Die Frankfurter Tabelle ist für den Sachverhalt eher ungeeignet, da der hauptsächliche Beschwerdegrund ja die Unterbringung in einem völlig anderen als dem gebuchten Hotel war. Das ist inzwischen keine Ermessensfrage mehr, die FT macht Angaben mit erheblichem Ermessensspielraum.
Hierfür ist nach gewöhnlicher Auffassung der Gerichte ein Minderung von 20% des Reisepreises als angemessen zu betrachten.
Ich bezweifle zwar die Angaben zur Entfernung Crown Serenity / Strand, jedoch ist - zusammen mit den übrigen Lageabweichungen - eine weitere Minderung von 10% hierfür anzunehmen.
Diese Minderungssätze sind jeweils auf den gesamten Reisepreis anzuwenden.
Ferner kommt für die Informationspflichtverletzung durch den RV (Reisende haben erst vor Ort von der Überbuchung erfahren!?) ein Minderungsanspruch von 15% in Betracht.
Offenbar haben sich weder die örtliche Reiseleitung noch der Veranstalter selbst weiter um das Abhilfeverlangen der Reisenden gekümmert und sich auf Anfeuerungen beschränkt, was das Verlangen einer Minderung auch wegen Informationspflichtverletzung insbesondere rechtfertigt.
Die durch die Lageabweichung bedingten zusätzlichen Kosten für Fahrten mit dem Dolmus sind mit Blick auf die Ausgangslage "gemeinsamer Urlaub gebucht" ebenfalls zu verlangen, mindestens zu 50%.
Einen Anspruch auf Minderung resultierend aus der Wartezeit auf den örtlichen Vertreter des Veranstalters kann ich soweit nicht erkennen, die gegenständlichen Unterlagen hätten ja in Abwesenheit der betroffenen Reisenden hinterlegt oder beispielsweise über Handy übermittelt werden können. Da haben sich beide Seiten also gleichermaßen ungelenk angestellt.
Mein zusätzlicher Rat:
Bitte fasst die Beschwerde kurz und beschränkt euch auf die Aufzählung der Mängel und der daraus resultierenden Forderungen.
Abschließend wäre noch zu bemerken, dass die Minderungsforderungen unter 50% liegen, weshalb weitere Forderungen (Schadenersatz wegen unnütz aufgewendeter Urlaubszeit) nicht infrage kommen.