hehe theorie und praxis - haufen schlaumeier hier...
ich selbst hatte im letzten jahr (ungefähr zu dem zeitpunkt, als das bgh-urteil kam) das zweifelhafte vergnügen, vom veranstalter in ein anderes hotel umgebucht zu werden: der folgende rechtsstreit wurde in der ersten instanz zwar gewonnen - aber es wurden nur die vorhandenen mängel nach frankfurter tabelle im ersatzhotel (bruchbude!) anerkannt und KEIN schadenersatz zugesprochen.
fakten: ich wurde NICHT vor antritt der reise über die umbuchung informiert sondern 'vor-ort' vor vollendete tatsachen gestellt - rückreise angeblich unmöglich, da alle flieger bis auf den letzten platz belegt, alle anderen/besseren hotels ebenfalls belegt.
gericht in erster instanz hat entschieden, das in meinem fall das bgh-urteil nicht zum vergleich taugt, weil (und jetzt haltet euch fest): die herrschaften damals im gegensatz zu mir gar nicht erst geflogen sind. wär ich auch nicht, WENN mir der veranstalter vorher bescheid gegeben hätte 
wenn diese urteil so stehen bleibt, hätten reiseveranstalter in zukunft die wahl zwischen kunden anrufen und nach dem bgh-urteil evtl. schadenersatz zahlen müssen, oder nicht anrufen und billig davonkommen. welche praxis würde sich wohl durchsetzen???
zweite instanz läuft...
frechheit!