Habe mit einiger Verwunderung die ein oder andere weniger hilfreiche "Antwort" auf Volker18s Erfahrungen gelesen.
Fakt ist:
Volker18 hat keinen Vertgag abgeschlossen und ist nicht an seine Buchung gebunden, denn für seine Buchung gilt der im August 2012 neu gefasste § 312g Absatz 3 BGB. Demnach ist es Pflicht, eindeutig zu informieren über:
Ferner müssen diese Informationen dem Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden.
Das hat Ab-In-Den-Urlaub beziehungsweise Urlaubstours aber eindeutig nicht getan.
Erfüllt derUnternehmer die Pflichten des neugefassten 312g Absatz 3 BGB nicht, kommt nach Absatz 4 mit dem Verbraucher überhaupt kein Vertrag zustande.
Also nicht zahlen und eine Reise mit einem seriösenAnbieter buchen.
Warum weis hier keiner worauf es ankommt???
@curiosus: danke
Zerschossenes posting notdürftig repariert.
Bitte keine Word-Formatierungen hier einfügen, da unleserlich!