Die nicht gewollte Verlängerung stellt in jedem Fall einen Reisemangel dar.
Auch meine ich, dass eine im Ausland unterzeichnete Verzichtserklärung anfechtbar ist, wenn nicht sogar wider den guten Sitten.
Als Anscheinbeweis, dass das ja gar nicht vom Konsumenten gewollt war, kann man beispielsweise den Umsatz anführen, ja auch nicht mehr bezahlt zu haben für die Verlängerung und Umbuchung. Kaum ein Geschäftsmann wäre aber bereit, jemanden freiwillig länger umsonst wohnen zu lassen und Bus-Mehrkosten auf sich zu nehmen, um dann zu sagen: ja aber das wollte der Konsument ja so.
Der Konsument wird ja wohl in Deutschland eine Reisevertrag geschlossen haben. Und dieser gilt. Somit stellen die Abflugsveränderung auf einen Tag nach Ende des geschlossenen Vertrags sowie die Rückbeförderung an einen anderen Ort als den vereinbarten Reisemängel dar, die der Veranstalter entsprechend zu vergüten hat.
Aber vielleich wäre in diesem Fall ein Anwaltsbesuch ratsam!
Gruß
Peter