Meinungen gibt es viele, Gesetzeslagen nur eine.
wenn die Absage des Urlaubs nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters/Verwalters liegt - die Anlage also weiterhin geöffnet ist - stellt sich die Situation rechtlich wohl eindeutig dar. Und mit einem Gerichtsstand außerhalb der EU zu klagen birgt natürlich ein hohes Risiko mit den entsprechenden Kosten.