Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der Gewährung des Urlaubs zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Urlaubs kann und darf nur auf dringende betriebliche Belange gestützt werden.
Es bestehen keine gesetzlichen Regelungen darüber, bis wann ein Arbeitgeber über einen vorgelegten Urlaubsantrag entschieden haben muss. Der Arbeitgeber muss allerdings in angemessener Zeit den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers widersprechen, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub in der gewünschten Zeit zu gewähren. Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswünsche als gewährt gilt“ (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1970 - Az. 3 Sa 89/70). Das Gericht hatte „einen Zeitraum von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches“ als angemessen angesehen.
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LG
Marion