich da jeder Züricher den Flug aussucht der am günstigsten ist, sei es London, München, Wien oder Kiev, dann kann die Fluggesellschaft auch gleich dicht machen. Man muss sich eben immer den Markt (Nachfrage und Angebot) am entsprechenden Abflughafen ansehen, auch wenn es dabei dann paradoxalerweise sein kann, dass man auf einer Rennstrecke wie London-New York z.b. über Zürich trotz eines zusätzlichen Fluges (dem Zubringer London-Zürich) günstiger wird als wenn man nur ab/bis Zürich fliegt und die Langstrecke nutzt.
Ich persönlich habe dafür Verständnis. Wir dürfen nicht vergessen dass wir Frankfurter mit ausländischen Airlines aus genau diesem Grund teilweise wirklich günstig fliegen können. Und betriebwirtschaftlich nachvollziehen kann man das doch sicher auch.
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völlig richtig, was du hier zur Konsequenz des Urteiles schreibst. Aber darum ging es nicht. Die airlines hatten sich in ihrem Tarifgestrüpp total verfangen. Sie haben einfach nicht geglaubt, das der Reisende -woher er das auch immer erfahren hat- diese von Ihnen nicht erkannten Mängel ihrer Konstruktionen aktiv nutzen würde. Hat sicher auch erheblichen Ärger in den dafür verantwortlichen Abteilungen gegeben.
Dann haben sie aber einfach gesagt, nee, so geht das nicht. Muss in der Reihenfolge abgeflogen werden, sonst geht gar nichts !
Ich finde, das es ein gutes Urteil ist. Auf der einen Seite muss akzeptiert werden, das Scheintatbestände Missbrauch verursachen und damit auch Benachteiligungen gegenüber Dritten. Auf der anderen Seite mussten die airlines zur Kenntnis nehmen, das "Entscheidungen nach Gutsherrenart" juristisch nicht hingenommen werden.
Sie sind jetzt gefordert, vernünftige marktgerechte Angebote zu machen.
Gruss Gabriela
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Ich muss diesen Beitrag nochmal hervorholen, da ich diese Rechtssprechung nicht wirklich verstehe. Konkret plane ich einen Flug von Nizza nach München, der einzeln gebucht teurer ist als wenn ich MUC-Nizza-MUC buchen würde. Kann ich hier den Hin- und Rückflug buchen und nur den "Rückflug" antreten?
Gruss
Elke -
Hallo Elke,
würde es nicht darauf ankommen lassen. Zum Einen könnte die Airline Stärke zeigen und Dich tatsächlich stehenlassen, bei viel Glück nehmen sie dich mit, sind aber berechtigt, eine neue Rechnung auszustellen.
Auszug des BGH-Urteils:
"Im Hinblick hierauf kann das legitime Interesse der Luftverkehrsunternehmen, eine Umgehung ihres jeweiligen Tarifsystems zu verhindern, den generellen Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen nicht rechtfertigen.
Die Luftverkehrsunternehmen könnten ihre Interessen zumutbarerweise durch eine andere, mildere Regelung ebenso wahren. Hierzu genügte eine Regelung, die den Fluggast gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgeltes verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird, etwa, indem in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibenden Flug derjenige (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden ist."
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Nochmal kurz ein kleiner Tipp:
Germanwings bietet Flüge von Nizza via Köln nach München auf einem Ticket mit durchgehender Gepäckbeförderung an. Gibt es schon je nach Flugtag so ab 80 Euro.
Falls Miles&More-Kunde: Meilen gibt es auch ...
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Die Luftverkehrsunternehmen könnten ihre Interessen zumutbarerweise durch eine andere, mildere Regelung ebenso wahren. Hierzu genügte eine Regelung, die den Fluggast gegebenenfalls zur Zahlung eines höheren Entgeltes verpflichtet, wenn die Beförderung auf einer vorangehenden Teilstrecke nicht angetreten wird, etwa, indem in den Beförderungsbedingungen bestimmt würde, dass bei Nichtantritt eines Flugs für den verbleibenden Flug derjenige (höhere) Preis zu zahlen ist, der zum Zeitpunkt der Buchung für die isolierte Buchung nur dieses Flugs verlangt worden ist."
Genau, und so werden es die Fluglinien auch machen! Die "schlauen" Konsumenten haben einen scheinbaren, aber nur kurzfristigen "Erfolg" verbucht. Aber letztendlich siegt in meinen Augen das, was Sache ist: jeder Unternehmer kann seine Bedingungen zum Verkauf einer Ware oder Leistungen selbst festlegen. Und der Kunde kann entscheiden, ob er zu diesen Bedingungen abgeschliessen will oder nicht.
Es ist Unsinn zu argumentieren, ich bestelle ein Menü und entscheide selbst, ob ich Suppe, Hauptspeise und Nachtisch esse oder gar nichts oder nur einen Teil. Ich zahle ja!
Einen Missbrauch kann man einem Kunden wohl leicht nachweisen: Er bucht:
Samstag München - Paris
Montagabend Paris München
Montagfrüh München - Paris
Sonntag Paris - Münchenund fliegt nur Montagfrüh München - Paris und Montagabend Paris - München
Jetzt soll mir einer behaupten, er hätte sich Samstag "kurzfristig" entschlossen, nicht nach Paris zu reisen, wohl aber Montagfrüh und beides hätte er aber schon 14 Tage, ein Monat vorher gebucht...
Es werden also neue Spielregeln aufgestellt werden. Die nun wieder teurer sein werden als die bisherigen meint Peter
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Nach dieser Logik würde der Normalflug z.B. Montags München-Paris-München, also morgens hin und abends zurück sich verteuern ? Wohl kaum, denn diesen Tarif gibt es ja heute schon, aber es ist richtig: eine von den airlines selbst konstruierte Umgehungsmöglichkeit wurde damit eleminiert. Teurer wirds definitiv nicht, mal sehen, was der Wettbewerb zustande bringt, diese in meinen Augen überhöhten Preise zu reduzieren. Vielleicht erübrigt sich das aber in Zukunft auch, da für Geschäftsleute schon heute moderne Kommunikationsmöglichkeiten bestehen, um solche Flüge zumindest zu minimieren.
Gruss Gabriela
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Danke für Eure Antworten, damit habt Ihr mir sehr weitergeholfen und mich vor Unangenehmem bewahrt.
Gruß
Elke