Hallo andgo,
nehme jetzt mal an, die uns unbekannte Musterfamilie meint mit dem FLUGveranstalter ganz simpel die Fluggesellschaft. Dann ist die Konstruktion hier hochinteressant.
Bei einer Flugüberbuchung in der vorliegenden Entfernung haftet die Flug- gesellschaft bei Überbuchung mit einem Betrag von 400 Euro pro Person für Flüge egal welcher Airline, wenn der Abflughafen die EU ist.
Die Argumentation hier nimmt die Airline zunächst mal aus der Schusslinie (unabhängig von der wirklichen Ursache wie beispielsweise Überbuchung auch durch die Airline) und rückverweist an den Veranstalter. Der übernimmt die Verantwortung, zahlt ggf. im Rahmen der Peanuts-Verordnung Pauschalreise einen minimalen Satz für aufgetretene Verspätung pro Tag und alle bis auf den Kunden sind (vermutlich) glücklich.
Ich spekuliere jetzt einfach mal weiter, dann das muss fairerweise gesagt werden:
Es ist eine Vermutung - aber unter den in den letzten Tagen verstärkt hier genannten Argumenten einiger Fluggesellschaften ( wir vergüten nach der Pauschalreiseverordnung !! ) versucht man sich jetzt intensiv um die EU-Fluggastverordnung zu drücken. Denn das eine hat mit dem anderen
nichts gemeinsam. Das sind 2 Paar Schuhe.
Das Thema, ob eine Fluggesellschaft bei Versäumnissen des Reiseveranstalters in die Pflicht genommen werden kann, ist gerichtlich wohl noch nicht im Detail geklärt.
Generell gilt die EU-Fluggastrecht-Verordnung 261/2004 aber auch für Pauschalreisen.
Gruß privacy