vonschmeling:
Sorry christel ... aber in genau welchen Punkten siehst du einen Widerspruch zum BGB?
Die Optionen sind reisen oder canceln - mehr sieht das BGB auch nicht vor.
Hi ,
erstens §651a (5) Unverzüglichkeit, wurde unterlassen
zweitens §651 : der Veranstalter ist zur Beseitigung der Mängel verpflichtet, eventuelle Mehrkosten hat der Veranstalter zu tragen!
Es ist auch keine Renovierung, die notwendig ist, sondern Erweiterung zur Vergrößerung des eigenen Gewinns.Die Reise ist ohne Baulärm gebucht worden. Der Veranstalter hat noch Zeit, sprich 9 Wochen, die Mängel, sprich Baulärm zu beheben. Das kann er, weil er die Erweiterung selber macht.
Wenn wir reisen, wird das sicher bei Berechnung der Höhe der Entschädigung berücksichtigt werden. Das werden wir halt riskieren und hoffen, dass der Lärm erträglich ist (das wäre schön) oder sonst halt rechtliche Entschädigung fordern.