Danke für diese Stärkung meines "Bauchgefühles". Ich habe einen lapidaren Hinweis erhalten, sinngemäß: Die AGB/ASR sind nicht alles. Ob hier das BGB weiterhilft? Es könnte sich ja um das Erschleichen einer Leistung ohne Gegenleistung handeln, quasi um Betrug. Ob sich mit diesem Thema schon mal ein Gericht beschäftigt hat? Wäre sehr interessant ... Der Streitwert selbst ist nicht erheblich, aber die Verfahrensweise reizt mich schon sehr zum Widerspruch, zumal der Hinweis "zuzüglich Treibstoffzuschlag" in den Werbeunterlagen des Veranstalters erst nach meiner Erstbuchung erschienen ist, deshalb mein Hinweis "nachträglich". Dennoch stellt sich die prinzipielle Frage, ob es überhaupt zulässig ist, einen so präzise benannten Zuschlag zu erheben, wenn im Falle von Selbstan- und Abreise keinerlei Beförderungsleistung erbracht wird. Das wäre m. E. evtl. sogar von allgemeinem Interesse. Ich habe von einem anderen Veranstalter schon Buchungen gehabt, wo bei Vertragsabschluss auf die (begrenzte) Möglichkeit eines Zuschlages "wegen allgemeiner Kostensteigerungen" verwiesen wurde, von der auch Gebrauch gemacht wurde. Dagegen ist überhaupt nichts einzuwenden. Aber in meinem Falle hat sich der Veranstalter sehr genau festgelegt, und das dürfte doch sehr fragwürdig sein.
Ich freue mich auf und danke für jede weitere Bemerkung zu diesem Thema.
ingmo
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Treibstoffkostenzuschlag bei Busreise -
Treibstoffkostenzuschlag bei BusreiseGerne die Einzelheiten: Das Angebot enthält die rabattierte Option "Selbstanreise möglich"; telefonische Buchung am 5. Mai, Vertragsbestätigung per Mail am 6. Mai erhalten, sofortige Anzahlung geleistet, Stornierung durch den Veranstalter mit neuem Vertrag am 11.5.; die Preiserhöhung liegt unter 8 % und ist formal nicht zu beanstanden, aber: Erhöhung durch _"_Treibstoffzuschlag lt. AGB 4.2" - die AGB lauten: "4.2 ........ behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, der Steuern und sonstigen Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
entsprechend wie folgt zu ändern: a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann .............. den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
aa) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann ................ vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
ab) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann ........... vom Kunden verlangen."Mit der vereinbarten Selbstan- und Abreise habe ich keinen Anspruch mehr auf einen Sitzplatz und werde ja auch nicht mehr in die Beförderungskette einbezogen. Und die AGB stellen m. E. eindeutig auf Sitzplatz bezogene Kosten ab, die ich nicht mehr verursache. Alle meine Einwände hat der Veranstalter nicht akzeptiert, und um die Reise nicht wegen Zahlungsverzug zu gefährden, habe ich den Zuschlag unter Vorbehalt gezahlt. Bleibt die Frage: Muss ich mir das gefallen lassen?
Ja, und vielen Dank für die Mühe einer Antwort! -
Treibstoffkostenzuschlag bei BusreiseMich interessiert sehr, wie ein nachträglich verlangter Treibstoffkostenzuschlag für eine Busreise aufzufassen ist, wenn der Bus weil Selbstan- und Abreise vertraglich vereinbart wurde und auch am Urlaubsort keinerlei Busfahrten stattfinden nicht in Anspruch genommen wird, die Sitzplätze vom Reiseunternehmen also weiterverfügt werden können. In meinem Fall wurde der Vertrag storniert und durch einen neuen um den Treibstoffkostenzuschlag erweiterten Vertrag ersetzt. Muss ich mir das gefallen lassen??