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  • ??Reaktion, wenn man VOR der Reise liest, dass die gebuchten Leistungen nicht erbracht werden?
    mosaikM mosaik

    Zunächst nüchterne Fakten:

    Hotels in der Türkei

    • Klassfizierung wird sowohl vom Staat als auch von der Hotelvereinigung durchgeführt
    • Überprüfung findet jährlich statt
    • die staatliche Überprüfung wird ankündigt und terminisiert...
    • dabei bleibt z. B. völlig unberücksichtigt, wie viel Personal im Verhältnis zu Gästebetten vorhanden sind
    • die Einteilung wird sehr häufig geändert und ist selbst für die türkischen Touristiker völlig unzufriedenstellend
    • Bei Überprüfung wird NICHT das Preis-Leistungsverhältnis überprüft
    • Die "Prüfungskommission" besteht aus drei Personen

    Quelle: eine Studie 2004 der Welt Tourismus Organisation

    Somit sind "5" Sterne fünf türkische (Halbmond-)Sterne, die dem Rest der Welt nicht wirklich viel sagen...

    Weltweit gibt es schon 5-Sterne-Hotels, aber die haben auch dann tatsächlich entsprechende Preise. Für mich hat ein 5-Sterne-Hotel beispielsweise auch den Charakter, nicht riesengroß zu sein (abgesehen von einigen Stadthotels in London oder New York oder so). Wenn also dann in der Türkei Hotelburgen mit 1000 oder 2000 Betten fünf Sterne haben sollen, sagt mir mein gesunder Menschenverstand, dass das wahrscheinlich nicht wirklich sein wird können.

    Für mich ist für die Entscheidung, ob ich ein Hotel buche, einerseits der Preis, den ich mir leisten will und andererseits die Beschreibung. Ich kenne wunderschöne 3-Sterne-Hotels, in denen ich herrliche Urlaubstage verbracht habe und ich kenne 4-Sterne-Hotels, wo ich mich frage, wo die überhaupt einen Stern herhaben.

    Kennen sagen auch nicht ''...ich war in einem X-Sterne-Hotel!...'', sondern ''... ich habe eine herrlichen Urlaub in einem wunderschönen Hotel verbracht...'' - ob es meinem Nachbarn dort gefiele, ist mir wurscht.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisemangel kein Arzt an Bord
    mosaikM mosaik

    Wenn ein Reiseveranstalter nicht reisemängel-relevante Informationen abdruckt, die ihm einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, so handelt er wider Treu und Glauben und kann wegen irreführender Werbung verurteilt werden.

    Im konkreten Fall geht es um einen Arzt, der, wie von mir geschildert, offensichtlich im Reiserecht anders gesehen wird.

    Nicht natürlich kann ein Reiseveranstalter eine sonstige Reiseleistung versprechen, aber nicht einhalten. Beispiele dafür sind:

    ... er verspricht, dass man am Urlaubsort baden kann, aber dann dies nicht erlaubt ist --> Reisemangel

    ... er verspricht eine Schneesicherheit in einem Schiort, und es ist dort kein Schnee --> Reisemangel

    ... er verspricht eine Kinderbetreuung und die Eltern mit Kind finden keine vor --> Reisemangel

    ... er verspricht, dass man Wale beim Schiffsausflug sieht, es sind aber keine zu sehen

    Leider ist es halt so, dass man auch als Laie alles genau lesen muss... Früher nahmen es beide Teile - Reiseveranstalter und Kunden - nicht so genau und gelassener auf, wenn nicht jedes Wort erfüllt wurde. Im Laufe der letzten 20 Jahre hat sich aber ein immer kritischeres Publikum entwickelt, dass genauer auf versprochene Punkte einging, was durch Klagen zu Urteilen führte. Dies wiederum brachte eine Lawine von Bestimmungen und Verordnungen "zum Schutz des Konsumenten" hervor, hinter die sich nun wiederum beide Teile "verschanzen" können.

    Das hat die Auswirkung, dass jeweils die andere Seite Bestimmungen angreift, für zulässig oder nicht zulässig erklärt, bekämpft oder verteidigt.

    Eigentlich möchten wir ja nur Urlaub machen. Aber wie mir scheint, wird Urlaub immer mehr zu einer Maschine, die unüberschaubar wird, mit allen ihren positiven und negativen Entwicklungen.

    Und dann ist da natürlich noch der immer noch nicht aus der Mode gekommene Satz: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe ... So sehr ich es verstehe, dass man Mensch sein möchte und nicht Rechtsexperte, so sehr muss ich immer wieder darauf hinweisen, dass es aber eben Bestimmungen gibt (Mängelrügepflicht mit Abhilfeverlangen, einmal anerkannte AGB sind Vertragsinhalt, mündliche Zusage unter Anwesenden gilt als geschlossener Vertrag usw.), die man dann trotz verständlicher Unwissenheit nicht beiseite schieben kann. Sie sind Teil unseres Rechtsstaates.

    Und wenn man jetzt einmal die hier durchaus wichtigen Einzelfälle von Millionen von Reisebuchungen beiseite lässt, regeln diese Bestimmungen ja auch sehr oft zum Wohl der Konsumenten ihre Angelegenheiten.

    Man sollte also nicht nur die "schwarze" Seite sehen, sondern auch die "weiße" !

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Preisminderung/Mängel
    mosaikM mosaik

    Da ja innerhalb des ersten Monats nach Reiseende beim Veranstalter reklamiert wurde, bleibt nun die Zweijahresfrist ab Reiseende in Kraft, um Einspruch gegen das Angebot zu erheben. Es empfiehlt sich allerdings, angebotene Schecks nicht einzulösen (man muss sie nicht zurückschicken), sondern dem Anwalt zur Verwahrung zu übergeben.

    Ich würde in diesem Fall nicht den Rat geben, sich selbst eine Ersatzunterkunft zu suchen! Das könnte im konkreten Fall möglicherweise nicht anerkannt werden.

    Bei Selbsthilfe müssen schwerwiegende Mängel die Reise beeinträchtigen oder sie unmöglich machen.

    Da wir keine Fotos von dem Extrabett und der Liege sowie von der Größe des Zimmers haben, lässt sich hier nicht so ohne weiters sagen, inwieweit beispielsweise zwei Zimmer mehr Platz und oder Komfort geboten hätten.

    Ich will damit jetzt nicht die Situation bezweifeln, sondern nur darauf hinweisen, dass es sich zwar um durchaus einen ernsteren Mangel gehandelt hat, der sicherlich in der Größenordnung von 10 Prozent oder etwas mehr abgegolten werden sollte. Aber ob er ausgereicht hätte, um sich eine Ersatzunterkunft zu besorgen, wage ich so im Moment zu bezweifeln.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisemangel kein Arzt an Bord
    mosaikM mosaik

    Rathaus01 wrote:
    Wenn ich ein Schiff MIT ARZT buche, dann erwarte ich auch einen, egal ob ich den benötige oder nicht, denn beim Buchen habe ich ja speziell diesen Aspekt berücksichtigt.

    ...aber wenn ich ihn nicht nutze, was will ich für einen erlittenen Mangel reklamieren?

    Rathaus01 wrote:
    Wenn ich extra ein Hotel mit hoteleigenem Strand UND einem Bademeister (als Sicherheitsaufsicht fürs Wasser) buche, habe ich mir auch etwas dabei gedacht.

    ...aber was will ich hier reklamieren?

    Das Fehlen einer Eigenschaft muss sich nachteilig auf denjenigen auswirken, der den Mangel reklamiert.

    Okay, eine auch für mich nachvollziehbare Sache wäre gewesen, in dem Moment, in dem ich erfahre, dass die ärztliche Versorgung nicht gegeben ist, die versprochen wurde, trete ich vom Reisevertrag zurück, trete also die Kreuzfahrt nicht an DANN wäre der Reiseveranstalter im Eck.

    Aber wie ein Richter das dann sähe, ist wieder eine andere Sache.

    Und hier ein Urteil - nicht ganz treffend aber Anhaltspunkt:

    Ein Bordarzt ist weder Erfüllungsgehilfe (das wäre dann beim Fehlen eines solchen eben ein Reisemangel) noch Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters (...im Falle eines ärztlichen Kunstfehlers).

    Die Eigensschaft als Erfüllungsgehilfe scheidet nach Ansicht des AG Frankfurt am M. (Urteil vom 29.1.2004 - 31 C 2237/03 - 17) aus dem Grunde aus, da die ärztliche Betreuung nicht zu der vom Reiseveranstalter zu erbringenden Gesamtheit von Reiseleistungen gehört. ...

    Es ist nicht ganz das, was wir hier für eine endgültige Klärung brauchen. Aber diese Sätze sagen, dass ein Arzt kein Bestandteil der versprochenen Reiseleistungen ist. Das wiederum bedeutet, dass das Fehlen eines solchen eben keinen Reisemangel darstellt.

    In weiterer Folge bedeutet die Entscheidung vom AG Frankfurt nämlich auch, dass im Falle eines Herzinfarkts und einer falschen ärztlichen Betreuung, der Reiseveranstalter nicht haftbar dafür wäre. Somit wäre das ins Spiel gebrachte Sicherheitsbedürfnis adabsurdum geführt.

    Gleiches gilt für oben erwähnten Bademeister - er kann ja auch nicht alles sehen und verhindern. Auch dazu gibt es ein wieder nur ähnliches Urteil. In einer Kinderbetreuung stürzt ein Kleinkind so unglücklich, dass es sich erheblich verletzt und der Urlaub stark beeinträchtigt wird samt zusätzliche Kosten. Die Eltern klagen den Veranstalter wegen Aufsichtsverletzung der Kinderbetreuung und blitzen ab. Der Richter meint, dass der Unfall jederzeit hätte geschehen können, auch unter elterlicher Aufsicht und nicht verhinderbar gewesen wäre. Die Forderung der Eltern, wenn eine Kinderaufsicht vorhanden ist, dann haftet diese auch für alles, war somit nicht zutreffend. Wie gesagt, auch dieses Urteil hinkt.

    Soweit für heute zu diesem Thema, das ja scheinbar doch sehr die Gemüter bewegt.

    Gute Nacht
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Anwaltkosten werden nicht in allen Fällen bei Gerichtsverfahren ersetzt
    mosaikM mosaik

    Liebe(r) privacy,

    genau das ist aber der große Irrtum bei den Kunden: Eine Reklamation bedarf keiner "nicht angreifbaren Formulierungen", sondern schlicht und einfach der Wahrheit. Nicht mehr und nicht weniger.

    Sind Leistungen mangelhaft erbracht worden, ist alles das "Soll" - das, was im Katalog versprochen war, von "Sein", das, was man vorgefunden hatte, abweichend, dann schreibe ich einfach diese Abweichung hin:

    ... es gab keinen Swimmingpool...
    ... es gab keinen abendlichen Shows...
    ... entgegen der Ausschreibung wurden niemals die Handtücher gewechselt ...

    Also einfache Fakten, die man der Reiseleitung vor Ort mitgeteilt und mit einer angemessenen Fristsetzung um Behebung verlangt[ hatte.

    Dazu braucht es nun wirklich keinen Anwalt.

    Und wie ich ja schrieb: antwortet dann der Reiseveranstalter unzufriedenstellend, hat man auch keine Fristen versäumt und kann dann einen Anwalt hinzuziehen, dessen Kosten dann aber im Fall einer Verurteilung des Reiseveranstalters von diesem zu ersetzen sind.

    Meint
    Peter ergänzend

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisemangel kein Arzt an Bord
    mosaikM mosaik

    Bitte meine Informationen dahin gehend zu verstehen, dass ich versuche, die rein rechtliche Situation darzustellen.

    Ich verstehe das Sicherheitsgefühl und die daraus sich ergebenden Entscheidungsgründe.

    Aber wie soll man einen Wert ansetzen für eine Leistung bzw. einen Leistungsteil, den man nicht in Anspruch nahm mangels (Gott-sei-Dank) Notwendigkeit?

    Wie auch in einem Beitrag angeklungen, war ja beim Rest der Reise auch kein Arzt "versprochen". Somit wäre also das Sicherheitsbedenken im Streitfall vor einem Richter auch auf wackeligen Beinen (...Herzinfarkt um 3 Uhr früh in einer Clubanlage am Roten Meer... auch hier wird es wohl einige Zeit dauern, bis Erstversorgung möglich ist).

    Nun gut, ich habe ja auch nicht der Weisheit letzten Schluss in mir, um hier eine endgültige Aussage tätigen zu können.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Anwaltkosten werden nicht in allen Fällen bei Gerichtsverfahren ersetzt
    mosaikM mosaik

    Wahrscheinlich weitgehend unbekannt wird die Tatsache sein, dass man auf seinen Anwaltskosten in manchen Fällen sitzen bleiben wird, selbst wenn man in der Sache selbst Recht hat.

    Nämlich dann, wenn man anstelle zunächst selbst eine einfache Reklamation wegen Reisemängel an den Veranstalter schreiben, sondern gleich einen Anwalt einschaltet (...und es zu einem Verfahren kommt).

    Denn seit 2004 werden in Deutschland diese aussergerichtlichen Kosten in so einem Fall nicht mehr als Kosten anerkannt, die der Gegner im Fall einer Verurteilung rückerstatten muss.

    Anwaltskosten vor Klagserhebung werden - grob gesagt - nur mehr bei echten Schadenersatzforderungen anerkannt. Also nicht bei so genannter Gewährleistung = der Veranstalter muss eine mangelhafte Leistung ausgleichen. Und dann auch nur unter der Voraussetzung, dass diese Kosten, die bis zur Klagserhebung beim Anwalt angefallen waren, vor Klagserhebung auch schon beim Anwalt bezahlt wurden.

    Heißt vereinfacht ausgedrückt: wenn man nicht selbst das erste Reklamationsschreiben aufsetzen will, sondern gleich zum Anwalt geht, dann muss man jedenfalls diese Anwaltskosten selbst zahlen.

    Allerdings werden die Anwaltskosten dann Inhalt der Klage und müssen bei einer Verurteilung des Beklagten von diesem bezahlt werden, wenn auf das erste selbst geschriebene Reklamationsschreiben keine oder eine ungenügende Reaktion vom Reiseveranstalter kommt.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisemangel kein Arzt an Bord
    mosaikM mosaik

    Thurgau wrote:

    mosaik wrote:
    Man kann also aus dem Fehlen eines Arztes, den man nicht brauchte, keine Reisepreisminderung verlangen.

    Das ist sehr beruhigend. Sollte ich wegen des fehlenden Arztes das Zeitliche segnen, können sich meine Erben wegen des dann relevanten Reisemangels an den Veranstalter wenden und sich mit ihm herumschlagen!.

    Nochmals: ein Arzt wird vieles, aber auch nicht alles an Bord eines Nilkreuzfahrtschiffes helfen können. Ich gehe zum Beispiel davon aus, dass der Arzt keine wirkliche "Ordination" an Bord hätte, wo er z. B. kleinere Eingriffe vornehmen könnte. Dies haben aber sehr wohl moderne große Kreuzfahrschiffe, die auf Meeren kreuzen (schon allein natürlich aus dem Grund, weil diese Pötte im Verhältnis zu einem Nilkreuzfahrtschiff zig Mal größer sind).

    Aber um nochmals auf den Reisemangel zurück zu kommen.

    Man schneidet sich an der Reeling an einer scharfen Kante das Fleisch auf und möchte Erste Hilfe haben. Es eilt ein Steward mit Erste Hilfe Kasten herbei und versorgt den Patienten. Der aber will nur vom Arzt behandelt werden und weist den Steward zurück und ruft den Arzt. Der nicht da ist.

    Auch hier wird kein Reisemangel vorliegen, wenn die Reederei nachweisen kann, dass der Steward in Erster Hilfe ausgebildet war.

    Es kommt aber KEIN Steward vorbei und auch der Arzt ist nicht vorhanden - dann läge ein Reisemangel vor, selbst wenn man die Schnittwunde mit einem Pflaster selbst letztendlich versorgt hat.

    Man spielt nicht Tennis und reklamiert fehlende, versprochene Tennisplätze - kein Reisemangel
    Man reklamiert fehlende, versprochene Disko, obwohl man selbst nie gegangen wäre - kein Reisemangel
    Man reklamiert fehlenden Tauchkurs, obwohl man gar nicht tauchen wollte - kein Reisemangel

    ... es ist halt im Streitfall eine "Beweissache", DASS man ja alles eigentlich wollte...

    Aber ich sehe schon, im vorliegenden Fall wird wohl die Klagserhebung wegen fehlenden, versprochenen, jedoch nicht benötigten Arzt unausweichlich sein. Die Entschädigung liegt dann im Bereich von fünf Prozent vom Reisepreis und weil sich die Anwälte aussergerichtlich vergleichen, teilt man sich die Kosten - € 300.-- sind da gleich mal zusammen.

    Lohnt sich das wirklich?

    Vor allem, wo doch die Reise vorbei ist?

    Dem Veranstalter seine Meinung zu diesem Thema schreiben: ja

    Aber ich finde, die Gerichte hätten Wichtigeres zu erledigen als die Frage von einem fehlenden ägyptischen Nilkreuzfahrtschiffsarzt zu klären, meint ihr nicht auch?

    fragt Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Recht auf Pünktlichkeit ohne wenn und aber weltweit und immer?
    mosaikM mosaik

    @privacy erkennt trotz berechtigter Einwände, was ich rüber bringen wollte.

    Irgendwie passt vieles nicht mehr zueinander und ein wenig Verständnis würde eben manches erleichtern. Ich sage nicht, vergessen machen. Ich verstehe schon, dass es immer wieder Fälle gibt, die wirklich nicht in Ordnung sind.

    Und letztendlich, auch das haben ja Forumsteilnehmer schon selbst erkannt, werden alle Kosten wieder von den Konsumenten selbst zu zahlen sein. Denn zum Verschenken hat niemand etwas in der heutigen Zeit,

    meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisemangel kein Arzt an Bord
    mosaikM mosaik

    So sehr ich die Sorgen verstehen kann: ein Reisemangel ist es dann, wenn ein Reiseveranstalter eine Leistung oder Einrichtung versprochen hat, die man selbst nutzen oder in Anspruch nehmen wollte und nicht konnte.

    Man kann also aus dem Fehlen eines Arztes, den man nicht brauchte, keine Reisepreisminderung verlangen.

    Oder sagen wir es noch anders: wenn man keine Bestätigung vom Reiseleiter über diesen Mangel hat, also keine Mängelrüge getätigt und Abhilfe verlangt hat, auch kein Fall der Notwendigkeit eingetreten ist, ist diese Forderung abzulehnen.

    Es steht natürlich jedem frei, hier eine schriftliche Reklamation mit extra Forderung an den Veranstalter zu stellen. Aber weitergehende Schritte sind wohl hinaus geschmissenes Geld...

    meint wohlwohlend
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reisemangel kein Arzt an Bord
    mosaikM mosaik

    Ob das Fehlen eines laut Katalog (das wäre ja die Anspruchsgrundlage) zugesagten Arztes einen Reisemangel darstellt oder nicht kann man so nicht ohne weiteres sagen.

    Mir ist da ein Urteil im Ohr, da wurde - angeblich - eine Passagierin auf einem Kreuzfahrtschiff vom Bordarzt "falsch" behandelt. Es gab erhebliche Genesungskosten, die eingeklagt wurden - die Klage wurde abgewiesen, weil es sich bei der "Leistung" Arzt nicht um eine reisevertragliche Leistung gehandelt hatte. Genauere Begründung habe ich im Moment nicht im Kopf.

    Will sagen: alleine das Nichtvorhandensein eines Arztes trotz Zusage könnte selbst im Notfall keinen Reisemangel darstellen. Es erhebt sich weiters die Frage, ob diese Arzt an Bord eines Nilkreuzfahrtschiffes im Falle eines ernsteren oder aktuten Notfalles mehr als die Verständigung einer weiteren Rettung hätte bewirken können.

    Allerdings bleibt eines schon bekannter Fakt: man kann nur dann einen Mangel reklamieren, wenn man diese Leistung auch in Anspruch hätte nehmen wollen oder müssen!

    Klassisches Beispiel: ein älteres Ehepaar ging vor Gericht, weil es in der Clubanlage nicht den versprochenen Miniclub gab. Das Ehepaar hatte keine Kinder dabei... die Klage wurde abgewiesen...

    erklärt
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Mobilhome ein Reinfall
    mosaikM mosaik

    Hat man bei einem Veranstalter in Deutschland eine Leistung gebucht, so ist dieser verpflichtet, eine Notrufnummer bekannt zu geben, sofern er keine örtliche Vertretung hat.

    Hat man Probleme, ist niemand vor Ort erreichbar, so ist man verpflichtet, diese Notrufnummer vom Problem zu informieren. Die Kosten hat der Veranstalter zu ersetzen.

    Meldet man niemanden den Mangel, obwohl man eine Notrufnummer hätte, ist der Veranstalter nicht verpflichtet, eine Reklamation im nachhinein anzuerkennen.

    Selbst wenn alle anderen Objekte ausgebucht waren: es hätte vielleicht in der Nähe etwas gegeben und selbst wenn das nicht wäre, hätte man dann eben Anspruch auf Preisminderung, sofern die Mängel tatsächlich begründet sind,

    meint allgemein gehalten
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Recht auf Pünktlichkeit ohne wenn und aber weltweit und immer?
    mosaikM mosaik

    aha - danke, siehst, man lernt eben nie aus im Leben. Und der Roland Schmidt kennt sich üblicherweise recht gut aus in dieser Materie.

    Somit hätten wir einen Punkt geklärt. Nebel ist keine höhere Gewalt, wenn der Flughafen dazu eingerichtet ist.

    Dies ist ein konkretes Ergebnis meines Postings.

    Dankt
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Recht auf Pünktlichkeit ohne wenn und aber weltweit und immer?
    mosaikM mosaik

    Vorweg - bisher wurden noch keine Unwahrheiten von irgendjemanden zu diesem Thema verkündet. Manchmal halt a bisserl a andere Sichtweise, aber ich persönlich kann mit Ausnahme weniger Sätze den Erfahrungen und Meinungen durchaus zustimmen. Doch hier möchte ich eine Anmerkung anbringen:

    privacy wrote:
    (...)Die Airline behauptete einfach, Nebel ist höhere Gewalt und sie sei somit aus der Verantwortung. Was erst später herauskam:

    Die Maschinen waren technisch nicht auf dem neuesten Stand und
    verfügten über keine Einrichtungen, die ihnen die Landung bei
    Schlechtwetterverhältnissen ab einem bestimmten Zustand
    erlaubte.

    Aus heutiger Sicht fällt dies natürlich unter den Aspekt,
    daß eine Airline technisch alles Erdenkliche sicherstellen muß,
    um die Flüge für ihre Kunden zu ermöglichen.

    Und mit Nebel in der kalten Jahreszeit , das ist eine Binsenweisheit,
    muß man einfach rechnen.

    Soweit korrekt, nur - es gibt keine Vorschriften, dass alle Maschinen, die fliegen, auf dem technisch neuesten Stand sein müssen. Es wäre den Fluglinie zu empfehlen, dass sie dies zur Sicherheit ihrer Gäste und ihres Personals anstreben.

    Aber es ist trotzdem höhere Gewalt, wenn ein zugelassenes Verkehrsflugzeug aufgrund von Nebel nicht landen darf oder kann, weil entweder das Flugzeug selbst nicht die notwendigen Einrichtungen an Bord hat oder - und das kommt gar nicht so selten vor - der Flughafen nur bis zu einer gewissen Nebeldichte landen lassen darf!

    Nebel gehört z. B. in Salzburg im Winterhalbjahr zum täglichen Leben. Doch erst vor wenigen Jahren wurde der Salzburger Flughafen für Null-Sicht-Landungen freigegeben, unter der Voraussetzung, dass die anfliegenen Maschinen auch über Null-Sicht-Landeeinrichtungen an Bord verfügen.

    Doch nach wie vor müssen Maschinen im Anflug auf Salzburg abdrehen, weil sie nicht runter können. Dann liegt höhere Gewalt vor.

    Wenn nun Billigflieger "billiger" ausgestattete Maschinen einsetzen, die aber sehr wohl von der Bundesluftfahrt zugelassen sind, nicht landen oder starten können, ist das in Anbetracht des auch günstigen Preises dann wohl auch hinzunehmen. Perfektion kostet in allen Lebenslagen Geld!

    Ich hab' dich schon verstanden:
    dem Kunden kann es egal sein, wie die Maschinen ausgestattet sind.
    Er hat bezahlt und möchte fliegen.
    Ist es Schlechtwetter, muss halt' die Fluglinie Vorsorge treffen.

    Und da schließt sich wieder der Kreis dieses Postings: ... es gibt da noch ein paar Umstände, die eben nicht so ganz berechenbar sind und die man auch in Zukunft hinnehmen wird müssen, mit oder ohne Fluggastverordnung, mit oder ohne AGB, mit oder ohne der Zahlungspflicht.

    Und damit es klar ist: ich spreche von jenen Fällen, die ehrliche Defekte oder höhere Gewalt sind. Nicht von den, die ich gar nicht leugnen will, Fällen, wo sich eine Fluglinie herauswinden will. Doch wer kann schon die Wahrheit erkennen als Laie...

    rätselt somit weiterhin
    Peter

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  • Recht auf Pünktlichkeit ohne wenn und aber weltweit und immer?
    mosaikM mosaik

    Ich habe nicht erwartet, nur beklatscht zu werden - das wäre sinnverfehlt in einer Diskussion.

    Es ist für mich sehr interessant festzustellen, dass Forumsteilnehmer eine Art Muster hat, das die jeweilige Person beim jeweiligen Thema immer wieder zeigt.

    Die Diskussion zeigt auch, dass man hart mit anderen sein möchte, wahrscheinlich bei sich selbst immer hofft, dass alles immer bestens ist, was man im Arbeitsalltag leistet.

    Eine wie-du-mir-so-ich-dir Tendenz sehe ich, was eine Annäherung von Dienstleister und Konsumenten für einige sichtlich erschwert.

    Ich denke, und das war meine Überlegung beim Schreiben dieses Beitrags, es wird für jeden etwas Hilfreiches dabei sein: das Festschreiben seiner Meinung, das Kopfschütteln ob so viel Verständnisheischerei, das stille Zustimmen: so isses! bis hin zum im-linken-ohr-rein-im-rechten-raus.

    Ich finde, alle Meinungen haben Platz und freue mich auf weitere Meldungen, aber jetzt muss ich leider zum Zahnarzt...

    Bis später
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Recht auf Pünktlichkeit ohne wenn und aber weltweit und immer?
    mosaikM mosaik

    Brigitte wrote:
    Gehören die Fluglotsen jetzt zur Fluglinie oder zum Flughafen?

    Fluglosten sind entweder als Beamte im Staatsdienst oder, sofern dieser Bereich bereits ausgegliedert wurde, ein eigenes "Unternehmen", die weder dem Flughafen noch den Fluglinien unterstehen.

    Ein Flughafen wird von einer Flughafenbetriebsgesellschaft geführt. Diese stellt die Infraksturen zur Verfügung wie Gepäckbänder, Gepäcktransportwagen usw. und meist auch das Abfertigungspersonal an den Check-In Schaltern. Daher ist auch für falsch geleitetes Gepäck zu 95 % eben auch nicht die Fluglinie, sondern der Flughafen - als "Abfertiger" - verantwortlich.

    Fluglinien haben Einfluss auf ihre eigenen Maschinen und Mannschaften (fliegendes Bordpersonal und sofern vorhanden, Bodenabfertigungspersonal). Ende.

    Alle anderen Leistungen wie Betankung, Catering (Verpflegung mit Essen und Getränke) - mit eigenen Ausnahmen auch Fremdleistung, Tower-Personal zuständig für das Areal am Flughafen und damit zusammenhängend auch Einfluss auf die Starterlaubnis einer Maschine, Fluglotsen usw. sind nicht von Fluglinien beeinflussbar.

    Wetter natürlich auch.

    Erklärt
    Peter

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  • Recht auf Pünktlichkeit ohne wenn und aber weltweit und immer?
    mosaikM mosaik

    netsrot80 wrote:
    wie oft werden eigentlich die Flieger geprüft? Täglich, wöchentlich nach X Kilometern? Gibts es wie beim Auto auch eine Art Inspektion? Weil, wenn das ein oder andere zutrifft dürfte diese Art der Verspätung doch nicht so oft vorkommen, oder?

    Vor jedem Flug macht einer der beiden Piloten einen optischen Check rund um die Maschine: Reifen, Flaps (Landeklappen), Räder, Triebwerke werden dabei kontrolliert.

    Zurück in der Maschine muss vor jedem Start eine Checkliste durchgearbeitet werden. Dabei werden zahlreiche Funktionen der Maschine überprüft. Und das ist schon der erste Moment, wo z. B. eine Fehlfunktion festgestellt werden kann, die dann zu einer Verspätung, ja zu einer Annullierung des Fluges führen kann.

    Ein größerer technischer Check ist nach einer gewissen Anzahl von Flugstunden vorgeschrieben. Dabei untscheidet man A-, B-, C-Checks. Diese Checks können von wenigen Stunden bis Tage oder Wochen dauern. Dabei gehen die Kontrollen soweit, dass nach einer gewissen Anzahl von Flugstunden das gesamte Flugzeug teilemäßig quasi komplett erneuert wurde. Heißt, bei jedem Check - nach einer gewissen Betriebsdauer müssen Geräte, Schalter, Kabel, usw. ausgetauscht werden. Eben um mögliche Fehler von vorne herein auszuschließen oder zu minimieren.

    Und da eben erhöhte Anzahl von Flugstunden, durch zusätzliche, kurzfristige Aufträge oder Umschichtungen in Flugplänen, zu früheren als geplanten Checks führen können, können Checks ein Grund sein.

    Erklärt
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Recht auf Pünktlichkeit ohne wenn und aber weltweit und immer?
    mosaikM mosaik

    salvamor41 wrote:
    Lieber Peter, mir schwant, daß die technisch bedingten Flugverspätungen von Dir nur vorgeschoben werden. In Wirklichkeit bittest Du um Verständnis für alle Verspätungen, also auch für die organisatorisch bedingten. Und genau da folge ich Dir nicht mehr.

    ...eigentlich auch Aufklären - wer nichts weiß über Hintergründe, kann sich auch kein besseres eigenes Bild machen.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Recht auf Pünktlichkeit ohne wenn und aber weltweit und immer?
    mosaikM mosaik

    Ich freue mich über die unterschiedlichen Meinungen. Nur eine kleine Richtungskorrektur: ich schreibe eigentlich von Fluglinien und eigentlich nicht von Reiseveranstaltern.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Recht auf Pünktlichkeit ohne wenn und aber weltweit und immer?
    mosaikM mosaik

    Genau das, was @Thea11 so als selbstverständlich hinstellt, habe ich versucht damit zu hinterfragen.

    Und letztendlich gibt es keine rechtlich bindende Grundlage auf uneingeschränktes Recht auf Pünktlichkeit.

    Auch das wollte ich mit meinem Beitrag zum Ausdruck bringen.

    Und Anstoß zum Nachdenken geben, dass heute alles und jedes normiert und per Gesetz geregelt wird. Auch Dinge, die da nicht ganz reinpassen.

    Übrigens 😉 der Satz von Konfuzius bei @Thea11 sagt genau das, was ich rüberbringen möchte: was ist eine Verspätung (Maulwurfhügel) gegen das Weiterleben (weil man nicht abstürzt) oder dem doch noch sehen von Schönheiten der Welt (= Berg)

    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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