@abbylee
Sehr unwahrscheinlich, dass es hier ein freiwilliges Entgegenkommen gibt ... aber du kannst das ja mal vorschlagen.
Mit dem Angebot eines wesentlich schlechteren Hotels als Alternative und dem Verlangen nach einer Zuzahlung für die Erfüllung des Vertrages kann jedenfalls eine Pflichtverletzung unterstellt werden, es gibt Fälle, da wurde bei ähnlicher Ausgangslage sogar die komplette Zahlung des Ersatzurlaubs erstritten.
Nach den bisherigen Schilderungen könnte der Vorwurf der Vereitelung vorgetragen werden, was wiederum zu Schadenersatzforderungen berechtigt.
Wenn möglich berate dich tatsächlich mit einem Anwalt. Ich würde dem Veranstalter mitteilen, dass du einen Vergleich vorschlägst und die 250€ Mehrkosten erstattet haben willst, andernfalls rechtliche Schritte einleitest.
Vermutlich wird der RV behaupten, das Ereignis sei nicht seiner Sphäre zuzuordnen und von ihm nicht kontrollierbar gewesen. In diesem Fall muss er dennoch einen erkennbar ernsthaften Vorschlag für eine gleichpreisige Alternative unterbreiten und nicht eine wesentlich geringwertigere Unterkunft oder die Zuzahlung von 1800€ für die vertraglich zugesicherte Leistung.
Hier mal das AZ einer höchstrichterlichen Entscheidung zu einer vereitelten Reise vom 11.1.2005, Az: X ZR 118/03
Die für deine Angelegenheit wichtigsten Punkte:
Kann der Reiseveranstalter infolge einer Überbuchung den Kunden nicht an dem gebuchten Urlaubsort unterbringen und tritt der Kunde deshalb die Reise nicht an, so steht dem Kunden wegen Vereitelung der Reise ein Entschädigungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB zu.
Wenn der Kunde ein Ersatzangebot des Reiseveranstalters ablehnt, das, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist, kann der Veranstalter dem Entschädigungsanspruch des Kunden nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten.
Arbeitet ein erwerbstätiger Kunde während der Urlaubszeit weiter oder führt er eine ihm nicht vom Reiseveranstalter angebotene Ersatzreise durch, so steht dies seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegen.
Für die Höhe der Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit darf das Arbeitseinkommen nicht zum Maßstab genommen werden, wohl aber der Reisepreis (Aufgabe von BGHZ 63, 101 ff.; 77, 120 f.).
Zwar handelt es sich bei euch nicht um eine Überbuchung, dennoch dürfte eine richterliche Entscheidung ggf. zu euren Gunsten ausfallen.
In Anbetracht dieses Aspekts sollte der Veranstalter sich m.E. sehr wohl überlegen, euren Vorschlag zur gütlichen Einigung durch Erstattung der Mehrkosten angemessen zu würdigen.