Hallo Holginho, Lexilexi, vonschmeling ....
für alle noch einmal, die meinen, dass man als Reisender keine Rechte hat vor Reiseantritt. Ich habe mir nicht nur das BGB § 651 angeschaut sondern auch rechtsgültige Urteile!!!!!!!
Es besteht mit Abschluss der Reise ein Reisevertrag und hier ist das Werksvertragsrecht bindend.
Es geht in meinem Fall nicht darum, auf keinen Fall ein angebotenes Ersatzhotel anzunehmen und auf Schadensersatzforderungen aus zu sein,sondern nur darum, dass das angebotene Ersatzhotel auch annähernd den Leistungsmerkmalen des ursprünglich gebuchten Hotel entspricht. Wir wollen lediglich mit drei kleinen Kindern 2 Schlafzimmer und für unsere Kinder zumindest Rutschen am Pool!!!! Ist irgendwie doch nicht zu viel verlangt!
Sonderfall: Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
Der in der Praxis wichtigste Fall eines Schadensersatzanspruchs ist der Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit(§651f Absatz 2 BGB).
Dieser Schadensersatz kommt dann in Betracht, wenn aufgrundder mängelbehafteten Reise über die Reisemängel hinaus dem Reisendendie Urlaubstage verdorben werden und er den für seinen Urlauberwarteten Erholungswert nicht erhält: Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende wegen entgangenerUrlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn der Reiseveranstalterden Reisemangel zu vertreten hat und der Mangelangezeigt wurde.
Eine Vereitelung der Reise liegt insbesondere vor, wenn diese komplett ausfällt.
Übrigens für alle gerne auch ein Aktenzeichen dazu!!
AG Hannover - Az. 542 C 15431/02
"Der Senat hat bestätigt, dass der Reiseveranstalternicht berechtigt ist, den Reisenden ohne seine Zustimmung an einemanderen als dem gebuchten Urlaubsort unterzubringen. Ein vomReiseveranstalter angebotenes Ersatzquartier stellt deshalb keineVertragserfüllung dar, sondern lediglich eine Leistung an ErfüllungStatt, zu deren Annahme der Reisende rechtlich nicht verpflichtet ist(§ 364 Abs. 1 BGB)."
Auch wenn es sich in diesem Fall bei dieser] Vereitelung der Reise vor Reiseantritt um eine Überbuchung handelt, gilt nach Aussage unseres Anwalts das Gleiche bei Nichtfertigstellung des Hotels.
Hier gerne noch ein Aktenzeichnen
AZ: 2C 2261/01 - 22
Hier wurde das Hotel nicht fertig gestellt!!!!!!!!! DieReisenden erhielten vor Gericht ihr Recht und der Reiseveranstaltermusste die Mehrkosten einer alternativ gebuchten Reise übernehmen!!
Und hier noch eins
(Az.: 514 C 17158/07),
hier wurden sogar 5 Ersatzhotels angeboten, die aber aufgrund fehlender Leistungsmerkmale nicht angenommen wurden. Die Reisenden bekamen auch hier Recht!!
Ich glaube, wenn ich noch länger suche, finde ich sicher noch mehr Urteile, die meinen Standpunkt untermauern.
Ich werde jetzt nicht polemisch, wie manch andere hier im Forum, denn schließlich geht es um einen informativen Austausch!!!!!!