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HC-Mitglied2716142H

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  • Sammelthread: Alle Fragen u. Szenarien zu Covid19 - Welche Rechte habe ich als Reisender?
    HC-Mitglied2716142H HC-Mitglied2716142

    Ok, dann fasse ich zur vollständigen Erhellung die entsprechende Passage des Artikels des "reisereporters" aus o.g. Link noch mal kurz zusammen (ich sehe nicht, dass @odopolodo da eigenmächtig was falsch ausgelegt hat): Dort wird erläutert, dass in mehreren Bundesländern bekanntlich Ausgangsbeschränkungen oder Ausgangssperren gelten, die besagen, dass in dieser Zeit die Wohnung nur aus triftigen Gründen wie einem medizinischen Notfall, beruflichen Gründen, der Wahrnehmung des Sorgerechts, der Sterbebegleitung oder der Tierversorgung verlassen werden darf. Weiterhin verweist der "reisereporter" darauf, dass touristische Reisen in keiner der Landesverordnungen als triftiger Grund aufgeführt werden. Dazu zitiert der "reisereporter" die Staatskanzlei Baden-Württemberg folgendermaßen: „Wenn es begründet ist und die Reise angetreten werden muss, handelt es sich um einen ‚triftigen‘ Grund'". Der "reisereporter" erklärt nach dieser Rücksprache mit der Staatskanzlei Baden-Württemberg dann weiter, dass Geschäftsreisende bei Ausgangsbeschränkungen bzw. Ausgangssperren die Fahrt antreten dürfen, Touristen aber nicht. Wer es trotzdem tue, riskiere ein Bußgeld. Und berichtet weiter, dass in Baden-Württemberg die Ausgangsbeschränkung gilt, dass zwischen 20 Uhr abends und 5 Uhr morgens der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung nur noch aus triftigen Gründen erlaubt ist. Wer nach 20 Uhr am Flughafen oder Bahnhof ankomme, müsse auf direktem Wege wieder nach Hause fahren. Und jemanden vom Flughafen abholen dürfe man nur, wenn derjenige keine andere Möglichkeit, wie Taxi oder Personennahverkehr, habe. Bei Nichtbeachten drohe ein Bußgeld, das bei wiederholten Verstößen bis zu 25.000 Euro betragen könne. Und in Bayern gelte zusätzlich zu den ganztägigen Ausgangsbeschränkungen landesweit eine nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr. Und wer dagegen verstoße, müsse mit einer Strafe von 500 Euro rechnen.
    Zusammengefasst: Es handelt sich demnach nicht um eine "Auslegung" des "reisereporters", sondern der "reisereporter" gibt eindeutig seine Quelle preis, die ihm diese Auskunft gegeben hat: die Staatskanzlei Baden-Württemberg (also nicht gerade eine unseriöse Quelle).

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  • Sammelthread: Alle Fragen u. Szenarien zu Covid19 - Welche Rechte habe ich als Reisender?
    HC-Mitglied2716142H HC-Mitglied2716142

    reisereporter.de: ausgangsbeschraenkung-darf-ich-trotzdem-in-den-urlaub-fliegen

    Allgemeine Fragen

  • Sammelthread: Alle Fragen u. Szenarien zu Covid19 - Welche Rechte habe ich als Reisender?
    HC-Mitglied2716142H HC-Mitglied2716142

    @olicheck, bei so'ner wachsweichen Auslegung der triftigen Gründe wie von Dir ("Hirn einschalten" und dann kommt jeder von selbst auf die triftigen Gründe) möchte ich mal wissen, wie das dann mit dem §29 (Ordnungswidrigkeiten) der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Einklang zu bringen ist. Dort heißt es nämlich: "Ordnungswidrig (...) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (...) entgegen § 3 die eigene Wohnung ohne triftigen Grund verlässt". Dürfte schwer sein, jemandem eine derartige Ordnungswidrigkeit nachzuweisen, wenn der "triftige Grund" alleine über das "eingeschaltete Hirn" jedes einzelnen definiert wird.
    Und versuch mal Deine Selbstherrlichkeit (habe vor zwei Tagen schon alles richtig beantwortet) ein bisschen zurückzuschrauben. Gerade Du solltest Dich da mal ein bisschen zurückhalten: Alle Deine Quellenangaben zum Thema waren völlig irrelevant und daher nicht lesenswert. Wie auch Deine Ausführungen: Du hast fälschlicherweise auf die Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung verwiesen (obwohl nicht die Einreise, sondern die Ausreise das Thema war) und hast zudem fälschlicherweise behauptet, dass die EQV nur bis zum 20.12.20 gilt und angeblich "bis heute nicht verlängert" wurde. Du hättest die von mir verlinkte Quelle nur "wirklich lesen & auch verstehen" müssen und "nicht reflexartig in Abwehrhaltung gehen" sollen, dann hättest Du erfahren, dass in der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung v. 08.12.20 in § 29a (Änderung der Einreise-Quarantäneveränderung) eben gerade doch die EQV verlängert wurde, nämlich bis zum 05.01.21. Und Deine unnötigen unterschwelligen Beleidigungen (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom" u.ä.) lass mal bitte stecken.

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  • Sammelthread: Alle Fragen u. Szenarien zu Covid19 - Welche Rechte habe ich als Reisender?
    HC-Mitglied2716142H HC-Mitglied2716142

    @vonschmeling sagte:

    Das wurde nicht "vergessen" ... 😳
    Reisen - auch Urlaubsreisen! - sind mit zahlreichen Auflagen möglich.

    Das ist ja gerade das Problem: In der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung werden Reisen jedweder Art (außer Busreisen, die verboten sind) ja eben gerade nicht erwähnt, schon gar nicht Reisen zum privaten Vergnügen, also u.a. auch Urlaubsreisen nicht; somit beschreibe ich lediglich den Sachverhalt, wenn ich sage: Private Vergnügungsreisen (Urlaubsreisen etc.) sind in der Auflistung der Verordnung unter § 3, Abs. 2 als "triftiger Grund", weswegen man trotz Ausgangsbeschränkung das Haus verlassen darf, nicht aufgeführt, demzufolge entweder verboten oder – da Du offensichtlich von den Behörden in Bayern eine gegenteilige Auskunft erhalten hast – komplett vergessen worden.

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  • Sammelthread: Alle Fragen u. Szenarien zu Covid19 - Welche Rechte habe ich als Reisender?
    HC-Mitglied2716142H HC-Mitglied2716142

    Es ist in diesem Fall hier zunächst der Katastrophenfall in Bayern ausgerufen worden und dann ein Maßnahmenpaket (das ausschließlich – da es noch keinen Impfstoff gibt – das Ziel hat, die menschlichen Kontakte und damit Übertragung von Covid19 runterzufahren) beschlossen worden, mit dem die Katastrophe (Corona-Virus, Überlastung der Krankenhäuser etc.) bekämpft werden soll; und dieses beschlossene Maßnahmenpaket steht in der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung vom 8. Dezember 2020, die hauptsächlich Ausgangsbeschränkungen und auch Ausgangssperren vorsieht, um die Katastrophe (Covid19) zu bekämpfen. Kurz: Es gibt einen eindeutigen Zusammenhang, nämlich: Der Katastrophenfall wird durch Ausgangsbeschränkungen/-sperren bekämpft, wie man u.a. den verlinkten Artikeln entnehmen kann.

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  • Sammelthread: Alle Fragen u. Szenarien zu Covid19 - Welche Rechte habe ich als Reisender?
    HC-Mitglied2716142H HC-Mitglied2716142

    @odopolodo sagte:

    Der Katastrophenfall hat aber nichts mit der Ausgangssperre zutun

    Du irrst. Schau mal u.a. hier und hier und, und, und...

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  • Sammelthread: Alle Fragen u. Szenarien zu Covid19 - Welche Rechte habe ich als Reisender?
    HC-Mitglied2716142H HC-Mitglied2716142

    @rejbodenheim sagte:

    Sorry, aber ich finde den Passus nicht, der sagt, dass Reisen nur aus beruflichen oder dienstlichen Gründen erlaubt sind.

    § 3, Abs. 2. "Triftige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere: 1. die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten", d.h. um die berufliche oder dienstliche Tätigkeit ausüben zu können, darfst Du Dich aus dem Haus bewegen – auf welchem Weg auch immer (zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit dem Auto, mit dem Zug oder mit dem Flieger), je nachdem, wie weit der Ort entfernt ist, an dem Du beruflich oder dienstlich tätig sein musst.
    @rejbodenheim sagte:

    Außerdem, wenn @vonschmeling das sagt liegt die Vermutung nahe, dass sie verreisen möchte und sich schlau gemacht hat.

    Ich bezweifel ja nicht, dass @vonschmeling sich "bei den Landesbehörden in BW und Bayern erkundigt" hat, sondern ich stimme ja vielmehr @vonschmeling vollkommen zu (die ja die Auskunft offensichtlich einzig und allein aus dem Grund bei den Behörden eingeholt hat, weil auch sie erkannt hat, dass die Verordnung in diesem Punkt bzgl. Urlaubsreisen völlig unzulänglich/lückenhaft ist), dass die Verordnung private Urlaubsreisen als "triftigen Grund", weswegen man das Haus verlassen darf, schlichtweg vergessen hat.

    Allgemeine Fragen

  • Sammelthread: Alle Fragen u. Szenarien zu Covid19 - Welche Rechte habe ich als Reisender?
    HC-Mitglied2716142H HC-Mitglied2716142

    @sanne678, das Problem beginnt aber vorher, nämlich aus welchem "triftigen Grund" Du überhaupt erst das Haus verlassen darfst, um aus diesem "triftigen Grund" den öffentlichen Personennah- und -fernverkehr in diesem von Bayern ausgerufenen "Katastrophenfall" überhaupt erst benutzen zu können. Und diese "triftigen Gründe" wiederum werden in § 3 der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 8. Dezember 2020 geregelt. Und dazu gehört gemäß des § 3, Abs. 2 eben gerade nicht eine Urlaubsreise per Flugzeug oder Zug, sondern Reisen sind demnach zwar aus beruflichen oder dienstlichen Gründen erlaubt, aber nicht zum Zwecke des privaten Urlaubs. Wenn man natürlich das Wort "insbesondere" in Abs. 2 des § 3 wie ein "vielleicht" auslegt, so dass sich jeder seine eigenen "triftigen Gründe" dazudichten kann, weswegen er das Haus verlassen darf, dann funktioniert's selbstverständlich. Aber ein derart schwammiges Fundament wäre für die Wirksamkeit einer "Katastrophenfall"-Verordnung geradezu erbärmlich.

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  • Sammelthread: Alle Fragen u. Szenarien zu Covid19 - Welche Rechte habe ich als Reisender?
    HC-Mitglied2716142H HC-Mitglied2716142

    Dass sich Leute auf den Weg machen zu privaten Flugreisen (oder auch Zugreisen) wurde also im von Bayern ausgerufenen "Katastrophenfall" in seiner 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung, wie schon vermutet, als "triftiger Grund" komplett vergessen. Klar, ist ja auch nicht so wichtig; die Bedeutung dieses Reisephänomens um die Weihnachtszeit herum ist ohnehin völlig überschätzt. Kann man ja schon froh sein, dass zumindest an die Busreisen gedacht wurde...

    Allgemeine Fragen

  • Insolvenz Thomas Cook Gruppe (Neckermann, Öger Tours, Bucher Reisen)
    HC-Mitglied2716142H HC-Mitglied2716142

    @Isabel961 wollte ja nicht wissen, ob noch einer die Frist versäumt hat, sondern ob's hier noch so'nen Pechvogel gibt, der wie sie KEIN persönliches Erinnerungsschreiben von der Bundesregierung erhalten hat.

    Archiv (nur lesen)

  • Insolvenz Thomas Cook Gruppe (Neckermann, Öger Tours, Bucher Reisen)
    HC-Mitglied2716142H HC-Mitglied2716142

    @Isabel961, was verstehst Du unter "sehr früh meine Ansprüche geltend gemacht"? Möglich war das erst seit dem 06.05.20 (wurde auch sehr umfangreich von der Bundesregierung kommuniziert) und da war der Button natürlich gleich unten auf der Seite; ansonsten hätte man seine Ansprüche beim Bund gar nicht anmelden können. Dass alle Betroffenen, die ihre Ansprüche bis zum 15.11. noch nicht angemeldet hatten, vorher nochmal extra von der Bundesregierung separat in einem persönlichen Anschreiben darauf hingewiesen wurden, dass die Frist abläuft, halte ich für ein Gerücht und wäre m.E. auch zu viel verlangt. Selbst wenn, die Bundesregierung zu verklagen, dass man das Schreiben nicht erhalten hat, wäre m.E. völlig sinnlos. Zum einen wärst Du in der Beweispflicht, den Brief nicht erhalten zu haben (ein unmögliches Unterfangen), zum anderen wäre so ein vermeintliches Erinnerungsschreiben der Bundesregierung eine freiwillige Serviceleistung, auf die Du keinen Rechtsanspruch hast. "Sehr sauer und enttäuscht" müsstest Du darum eigentlich nicht auf die Bundesregierung sein, sondern vor allem auf Dich und Deine Schusseligkeit.
    Natürlich aber gäbe es Grund, die Bundesregierung in anderer Hinsicht zu verklagen, nämlich dass sie ihrer Verpflichtung gem. der EU-Richtlinie 2015/2302 nicht nachgekommen ist, wonach die Mitgliedstaaten der EU (also auch die Bundesrepublik Deutschland) zu gewährleisten haben, "dass Reisende, die eine Pauschalreise erwerben, vor der Insolvenz des Reiseveranstalters in vollem Umfang geschützt sind". Dabei bleibt es "den Mitgliedstaaten überlassen, wie der Insolvenzschutz auszugestalten ist, sie sollten aber einen wirksamen Schutz gewährleisten. Wirksamkeit bedeutet, dass der Schutz verfügbar ist, sobald infolge der Liquiditätsprobleme des Reiseveranstalters Reiseleistungen nicht durchgeführt werden, nicht oder nur zum Teil durchgeführt werden sollen oder Leistungserbringer von Reisenden deren Bezahlung verlangen." Eine derartige Klage wäre wesentlich sinnvoller und erfolgversprechender, hätte aber den Nachteil, dass sie sich über Jahre hinziehen kann (eine ähnlich gelagerte Klage ging in den 90ern bis vor den EuGH). Ob sich Aufwand und Kosten lohnen, muss jeder für sich entscheiden. Hängt natürlich auch immer von der Höhe des Schadens ab. Wie hoch ist denn Dein 73,62%-Schaden?

    Archiv (nur lesen)

  • Sammelthread: Alle Fragen u. Szenarien zu Covid19 - Welche Rechte habe ich als Reisender?
    HC-Mitglied2716142H HC-Mitglied2716142

    @Frankenstephan, ich habe die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 8.12.20 nicht nur bereits mehrmals sehr genau durchgelesen, sondern auch bereits hier verlinkt. Weißt Du denn, was in § 3, Abs. 1 steht? Dort steht: "(1) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt" und in Abs. 2 wird dann genau aufgelistet, was alles als triftiger Grund gemäß Abs. 1 dieser Verordnung anzusehen ist. Urlaubsreisen werden dort zweifelsfrei nicht aufgeführt. Eindeutiger geht's eigentlich kaum.
    Jetzt müsstest Du mal erklären, warum Du – entgegen der Meinung der Bayerischen Staatsregierung und ihrer Verordnung – meinst, dass ein gebuchter Urlaub "sehr wohl ein triftiger Grund" ist.

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  • Sammelthread: Alle Fragen u. Szenarien zu Covid19 - Welche Rechte habe ich als Reisender?
    HC-Mitglied2716142H HC-Mitglied2716142

    Jetzt wär' nur noch interessant zu wissen, auf welchem Weg @REJBodenheim in den letzten 24h zu ganz neuen Erkenntnissen gekommen ist, die das Denken in seinem runden Kopf zum Ändern der Richtung bewegt haben; @olichecks Hinweis kann es nicht gewesen sein, denn der Bund regelt zwar Ein- und Ausreisebestimmungen, aber wir sprechen hier nicht über Reisebestimmungen, sondern über Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperren – und die sind Sache der Länder...

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  • Sammelthread: Alle Fragen u. Szenarien zu Covid19 - Welche Rechte habe ich als Reisender?
    HC-Mitglied2716142H HC-Mitglied2716142

    @mnari sagte:

    Wenn in der Verordnung touristische Auslandsreisen nicht explizit verboten werden, dann sehe ich hier also kein Verbot.

    @mnari, es geht doch darum, dass die neue Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 8. Dezember 2020 "das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt". Wenn touristische Auslandsreisen als "triftiger Grund" in der Verordnung nicht explizit aufgeführt werden, sind sie demnach der Verordnung zufolge nicht erlaubt, also verboten. Aber auch da kann ich mich nur @REJBodenheim anschließen: In so einem für Dich wichtigen Fall würd' ich mich auf keinerlei Interpretationen hier aus dem Forum verlassen, sondern ruf' bitte bei den zuständigen Behörden bei Euch in Bayern direkt an, um das zu klären...

    Allgemeine Fragen

  • Sammelthread: Alle Fragen u. Szenarien zu Covid19 - Welche Rechte habe ich als Reisender?
    HC-Mitglied2716142H HC-Mitglied2716142

    @olicheck, wir sprechen hier gerade nicht über die Einreise aus dem Ausland und schon gar nicht über die Bayerische Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) und damit steht hier auch nicht zur Diskussion, ob diese bis 20.12.20 gilt oder nicht, sondern wir reden von der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 8. Dezember 2020, die ab dem 09.12.20 bis zum 05.01.21 gilt...

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  • Sammelthread: Alle Fragen u. Szenarien zu Covid19 - Welche Rechte habe ich als Reisender?
    HC-Mitglied2716142H HC-Mitglied2716142

    @sokrates sagte:

    Zu den triftigen Gründen gehören aber auch berufliche und dienstliche Tätigkeiten, also Handlungen zur Erfüllung von Verträgen. Das bedeutet natürlich auch die Erfüllung von Reiseverträgen!

    Na ja, Reiseverträge von Urlaubsreisen unter berufliche und dienstliche Tätigkeiten mit einzuordnen, wäre m.E. schon eine sehr, sehr freizügige Interpretation der Verordnung. Ich bin da mehr bei @REJBodenheim, zumal auch die Originalverordnung der Bayerischen Staatsregierung v. 08.12.20 unter § 3 keine weiterführenden Auskünfte bzgl. der "triftigen Gründe" bei Urlaubsreisen gibt. Das Einreisen aus dem Ausland wird innerhalb der Verordnung zwar abgehandelt, aber Urlaubsreisen ins Ausland muss man nach dieser Verordnung entweder als nicht erlaubt betrachten oder sie sind in der Verordnung schlichtweg vergessen worden. Ganz abenteuerlich wird's scheinbar für Urlaubsreisende, die aus einer Region kommen mit einem Inzidenzwert von über 200. Dann gilt nämlich nach § 25 dieser Verordnung in Bayern eine umfangreiche Ausgangssperre von 21 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. Als Ausnahmen von dieser Regelung sind Urlaubsreisen übrigens ausdrücklich nicht erwähnt oder sie sind auch hier schlichtweg vergessen worden...

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