@franz
die „mecker-eskapaden“ hatte ich nicht auf mich bezogen, insofern gibt es überhaupt keine unstimmigkeiten.
ich habe befürchtet, dass es auf spitzfindigkeiten möglicherweise von winkeladvokaten ankommt, was die auslegung bzw. die rechtmässigkeit der sog. Zwangstrinkgelder betrifft.
Nun ja, mit einer grossen portion eigener forschungsarbeit (und dem fabelhaften holidaycheck-forum) kann man eine menge herausfinden und das ist mir bis jetzt schon recht gut gelungen.
Nun habe ich aber noch eine ganz andere thematik in den unterlagen entdeckt, die mich noch stutziger macht. In den AGB des Reiseveranstalters ist ein Passus unter „Beförderungsleistungen“ wie folgt: „Bei den mit der Buchungsbestätigung bekannt gegebenen Reisezeiten für die gebuchten Reisetage handelt es sich zunächst nur um voraussichtliche Reisezeiten. Die genauen Reisezeiten werden mit Übersendung der Reiseunterlagen bekann gegeben.“ Ich werde den Verdacht nicht los, dass sich der Reiseveranstalter hiermit eine grösstmögliche Option einräumt, die sogar soweit gehen kann, dass nötigenfalls die Reise auch um mehrere Tage verschoben werden kann und es sich nicht nur um eine Verschiebung der zunächst bekanntgegebenen Uhrzeiten handeln kann. Da die Buchung zu exakt dem angebotenen Starttermin von verschiedenen Faktoren abhängt, wie Urlaubsplanung im Job, evtl. Bahn- oder Fluganreise mit Charterflug, die nicht so einfach rückgängig gemacht werden können, würde ich gern wissen, ob jemand die Frage beantworten kann, wie die o.g. Aussage wirklich gemeint ist. Immerhin ist die konkret ins Auge gefasste Kreuzfahrt zu einem bestimmten Termin für uns entscheidend, da meine Frau einen runden Geburtstag feiert und wir während dieses Tages auf See verbringen wollen – und nicht eine Woche früher oder später.