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  • Zug zum Flug und Bahn streikt?
    mosaikM mosaik

    ...ich darf nochmals wiederholen:

    Streik ist keine höherer Gewalt.

    Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und mit zumutbaren Mitteln abwendbares Ereignis.

    Bei der Bahn ist es aber hausgemacht.
    Und voraussehbar
    Und wäre abwwendbar mit der zumutbaren Maßnahme der Gehaltserhöhung (theoretisch halt'... 😉 )

    Und somit haftet die Bahn für die Erfüllung ihrer Transportpflicht.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Welches Kindesalter bei Buchung angeben
    mosaikM mosaik

    Ja, das Alter der Kinder wird sehr häufig überprüft, eben um "Missbrauch" von Kinderermäßigungen zu verhindern. Meist müssen ja die Pässe beim Check In abgegeben werden und dabei kann man es überprüfen, das Alter.

    Es muss natürlich nicht immer sein.

    Wer vorsätzlich falsche Angaben, macht sich mal grundsätzlich auch strafbar, das nur nebenbei. Inwieweit man das natürlich in diesen Fällen auch "weiterverfolgen" würde, ist natürlich wieder eine andere Sache... 😉

    Praktisch kann einem passieren, dass das Hotel vor Ort eine Nachzahlung auf den tatsächlich das Alter des Kindes betreffenden Preis verlangt. Das wäre rechtlich auch zulässig.

    Bei Linienflügen übrigens muss man das genaue Geburtsdatum angeben, das man auch im Ticket wiederfindet (DOB00102099 = Date of Birth 00 10 2099)

    erklärt
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Beschränkt Montrealer Abkommen die Haftungshöhe von Reiseveranstaltern ?
    mosaikM mosaik

    auf die Schnelle mal das gefunden (ohne Inhaltskontrolle, habe im Moment nicht viel Zeit):

    1. Gepäckverlust / Schadensersatz / Unbeschränkte Haftung für Gepäckbeschädigung
      Art. 18 I, 25 WA
    2. Eine Fluggesellschaft haftet unbeschränkt für den Verlust des In-halts eines Koffers, wenn der Koffer im Obhutsbereich der Flugge-sellschaft oder ihrer Leute gewaltsam geöffnet wurde.
    3. Es ist Sache der Fluggesellschaft zu beweisen, dass die gewalt-same Öffnung des Koffers nicht auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit der Fluggesellschaft oder ihrer Leute beruht.(Leitsatz der RRa)
      OLG Köln, Urt. v.15.2.2005 – 22 U 145/04, RRa 2005, 181 mit Aufsatz Leffers, RRa 2005, 157

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Baden war nicht möglich
    mosaikM mosaik

    😆 nein, ein Reiseveranstalter muss nicht schreiben, was man nicht vor Ort vorfindet...

    😱 er muss das schreiben, was er zum Zeitpunkt der Katalogerstellung weiß. Über Dinge, die nicht allgemein bekannt sein müssen.

    Gruß Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Baden war nicht möglich
    mosaikM mosaik

    2006 im September lachte die Sonne heiß vom Salzburger Himmel, war doch die Rad-WM angesagt.

    2007 begann der September sehr kalt (+ 6 Grad) und sehr regnerisch, mangels einer Rad-WM konnte sich das Wetter nicht mehr erholen und ab 20. September waren deutliche Oktober-Verhältnisse, am 28.9. sogar Novemberverhältnisse in Salzburg.

    2008 ...

    Ich sage: der September ist üblicherweise der schönste Monat für Salzburg.

    Ich hafte jedoch nicht dafür, dass 2009 Schnee in der Stadt Salzburg liegt....

    meint erklärend
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Baden war nicht möglich
    mosaikM mosaik

    Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet jene Informationen im Katalog mitzuteilen, die immer vor Ort anzutreffen sind. Also im Winter ist es üblicherweise ... Grad kalt oder warm, im Sommer ist es üblicherweise ... Grad heiß oder warm.

    Jedoch besteht keine Verpflichtung darauf hinzuweisen, dass Naturgewalten immer und überall eintreten können, die eine üblicherweise mögliche Nutzung einer Natureinrichtung beeinträchtigen oder verhindern.

    Das Rote Meer gilt seit jeher als Schnorchelparadies. Korallen benötigen eine Wassertemperatur von mindestens 24° C.

    Was aber, wenn über dem Wasser ein kalter Wind weht?
    Was aber, wenn dieser Wind sehr stark wird?

    "Das Baden im Roten Meer ist ganzjährig möglich. Möglich ist aber auch, dass der Wind stark wird und baden unmöglich macht, möglich ist auch, dass die Lufttemperatur sehr stark abnimmt, was Baden unmöglich macht, möglich ist auch, dass Wetterumstände das Baden behindern oder unmöglich macht. Genauere Angaben dazu erhalten Sie etwa zwei Tage vor dem jeweiligen Badetag".

    Würde man so etwas in einem Katalog abdrucken, wäre man komplett für alle ewigen Zeiten aus dem Schneider und würde als Till Eulenspiegel ausgelacht werden.

    Wetterverhältnisse sind nicht voraussehbar und fallen daher auch nicht unter Reisemangel!

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Rueckflug einen Tag spaeter, muss ich die zusaetzliche Nacht wirklich selber zahlen???
    mosaikM mosaik

    "Individual - statt pauschal"

    😉 @privacy 😄 .... @kathrin22 hat individual gebucht... gell! nix für ungut, aber das konnte ich mir heute und hier nicht verkneifen - einmaliger Ausrutscher 😉

    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reiseveranstalter nicht vor Ort angetroffen, trotzdem Beschwerde einreichen???
    mosaikM mosaik

    privacy wrote:
    Beispiel Hotelbuchungen...

    Individuell:
    gem. Vereinbarung mit dem Hotel,
    bei mir immer Zahlung bei Abreise im Hotel.
    Storno kostenfrei, kurzfristig max. das Risiko des Preises für 1 Übernachtung

    Glaube ich. Aber ich kenne auch Hotels, die volle Bezahlung im voraus bei individueller Buchung verlangen. Ich kenne auch Hotels, die eine Kreditkarte als Garantie blanko haben möchten. Ich kenne auch Hotels, die bei Storno mehr als nur eine Nacht bei individueller Buchung verlangen.

    Es ist alles immer relativ auf den jeweiligen Reisenden bezogen.

    Keine Frage: bei individueller Buchung hat man einen direkten Vertrag mit dem Hotel. Und diese Konditionen sind durchaus günstiger als die mancher (nicht aller!) Pauschalreisenveranstalter.

    Aber ein Hotel hat auch in der Regel bei Individualreisenden nicht so hohe Ausfallskosten als es ihm bei einem Vertrag mit einem Reiseveranstalter passieren könnte bzw. dem Reiseveranstalter selbst. Aber gut, dieses Thema hatten wir ja schon mehrmals.

    Ich denke, diese Vergleiche individuell contra pauschal werden hier auf Dauer ausser Emotionen und einbetonierter, beidseitiger Stellungsnahmen nicht wirklich Licht ins Dunkel der Reiserechtsfragen bringen. Es gibt nun einmal beide Situationen und jeder Konsument kann frei wählen.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Gelddiebstahl im Zimmersafe! Was tun?
    mosaikM mosaik

    shakzbeer wrote:
    Ich habe in der Tat schon beim Reiseveranstalter angerufen. Der kann mir natürlich nicht helfen. Das versteh' ich auch. Er ist ja lediglich nur Vermittler der Reise und ist nicht für die Schlamperei eines Hotels schuldig.

    ... der Reiseveranstalter ist nicht Vermittler, sondern eben der Veranstalter... 😉 soweit die rechtliche kleine Korrektur...

    Zum Thema:

    Haftungen bei Diebstählen in Hotels sind in jedem Land anders gesetzlich geregelt.

    Inwieweit man von von einem Land wie Marokko erwarten kann, dass es "Schuld" oder "Wiedergutmachung" oder "Goodwill" kennt und anwendet, bezweifle ich in weiten Teilen (von wohltuenden Ausnahmen abgesehen).

    Was mich etwas irritiert: es wurde nur das Geld im Safe mitgenommen, nicht das herum liegende Geld, nicht sonstige Wertgegenstände.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Beschränkt Montrealer Abkommen die Haftungshöhe von Reiseveranstaltern ?
    mosaikM mosaik

    ... da musst aber jetzt a bisserl a Geduld haben. Denn zum Suchen bei den Urteilen komme ich immer nur an (Schlechtwetter-)Wochenenden.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Frage an Urlaubsexperten oder Reiseverkehrskaufleute..
    mosaikM mosaik

    @schatzerle

    KEIN Reisender muss seinen Vertrag selbst unterschreiben. Er KANN es!
    Denn Buchender muss nicht gleich Reisender sein (Verträge zugunsten Dritter nennt man das).

    Noch ein Beispiel: zwei Erwachsene und ein volljähriges "Kind" (= 3. Erwachsener) unterschreiben und fahren auch, nur das volljährige Kind storniert ...

    Dein Beispiel: beide Erwachsene unterschreiben - sie unterschreiben aber ein Doppelbett und der Veranstalter verlangt nun für das "leere" Bett eine Stornogebühr - ergo muss er aber das leere Bett zur Verfügung stellen!

    Dies leitet sich schon aus dem Beherberungsvertrag ab: ein Hotelier erhält seine Bezahlung nicht für die Nutzung (=Bewohnen) des Zimmers sondern für die zur Verfügung Stellung. Somit hat er Anrecht auf Bezahlung des Zimmers, aber was der Kunde damit macht, ist seine Sache.

    Überspitzt bezeichnet: wenn jemand seinen Urlaub bezahlt und nicht antritt dürfte das Hotel streng genommen das Zimmer nicht weiter vermieten, wenn es dieses bezahlt bekommen hat, jedoch vom Kunden nicht ermächtigt wurde, dieses anderweitig zu vermieten. Doch wer macht das schon...

    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Beschränkt Montrealer Abkommen die Haftungshöhe von Reiseveranstaltern ?
    mosaikM mosaik

    Kommt im Rahmen einer Pauschalreise (Flug und Hotel zu EINEM Preis erworben, also nicht getrennt gebucht!) das Gepäck nicht an, so liegt ein Reisemangel vor, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat. Dafür hat er eine entsprechende Reisepreisminderung zu gewähren, die pro Tag zwischen fünf und zehn Prozent liegen könnte - je nach Art des Falles.

    Darüber hinaus ist der Zeitwert des Gepäcks zu ersetzen. Dazu hat der Kunde die Originalkaufbelege zu bringen und muss sich die Zeitabnutzung anrechnen lassen.

    Übersteigt dieser Zeitwert trotzdem noch die Entschädigungsobergrenze des Montrealer Abkommens - so entnehme ich einem Urteil - kann man trotzdem auf den vollen Zeitwertersatz pochen. Wie ich aber vermute, wird dies nur unter Einschaltung eines Anwalts Erfolg haben.

    Eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden wird es meines Erachtens in diesem Fall nicht geben. Diese wird üblicherweise nur dann zugesprochen, wenn der Reisemangel erheblich war. Erheblich, je nach Gericht unterschiedlich interpretiert, bedeutet aber zumindest 40 Prozent Mangel.

    Erklärt
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reiseveranstalter nicht vor Ort angetroffen, trotzdem Beschwerde einreichen???
    mosaikM mosaik

    Ohne jetzt alle Postings von murml208 gelesen zu haben:

    Ist vor Ort keine Reiseleitung oder diese nicht erreichbar, so ist der Konsument verpflichtet, die ihm bekannt gegebene Nummer des Reiseveranstalters im Heimatland zu kontaktieren. Hat er auch diese nicht, so muss er den Vermittler seiner Reise kontaktieren. Hat er im Internet gebucht, dann hat er klarer Weise kein Telefonat zu führen.

    Aber dieses eine Telefonat muss er führen. Ansonsten muss er sich aufgrund der Schadenminderungspflicht, die er hat, Kosten anrechnen lassen, die vermieden hätten werden können, wenn er angerufen hätte.

    So ist das. Und nicht anders.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Flugverweigerung im aussereuropaeischem Ausland
    mosaikM mosaik

    Zunächst nochmals Hinweis auf Irrtum: nicht der Sitz der Fluglinie ist ausschlaggebend, sondern ob sie eine von der EU erteilte Betriebsgenehmigung erhalten hat, die NICHT ident ist mit jener Betriebsgenehmigung, die die Fluglinie im Heimatland benötigt. Dies ist eindeutig von mehreren deutschen Gerichten so festgestellt worden.

    Das andere, ob hier Anspruch bestünde, ist eine schwierigere Frage. Denn die EU hat ihr ja das Flugrecht entzogen, somit auch die Betriebsgenehmigung, somit fällt auch die Anspruchsgrundlage, die Fluggastverordnung flach.

    Theoretisch natürlich kann man die Fluglinie auf Schadenersatz klagen.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Hotelbewertung: Hotelier zieht Klage vor Landgericht zurück
    mosaikM mosaik

    Ja, das mit den Hotelbewertungen und schildern eigener Eindrücke ist halt immer so eine Sache für sich.

    Dass auf der anderen Seite ein Hotelier dann gleich wegen einer Eintragung im Internet zu Gericht zieht, ist natürlich auch für mich überzogen.

    Wichtig erscheint mir der Hinweis, dass im Internet veröffentlichte Informationen entweder klar als "Meinung" definiert sein sollte oder als Behauptung von Tatsachen, die beweisbar sind.

    Denn entgegen der Meinung des Richters bin ich der Auffassung, die Beklagte hätte ebenso Beweise ihrer ins Internet gestellten Aussagen haben müssen. So könnte ja jeder schreiben, was ihm lustig ist, weil a Schnitzel von vor sechs Wochen kann ja der Wirt nie "nachreichen" als "Beweisstück"...

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Frage an Urlaubsexperten oder Reiseverkehrskaufleute..
    mosaikM mosaik

    unbekannter wrote:
    5.1.7 XYZ Reisen behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist XYZ Reisen verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

    ...also diese Klausel wird meiner Meinung nach im Streitfall nicht halten, weil sie ein unbotmäßige Benachteiligung des Kunden darstellt. Ein Veranstalter kann entweder Pauschalen oder tatsächlichen Schaden vereinbaren und letzteres in einem Beweisverfahren auch belegen müssen.

    Man stelle sich die Situation vor, dass man bei der 20-Prozent-Marke stornieren muss und der Veranstalter meint dann, eigentlich hat er schon 80 Prozent Kosten, die er nun gerne hätte...

    meint Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Frage an Urlaubsexperten oder Reiseverkehrskaufleute..
    mosaikM mosaik

    @unbekannter

    Ich buche eine Unterbringung für sechs Personen und unterschreibe einen Vertrag, der mich verpflichtet, den vereinbarten Reisepreis zu bezahlen oder bei gewünschter Auflösung von seiten des Kunden, die vereinbarte Stornogebühr zu bezahlen.

    So lange der Veranstalter in seinen AGB nicht eindeutig eine andere Beurteilung der Buchung nach einem Teilstorno vereinbart - die rechtkräftig sein muss, die Vereinbarung - steht dem Kunden die vereinbarte! Unterkunft zu!

    Mit einem Teilstorno bleibt die Hauptbuchung unberührt.

    Entweder ein Veranstalter verlangt eine pauschale Gebühr - eben zum Ausgleich seiner Kosten - oder er verlangt sie nicht! Aber zu sagen: he, wenn du jetzt stornierst, habe ich ja Kosten gehabt und ein Gewinn entgeht mir auch - das musst bezahlen, aber gleichzeitig bekommst du nicht mehr das, was du gebucht hast, sondern nur mehr das, was meine EDV dann buchen lässt - ist meines Erachtens absolut nicht zulässig.

    Meines Erachtens wäre eine Formulierung in der Richtung zum Nachdenken und Überprüfen, ob sie wirklich stand hält:

    "Bei einer Stornierung einzelner Teilnehmer bis zum 30. Tag vor Reiseantritt fallen die Stornogebühren gemäß unserer AGB an. Darüber hinaus wird vereinbart, dass dem Kunden dann nur mehr eine Unterbringung entsprechend der Personenanzahl zusteht und allfällige Kinderermäßigungen oder Festpreise nur mehr entsprechend der dann reisenden Personenzahl zur Anwendung kommen. Ab dem 29. Tag vor Reiseantritt gelten die in unseren AGB vereinbarten Stornosätze, jedoch unter Beibehaltung der ursprünglich gebuchten Unterbringung".

    Oder : ."....Ab dem 29. Tag vor Reiseantritt gelten die in unseren AGB vereinbarten Stornosätze, von denen jedoch ... Prozent auf die Mehrkosten angerechnet werden, die durch eine notwendige Unterbringungsänderung anfallen. Wie zum Beispiel Bezahlung eines Einzelzimmerzuschlages." Oder ähnlich Formulierung.

    Ansonsten kehre ich zu meiner Ansicht zurück und bin mir sehr sicher, in gerichtlichen Auseinandersetzungen hier mit meiner Ansicht Recht zu bekommen!

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Frage an Urlaubsexperten oder Reiseverkehrskaufleute..
    mosaikM mosaik

    ich muss leise widersprechen: eine Stornogebühr ist die pauschale Entschädigung für den Reiseveranstalter für Aufwand und entgangener Gewinn. Daher ist es unrechtmäßig, wenn verbleibende Reisende nunmehr Mehrkosten zu bezahlen hätten.

    Ich weiß, dass das in der Praxis immer wieder vorkommt: 2 + 1 gebucht, einer storniert, und schwups wird ein Einzelzimmerzuschlag fällig oder der Kinderfestpreis fällt weg.

    Dies ist meines Erachtens unzulässig und in jenen Fällen, die mir persönlich passiert sind oder ich diese Info gegeben hatte, mussten die Veranstalter "sich fügen".

    Andere Überlegung: Beispiel: 2 + 1 würden 2 x 600 und 1 x 200 kosten = 1.400; nun storniert eine Person = z. B. 50 % Stornogebühren = 300 und die verbleibenden müssten jetzt jeweils 600 bezahlen, machte also alles zusammen 1.500 Euro aus, also mehr als ursprünglich! Schon allein aus diesem Grund kann so etwas nicht zulässig sein!

    So, jetzt denken wir dieses Modell ab dem Punkt: eigentlich wird einer storniert durch: obwohl die Mutti schon weiß, dass Papi zu Hause bleibt, hält sie den Mund, zahlt und holt alle drei Tickets ab. Beim Check-In teilt sie mit, dass ihr Mann in der letzten Nacht schwer erkrankt ist, und nicht mit von der Partie ist.

    Also ein so genanntes "no show" - das meist aber auch nur mit 85 oder 90 Prozent Stornogebühr belegt ist. So gesehen bekommt unsere Beispielfamilie also sogar etwas zurück - im Gegensatz zum oberen Beispiel.

    Dazwischen liegt eben die Tatsache, dass Stornogebühren einzig und alleine die Person betrifft, die storniert - der andere Teil eines Reisevertrages bleibt davon jedoch unberührt - sprich, niemand darf zu einem Einzelzimmerzuschlag oder ähnlich "verdonnert" werden.

    Theoretisch gäbe es eine Ausnahme von meiner Annahmen: Dann nämlich, wenn solche Zwangsänderungen in den AGB festgeschrieben wären - sind sie aber meines Wissens nach nicht. Und dann wäre ich der Meinung, dass es sich um eine unzulässige Klausel handelt...

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Gerichtsstand für Reisende aus Österreich
    mosaikM mosaik

    Oje wird's nix vom großen Honorar für mich 😞

    Aber wenn du mir die Urteilsbegründung zukommen lassen könntest, wäre ich dankbar. Du kannst diese mir gerne an mein privates Mail schicken. Danke dir!

    Herzliche Grüße
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Gerichtsstand für Reisende aus Österreich
    mosaikM mosaik

    Lieber Martin,

    freut mich, das zu lesen. Und deinem Anwalt richt an schönen Gruß von mir aus, für meinen Tipp, wo er klagen darf, soll er mir a bissl Honorar überweisen 😉

    Ich muss ja auch von etwas leben 😛
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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