Um das Thema nachträglich aufzulösen: Uns wurde der vollständige Reisepreis erstattet. Allerdings erst auf ein Schreiben unseres Anwalts hin, unser eigenes Schreiben wurde ignoriert.
ein.meisenknoedel
Beiträge
-
Namensänderung abgelehnt -
Namensänderung abgelehnt@Herr_Reise: Die zitierten Urteile bezogen sich in der Hauptsache auf die Frage nach den Mehrkosten, und insbesondere darauf ob durch sehr hohe Mehrkosten nicht faktisch das Recht auf Einsetzung eines Dritten ausgehebelt wird. In der Fragestellung hat der BGH unternehmerfreundlich geurteilt und damit Urteilen niederer Instanzen widersprochen, die Mehrkosten in beliebiger Höhe als ungerechtfertigt ansahen. Der generelle Anspruch auf BGB 651b wird hier nur am Rande in der Urteilsbegründung behandelt, wie von mir zitiert.
Ich habe lediglich ein Urteil vom Amtsgericht Leipzig (AZ 109 C 6537/06) zu einem zu unseren fast identischen Fall gefunden. Hier urteilte das Gericht im Sinne der Kläger und der Reiseveranstalter musste den Reisepreis in vollem Umfang erstatten. Aus höchster Instanz scheint es dazu aber nichts zu geben.
-
Namensänderung abgelehntDen Reiseanbieter möchte ich ehrlich gesagt noch nicht nennen, solange die Strittigkeit noch nicht abschließend geregelt ist. Wer weiß, vielleicht landet das Ganze vor dem BGH und der Veranstalter bekommt Recht. Dann steht hier eine nicht gerechtfertigte negative Publicity.
In den AGB gibt es im Übrigen keine Unterscheidung zwischen Charter- und Linienflügen, und gemäß der aktuellen Rechtssprechung ist der Reiseveranstalter verpflichtet die Reise gegen Mehrkosten an einen Dritten zu übertragen. 2016 gab es ein sehr unternehmerfreundliches Urteil des BGH, welches die Höhe der Mehrkosten geregelt hat (X ZR 107/15 und X ZR 141/15). Jedoch hat auch hier der BGH immer wieder betont, dass es ein Anrecht auf Eintritt eines Dritten gibt, beispielsweise:
Der Reiseveranstalter muss dem Kunden zwar nach § 651b Abs. 1 BGB** die Übertragung des Anspruchs auf die Reiseleistungen auf einen Dritten ermöglichen. [..] Für den Streitfall bedeutet dies, dass der Reiseveranstalter den Anspruch des Kunden auf Flugbeförderung im Rahmen der gebuchten Pauschalreise auch dadurch erfüllen kann, dass er für diesen bei einem Luftverkehrsunternehmen einen Flug zu einem Tarif bucht, der einen nachträglichen Wechsel der Person des Fluggastes nicht zulässt und typischerweise zu einem niedrigeren Preis erhältlich ist als Tarife, die eine größere Flexibilität gestatten. Der Reiseveranstalter bleibt gleichwohl verpflichtet, dem Dritten auch in einem solchen Fall den Eintritt in den Reisevertrag zu ermöglichen.
Den Eintritt eines Dritten überhaupt nicht zu ermöglichen, da eine Namensänderung ein neues Ticket erfordere, was wegen eines ausgebuchten Rückflugs nicht mehr möglich sei, widerspricht sehr deutlich dem BGH-Urteil. Ich bin erst einmal gespannt ob es überhaupt eine Reaktion des Veranstalters auf unser Schreiben gibt.
-
Namensänderung abgelehnt@doc3366: Naja, es geht insgesamt um einen hohen vierstelligen Betrag, dementsprechend haben wir schon ein gewisses Interesse daran, zumindest einen Teil der Summe wieder zu bekommen. Ich habe auch mit der Airline gesprochen, und da wurde mir mitgeteilt, dass ein Name Change nicht möglich sei, aber man das Ticket stornieren und dann neu buchen könne, weil der Flug ausgebucht sei. Das hätte jedoch über den Reiseveranstalter geschehen müssen, da dies unser Vertragspartner ist. Meine Schwiegereltern hätten fast jeden Preis bezahlt, wovon wie du schon sagtest aber vor allem die Airline und nicht der Reiseveranstalter profitiert hätte. Viel unnötiger Ärger, und am Ende verliert jeder ...
Inzwischen ist es egal, denn der Reisebeginn wäre morgen gewesen, die Absage vom Reiseveranstalter gab es am Freitag Vormittag.
-
Namensänderung abgelehntIch lasse euch wissen, wie es ausgeht. Das Rücktrittsschreiben mit Frist für die Erstattung des Reisepreises ist verschickt, mal schauen ob und was für eine Reaktion kommt.
-
Namensänderung abgelehntAlso, ich habe vom befreundeten Richter eine Einschätzung zur Lage bekommen. Kurz zusammengefasst:
Das Recht auf Benennung eines Ersatzreisenden wird in BGB §651b geregelt. Maßgeblich ist unser Vertrag mit dem Reiseveranstalter, der uns in Übereinkunft mit dem BGB das Recht auf Änderung der Reisenden einräumt. Ob die Airline eine Änderung der Reisenden zulässt oder nicht, ist irrelevant. Das ist ausschließlich das Problem des Reiseveranstalters, da uns ja nicht die Änderung zu Mehrkosten angeboten wurde, sondern diese ausgeschlossen wurde. Wir sollten vom Vertrag wegen Nichterfüllung zurücktreten und den vollen Reisepreis zurückfordern.
Dazu hat er einige juristische Kommentare mitgebracht, die diese Einschätzung belegen. Insofern weicht die richterliche Einschätzung etwas von der Forenmeinung ab.
-
Namensänderung abgelehntJetzt bin ich verwirrt.
Ich gebe zu, die Begrifflichkeiten habe ich etwas durcheinandergewürfelt, was vermutlich nicht unbedingt zur Klarheit beigetragen hat. Vereinfachte Situation:- Ich eine Reise mit Veranstalter X gebucht und X ist mein Vertragspartner.
- Zu der Reise gehört ein Flug mit Airline Y.
- Mein Vertrag mit Veranstalter X gesteht mir in den AGB das Recht auf Name Change zu, auch sonst findet sich in den Dokumenten kein Hinweis darauf, dass dies ausgeschlossen sei.
- Airline Y schließt die Änderung des Namens aus.
Und weil Airline Y den Name Change für das Ticket ausschließt, greift das Recht auf Name Change als Vertragsbestandteil mit Veranstalter X nicht mehr? Heute Abend kriege ich noch eine Einschätzung eines befreundeten Richters, ich bin gespannt.
-
Namensänderung abgelehnt@Herr_Reise: Das ändert aber doch nichts daran, dass das Reisebüro sich in seinen AGB dazu verpflichtet hat, ein Angebot zur Übertragung der Rechte und Pflichten an Dritte abzugeben. Die AGB sind Bestandteil des Vertrags. Ist es automatisch meine Schuld, wenn sie das, aus welchen Gründen auch immer, nicht können? Mein Vertragspartner ist ja schließlich das Reisebüro, und nicht irgendeine Airline.
-
Namensänderung abgelehntHi,
vielen Dank für die Antwort. Dass eine Änderung der Reisenden mit Kosten verbunden sein kann, ist klar. In den gesamten Unterlagen findet sich jedoch kein Hinweis darauf, dass dies ausgeschlossen sei, sondern lediglich der Hinweis "Bei Storno sowie Namens- und Terminänderungen entstehen Stornierungsgebühren, bitte beachten Sie unsere AGB.". Auf unsere Aufforderung, uns ein Angebot für die neuen Reisenden zu unterbreiten, haben wir folgende Antwort erhalten:
"Eine Namensänderung ist bedauerlicherweise nicht mehr möglich. Für eine Namensänderung müsste ein neues Ticket ausgestellt werden. Auf dem Rückflug ist allerdings keine Economy Klasse mehr verfügbar sodass wir Ihnen leider kein Angebot unterbreiten können."
Vermutlich ist es das Beste, wenn ich nächste Woche mal unseren Anwalt konsultiere, ob der eine Chance sieht wegen Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass wir auf den gesamten Kosten sitzen bleiben.
-
Namensänderung abgelehntHi,
wir haben eine Pauschalreise in die VAE gebucht, die wir leider nicht antreten konnten, stattdessen wollten die Schwiegereltern die Reise machen. In den AGB steht: "Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt („Name Change“). Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen."
Ein Änderung der Reisenden wurde vom Reisebüro jedoch kategorisch ausgeschlossen, weil dies bei der Fluggesellschaft nicht möglich sei. Haben wir eine Chance vom Vertrag zurückzutreten?
Vielen Dank