Nein, so einfach hat der BGH das den Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften glücklicherweise nicht gemacht. Was der BGH unter "sachlichen Gründen" versteht, hatte ich glaube ich deutlich gemacht.
HC-Mitglied2421491
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TUI & XTUI Teil II -
TUI & XTUI Teil IIFind' ich schon 'ne starke Nummer, dass TUI das extra gegen TUI gefällte BGH-Urteil aus dem Dezember 2013 (Aktenzeichen: X ZR 24/13) scheinbar einfach ignoriert. Laut BGH-Urteil dürfen die bei einer Reisebuchung angegeben Flugzeiten nicht einfach als völlig unverbindlich hingestellt werden, sondern das BGH hat im Sinne der Planungssicherheit von Reisenden ausdrücklich entschieden, dass jemand, der eine Reise bucht, sich grundsätzlich darauf verlassen können muss, dass die angegebenen Flugzeiten zutreffen, und hat damit dem von vielen Veranstaltern praktizierten Freibrief, Flugzeiten einfach nach Belieben zu ändern, einen klaren Riegel vorgeschoben. Laut BGH ist es somit nicht mehr zulässig, eine Reise mit einem zeitlich günstigen Flug zu bewerben und nach Buchung dann einfach die bei Buchung angegeben Flugzeiten für null und nichtig zu erklären. Als Ausnahme hat das BGH lediglich rein sachliche Gründe zugelassen; zu diesen zählen laut BGH beispielsweise Naturkatastrophen oder politische Unruhen in einem Reiseland.