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  • Meiers Weltreisen
    mosaikM mosaik

    Der Reisevertrag kann meiner Ansicht nach nicht ohne Einhaltung der vereinbarten Stornogebühren gekündigt werden.
    Es steht dem Kunden meiner Ansicht nach kein Schadenersatz zu, so lange kein Schaden eingetreten ist. Dies ist bei einer Frist von ca. acht Wochen auch eher zu verneinen. Speziell im heurigen Sommer.

    Der Wellengang kann kein Argument sein, sofern der Veranstalter nicht eine ruhige See ausdrücklich zugesagt hat.

    Die Nicht-Benutzung eines Haupt-Swimmingpools muss keinen wesentlichen Mangel darstellen. Dies hängt von der allgemeinen Beschreibung und Aufmachung der Katalogseiten ab, ob hier dieser Pool besonders hervorgehoben und aufgrund besonderen Umstände das Baden im Meer nicht oder nur erschwert möglich wäre. Das Wort "Haupt" deutet auch darauf hin, dass es "Neben"Pools gibt und somit das Schwimmen in einem Pool ja nicht gänzlich unmöglich ist.

    Auch steht den Kunden ja offensichtlich eine Umbuchungsmöglichkeit zur Verfügung. Allfällige Differenz auf einen günstigeren Preis muss zurück bezahlt werden.

    Meines Erachtens stellt die Nichtbenützung des Hauptpools zwar einen Mangel dar, jedoch keinen so gravierenden, dass der RV ein kostenfreise Rücktrittsrecht einräumen muss.

    Von einer voreiligen "Klage" noch vor Reisenantritt rate ich ab, da man dabei voraussichtlich mehr Geld verlieren wird, als gewinnen könnte.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • LTur online gebucht, Stornierung möglich?
    mosaikM mosaik

    "a. Umbuchungen von Reisen können auschließlich durch Stornierung der ursprünglichen Reise zu den jeweils vereinbarten Stornogebühren und anschließender Neubuchung zum jeweiligen Reisepreis angeboten werden"

    -->Umbuchung somit nur unter Zahlung der Stornogebühr!

    Macht also nicht viel Sinn...

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Zimmerwechsel im Hotel gut überlegen ...
    mosaikM mosaik

    privacy wrote:
    @Mosaik
    Meines Erachtens hat sich auch der Hotelier falsch verhalten.
    Der Vertrag zwischen Kunde und in dem Fall Reiseveranstalter
    bedeutet ja auch, daß er ohne Zustimmung des RV keine
    Zusagen / Änderungen / Zimmerwechsel vornehmen dürfte.

    Unter Berücksichtigung des ergangenen Urteils schon gar nicht.
    Was in der Praxis dann nicht einfach sein wird. 😉

    Natürlich kann ein Hotelier ohne Zustimmung des RV ein anderes Zimmer zur Verfügung stellen, wenn dies der ausdrückliche Wunsch des Kunden ist!
    Aber der Reiseveranstalter haftet dann nicht mehr für das Zimmer.

    Nochmals: wenn ein Zimmer nicht den versprochenen Leistungen entspräche, es zu einem Zimmerwechsel käme, dann haftet natürlich der Reiseveranstalter auch für das neue Zimmer.

    Es hat sich auch nicht der Hotelier falsch verhalten. Der Kunde hat bekommen was er gebucht hat. Allein, der Kunde war damit nicht zufrieden!
    Das war aber einzig das Problem des Kunden.

    Aber grundsätzlich hast du vollkommen Recht: das Rechtsverhältnis ist nur zwischen Reiseveranstalter und Hotelier und zwischen Kunden und Reiseveranstalter zustande gekommen. NICHT zwischen Hotelier und Kunde!

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Ölpest Ibiza / Playa d'en Bossa
    mosaikM mosaik

    Wind und Wellen sind aber wiederum natürliche Erscheinungen, die man als Urlauber als natürliche Erscheinungen am Meer erwarten muss.

    Quallen und Algen zählen auf jeden Fall zu bekannten Erscheinungen der letzten 10 Jahren in europäischen Meeren und sind somit ein "Risiko des täglichen Lebens" und somit auch hinzunehmen.

    Aber eine Ölpest war dort weder vorher noch zu erwarten und liegt daher auch im Risikobereich des Reiseverstalters.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Zimmerwechsel im Hotel gut überlegen ...
    mosaikM mosaik

    Ich kenne das eingangs zitierte Urteil in voller Länge und muss a bisserl warnen, vor dem, was da so alles empfohlen wird.

    Das Urteil sagt nämlich im Kern folgendes aus:

    Dem Kunden wurde ein Zimmer mit einer bestimmten Ausstattung versprochen, nicht aber in einer bestimmten Lage!

    Da der Kunde mit der Lage (ebenerdig! kein Meerblick - der auch nicht versprochen war!) nicht einverstanden war und das Hotel FREIWILLIG und OHNE Verpflichtung ihm ein Meerblickzimmer gab, in dem allerdings die Klimaanlage nicht so funktionierte (oder weil es einfach dort heißer war und die Leistung nicht so sein konnte, wie im ersten, ebenerdig gartenseitig gelegenen Zimmer...), reklamierte er und zog wieder um...

    Der Richter kam zur Auffassung, dass das zuerst zugewiesene Zimmer MANGELFREI gewesen war und den GEBUCHTEN Anforderungen voll und ganz entsprochen hatte. Und DIESES Zimmer war die GRUNDLAGE des Reisevertrages!

    Somit empfehle ich einen Zimmerwechsel nur dann, wenn das zugewiesene Zimmer eindeutig einen MANGEL aufweist, also etwas, was einem laut Reisevertrag versprochen war. NICHT wenn es einem SUBJEKTIV net gefällt!!!!

    Sonst zieht man halt die ganze Woche um, klagt und bleibt auf Umzugstagen, weniger Urlaub und Anwaltskosten hocken, gell! 😉

    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Änderung von Ticketingfristen
    mosaikM mosaik

    Es gibt keinen Grund, weshalb ein Reisebüro jetzt volle Bezahlung verlangen muss, aber die Tickets erst im September ausstellt.

    Beruft sich das Reisebüro auf Ticketing - Fristen, also auf von der Fluglinie vorgeschriebene Zeiträume, bis wann das Ticket auszustellen ist, dann ist es erst recht unlogisch.

    Entweder jetzt volle Zahlung und sofort Ticket oder späterer Bezahlung bei Übergabe des Tickets.

    Dazwischen gibt es keinen Grund für Inkasso und ich wäre sehr vorsichtig.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Ölpest Ibiza / Playa d'en Bossa
    mosaikM mosaik

    Ich sehe es eher wie @kessy05 es mitteilte:

    Der Reiseveranstalter verspricht eine Leistung, die in diesem Fall die Benützung des Meeres heißt. Zwar kann er sich auf höhere Gewalt berufen, bleibt aber trotzdem die nicht erbrachte (Werkvertrags-) Leistung schuldig, nämlich den Zweck der Reise = Baden, zu erfüllen.

    Hätte er wirklich Transfers zu benutzbaren Stränden angeboten, läge hier nur eine Beeinträchtigung vor. Also im Bereich von vielleicht fünf Prozent.
    Hat er aber nichts dergleichen angeboten, fehlte die "Geschäftsgrundlage" des "Werkvertrages" = Baden, Erholung am Strand.

    Ein Hurrikan ist übrigens nicht unbedingt höhere Gewalt, da man ja weiß, zu welchen Zeiten diese in der Karibik auftreten. Somit nimmt ein Reiseveranstalter auch bewußt dieses Risiko in Kauf - und haftet für die Erfüllung seines Reisevertrages.

    Algen waren auch höhere Gewalt - im ersten Jahr ihres Auftretens! Und wer damals geklagt hatte, bekam Recht: zwar höhere Gewalt, aber der Reiseveranstalter schuldet die Benutzung des Meeres. Klingt eigenartig, ist aber so: Schiurlaub versprochen - kein Schnee --> Reiseveranstalter haftet, Badeurlaub versprochen - baden nicht möglich --> Reiseveranstalter haftet.

    Verspricht der Reiseveranstalter aber ein Hotelzimmer in Barcelona und die Strände in der Nähe wäre verschmutzt, so haftet er nicht. Denn er hat ja keinen Badeurlaub versprochen.

    Im konkreten Fall hier würde ich einen auf Reiserecht versierten Anwalt aufsuchen und nochmals genau nachfragen. Ich bin mir fast sicher, dass hier eine Reisepreisminderung erwirkt werden kann.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Preisklarheit bei Flugtickets
    mosaikM mosaik

    In Österreich regelt das Preisauszeichnungsgesetz diese Dinge:

    • es darf nur mit einem Verbraucher-Endpreis geworben werden
      -- sowohl Reisen
      -- als auch bei reinen Flugpreisen

    Die Fluglinien waren bis, ich glaube 2005, davon ausgenommen. Jetzt aber nicht mehr und Ryanair hat bereits einen Prozess in Wien beim Handelsgericht verloren (ich glaube Mai 2007).

    Entweder die deutschen und österreichischen Flughäfen einigen sich auf gleiche Flughafensteuern und -taxen oder sie müssen eben ein laaaanges Inserat schalten:

    Djibuti ab
    Frankfurt
    Hamburg
    München
    Düsseldorf
    Wien
    Salzburg
    ...

    So ist es eben im Leben. Und ich finde es gut. Wie oft hat wohl ein Reisender am Sonntag seinen Traumflug um € 1.-- nach ... gefunden, Omi, Opa, Hund' und Katz' zusammen gepackt und zum Flughafen gefahren: um dort dann zu hören: ja, ja, der Flug kosten 1.-- hin! retour, gell, retour zahlst aber € 299.-- und natürlich die Steuern dazu, € 135.-- pro Person ... dann ist er wieder heimgefahren und hat geschimpft, dass die Reisebüros ****** sind.

    Die Reisebüros? Ja, die Reisebüros, denn die verkaufen doch auch Flüge!

    Ja schon, aber die werben ja auch ganz anders. Oder? Also, sie werden wieder in einem Topf geschmissen, die bösen Reisebüros und die braven Fluglinien.

    So gesehen ist es doch nur gerecht, dass alle gleiche Voraussetzungen haben müssen. Oder?

    Gruß
    Peter

    Airlines

  • Exotic Park-Cactus& Animal Park , eine riesige Enttäuschung!!
    mosaikM mosaik

    privacy wrote:
    ... erwähnte ausdrückliche und unmissverständliche Distanzierung seitens der Reiseveranstalter findet
    doch bis heute in aller Regel nicht statt.

    Ganz im Gegenteil war man bemüht, dem Kunden Fremdprodukte zu verkaufen, indem man werbetechnisch diesen das Qualitätssiegel der
    eigenen Marke überstülpte. Um dann, wenn etwas schief ging ganz
    schnell den Satz aus dem Hut zu zaubern:

    "Aber wir sind ja nur die Vermittler - da haben sie Pech gehabt,
    nicht richtig gelesen, nicht aufgepaßt - uns interessiert das nicht"

    Du hast es richtig erkannt:
    ... hat mit diesem Thread nicht viel zu tun
    ... wäre vielleicht ein eigener wert ---> bitte anfangen!
    ... eingeklickte Textpassagen von dir sind vollkommen richtig gesehen --> es liegt an jedem Konsumenten selbst, bei Problemen den Veranstaltern "die Wadeln fürarrichten" (..die Teile am hinteren Teil des Fusses nach vorne richten): ich vertrete schon seit jeher die Meinung, dass man dort, wo die Reiseveranstalter nicht richtig handeln, man durch Melden, Reklamieren und gegebenenfalls Prozessieren so lange lästig sein sollte, bis sich dieser oder die betroffenen Veranstalter bereit erklären, die beanstandeten Dinge zu korrigieren.

    Aber seien wir uns doch ehrlich: Welcher Geschäftsmann ist wirklich grundanständig ohne net doch a bisserl zu flunkern? Ich war's, aber hat dann auch nicht zum Überleben gereicht - oder wie Freunde von mir anmerkten: "Peter, du bist als Geschäftsmann zu ehrlich, da wirst nie reich werden" 😉

    Wie sagte mir der Direktor meiner Hausbank auf meine Nachricht, ich wolle das Konto kündigen, weil mir eine andere Bank vom Stand weg deutlich bessere Konditionen gemacht hatte: "Ja, die können'S bei uns auch haben!" Und warum er von sich aus nicht die Kreditzinsen gesenkt hatte? "Ja, Sie habn ja net danach gefragt..." - Gell, wer nicht fragt, stirbt dumm - etliche Surfer hier bestätigen das ja auch immer wieder: wenn sie den Mund aufgemacht haben, haben sie ein besseres Zimmer, bessere Abflugzeiten usw. erhalten.

    Aber wir, wir "Ritter der Ehrenhaftigkeit", kämpfen für mehr Rechte, für die, die sich halt net trauen, den Mund aufzumachen. Aber sag jetzt ja nicht, das des Trittbrettfahrer sind! Gell, des wär jetzt a net fär (fair).

    😛 Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • 13 Stunden Verspätung durch Triebwerkschaden
    mosaikM mosaik

    jaykayham wrote:
    und ...das ausführende Luftfahrtunternehmen ist ein nach der EU-Verordnung Nr. 2407/92genehmigtes Luftfahrtunternehmen..."

    ...das ist jede Fluggesellschaft, die in einem EU-Land landen und starten darf!
    Auch das ist rechtlich eindeutig geklärt worden. Die anfangs der Verordnung
    bestandene Unsicherheit, ob dies bedeutet, dass Fluglinien, die im Ausland ihren
    Firmensitz haben und dort ihre Lizenzen erhalten, von der Verordnung ausgeschlosssen
    sind, ist eindeutig widerlegt worden.

    Muss ich jetzt wieder die Urteile raussuchen 😄 ...?

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • 13 Stunden Verspätung durch Triebwerkschaden
    mosaikM mosaik

    Thorben-Hendrik wrote:
    Diese Ausssage ist meiner Recherche nach falsch!

    Bitte belege, das NICHT EU Airlines bei Flügen IN die EU Zone daran gebunden sind!

    AG Frankfurt 24.8.206 - 31 C 1457/06-178
    ..Lan Chile - Rückflug von Santiago / Chile nach Frankfurt...aufgrund eines technischen
    Defekts musste der Flug annulliert werden... Entschädigung € 1.200.-- für zwei Personen muss bezahlt werden
    Zitat:
    ..Die Verordnung EG Nr. 261/2004 findet gemäß Art. 3. Abs. 1. lit. a Anwendung.
    Die Klägerin trat ihren Flug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats ,
    das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, an...
    ...Entscheidend war letztlich der Zielort des Reisenden...

    AG Frankurt 12.6.2007 30 C 1701/06 - 47 (noch nicht rechtskräftig)
    Annullierung, technischer Defekt,
    Zitat:
    ...es ist Sache des Luftfahrtunternehmens substantiiert darzulegen, aus welchen
    Gründen ein technischer Defekt unvorhergesehen gewesen sein soll, d. .h.
    darzulegen, wie er entstehen konnte und welche Maßnahmen grundsätzlich
    getroffen werden, um das Eintreten eines solchen Defekts zu verhindern...
    Dieses Urteil wurde von dem unbestrittenen Flugrechtsexperten aus Deutschland,
    Dr. Ronald Schmid, mitgeteilt.

    Soll ich noch weitere Urteile auskramen 😉

    Wie gesagt, Reiserecht ist meine Leidenschaft 😉

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Vollen Tag zahlen?
    mosaikM mosaik

    Molamola wrote:
    ein paar Tricks, wie dieses Ärgernis vermieden werden kann

    diese ich aber stark bezweifle... gell!

    Molamola wrote:

    1. Schon vor dem Buchen informieren, welche Reiseveranstalter anfällig für schlechte Flugzeiten sind (Internet, Reisebüro).

    fast alle oder sie haben bereits von vorne herein schlechte Flugzeiten!

    Molamola wrote:
    2) Schon vor dem Buchen informieren, welche Reiseveranstalter anfällig für dreiste Flugzeitenänderungen sind (bei manchem Anbieter scheint so etwas System zu haben).

    Ist aber eine subjektive Empfindung bzw. nur im kleinen Rahmen erhebbare Information. Ein anderes Reisebüro und eine andere Meinung dazu.

    Molamola wrote:
    3) Günstige Flugzeit als eines der wichtigen Kriterien in der Suche einbeziehen, Pauschalreisen die erst nachmittags beginnen, fliegen bei unserer Vorauswahl eh schon aus der Liste. (Von unseren letzten 7 Urlaubsreisen ging der Hinflug immer zwischen 3.00-7.00 Uhr früh, juhu!)

    Genau das sollte man eben nicht als Kriterum verwenden. Denn von Flugzeitenänderungen ist kein Reiseveranstalter ausgenommen und wenn man zunächst schon viel Energie in die Suche nach "optimalen" Flugzeiten steckt, ist man bei Änderungen erst recht frustriert!

    Molamola wrote:
    4) Nicht immer sind die Billiganbieter günstiger als die normalen Anbieter. Oft ist ein renomierter Veranstalter dank LM, Frühbucher, Sondersparangeboten oder ähnlichem auf gleichem Preisniveau, wenn man lange genug recherchiert. Kostet Zeit, spart Geld bzw. bringt Vorteile wie günstigere Reisezeit.

    Diese Aussage bezweifle ich nach diesem Sommer aber schon recht stark! Wer heute früh gebucht hat, hat oft nicht gespart...

    Ich will damit jetzt nicht sagen, dass Mola falsch liegt. Lediglich bei Mola hat es so funktioniert und es wird wahrscheinlich bei einigen so funktionieren. Aber die Mehrheit der 21 bis 30 Millionenen deutsche Pauschalreiseurlauber wird vielleicht bis an ihr Lebensende experimentieren und unglücklich bleiben.

    Ich stelle da ein paar andere Überlegungen in den Raum:

    1. Lohnt sich die Anreise bei 7 - 10 - 14 Tagen? Also stehen Reisezeit im Verhältnis zu Aufenthaltszeit (OHNE 3 Uhr Hinflug und 23.59 Uhr Rückflug, gell!)

    2. Ist mir der Reisepreis die Reisedauer wert? €299.-- für 7 Tage bei denen erster und letzter Tag Reisezeit sein könnten - ok, €799.-- ????

    3. Ich nehme es als gegeben hin, dass ich in der Früh um 6 Uhr fliege werde oder aber am Abend um 23 Uhr und freue mich auf die Tage dazwischen.

    4. Ich erkundige mich, welche Reiseveranstalter halbwegs gute Nachrede haben und vernünftige Angebote im Allgemeinen haben. Und scheide aus: den "neue Schnäppchenanbieter", das "im Juli 07 fertig gestellte" All Inclusive Paradis um € 699.-- für zwei Wochen, "wir fliegen um Punkt 10 Uhr hin und um Punkt 18 Uhr zurück" u. a.

    5. Ist es mir überhaupt noch wert, für zwei Wochen den Betrag X ausgeben zu wollen, um dann mich kurzfristig mit dem und jenem Problem herum ärgern zu müssen? Und das dann "Erholung" nennen?

    Alles Fragen, die mir wichtiger wären als "gute Flugzeiten"... Übrigens ich bin derzeit auf Urlaub, drei Wochen, daheim, und a bisserl in der Südsteiermark in einer Buschenschank und a bisserl in Kärnten und a bisserl im Salzkammergut und a bisserl beim Computer

    meint Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • 13 Stunden Verspätung durch Triebwerkschaden
    mosaikM mosaik

    Zunächst einmal muss die Fluglinie beweisen können, dass es höhere Gewalt war. Hierzu gibt es bereits einige Urteile, da die Fluglinien dies NICHT eindeutig beweisen konnten. Klingt komisch, ist aber so.

    Ein weiterer Irrtum, der gerichtlich eindeutig geklärt ist. Es geht NICHT darum, ob die Fluglinie in EU oder außerhalb ihren FIRMENSITZ hat. Es genügt, wenn diese nicht EU-Fluglinie ihren Flug an einem EU-Flughafen beginnt und oder endet. Eindeutig.

    Und somit fiele diese Sache sehr höchstwahrscheinlich unter die Entschädigungspflicht der Fluggastverordnung!

    Also ordentliches Schreiben aufsetzen oder Anwalt ranlassen, der sich mit der Fluggastverordnung auskennt, gell!

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Exotic Park-Cactus& Animal Park , eine riesige Enttäuschung!!
    mosaikM mosaik

    privacy wrote:
    Ergänzend hier noch die

    Pressemeldung des BGH: hier klicken

    Mein Eindruck: Hier geht es nicht in erster Linie um den Unfall
    und die Folgen, sondern um die Beurteilung, wann ein Reiseveranstalter
    aufgrund des Werbeauftrittes eine Eigenleistung oder eine Fremdleistung
    erbringt. Und das ist jetzt nun mal fixiert worden.

    Und bis zum heutigen Tag dürften alle Aushänge / Werbemaßnahmen
    der Veranstalter vor Ort der Kategorie "überwiegend Eindruck der
    Eigenleistung" entsprechen. Da wird es noch manche Krisensitzung
    dort geben, um Unheil - sprich Forderungen - zu vermeiden.

    Ja, ja - die AGB's - und wenn die mal höchstrichterlich überprüft werden ...

    Beiß dich doch nicht an diesem Urteil fest - das ist in diesem Fall gar nicht relevant.

    Bei diesem Posting geht es um einen Motivirrtum nicht um Schadenersatzforderungen.
    Natürlich möchten die Besucher ihr Geld für den Eintritt zurück, nicht aber weil
    sie einen materiellen Schaden durch einen Fehler des Veranstalters erlitten haben,
    bzw. den der Veranstalter zu verantworten hätten. Es geht hier darum, dass
    die Besucher der Meinung sind, man hätte ihnen etwas anderes versprochen als
    sie dann vorfangen.

    Nur: wir waren nicht dabei.

    Dein so heftig zitiertes Urteil ist dann richtig und wichtig, wenn man einen Ausflug
    bucht und durch einen Unfall materielle Nachteile, die über den Ausflugspreis hinaus
    gehen erleidet.

    Und bitte verwechsle nicht AGB mit Reiseveranstalter.

    Ein Veranstalter kann sich sehr wohl durch ausdrückliche und unmissverständliche
    Hinweise davon distanzieren, dass er der Veranstalter von Ausflügen ist. Das, was
    in diesem Urteil so gravierend bestimmend war, dass diese Distanzierung sich nicht
    eindeutig und klar durchgezogen hat.

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Exotic Park-Cactus& Animal Park , eine riesige Enttäuschung!!
    mosaikM mosaik

    Wenn ein Veranstalter einen Ausflug anbietet, behauptet, eigentlich nur Vermittler zu sein, aber den Anschein nach aussen durch Auftritt, Aufschriften, Reiseleiter in Firmenfarben usw. macht, doch selbst Veranstalter zu sein, dann haftet er nach dem deutschen Reiserecht (sofern er ein deutscher Veranstalter) ist.

    Das ist unbestritten und korrekt.

    Wo sich unsere Geister scheiden ist:

    a) im zitierten Urteil geht es darum, dass Teilnehmer einen Schaden = Unfall, Schmerzen, Verdienstentgang usw. erlitten haben und wer dafür haftet - also nachvollziehbare Schäden, die nicht aufgetreten wären, wenn der Ausflug ordnungsgemäß und sicher verlaufen wäre;

    b) hier in diesem Fall geht es um subjektive Erwartungshaltungen (es gibt j auch eine Wortmeldung, die vom Gegenteil der Erfahrung des Ausgangspostings schreibt). Hier geht es nicht darum, dass jemand aufgrund der Bezahlung des Eintritts einen weiteren materiellen Schaden (Unfall) erlitten hat. Wäre der BGH-Urteil-Ausflug unfallfrei verlaufen, aber man hätte nix erlebt (=Zahlung des Eintritts in einen Vogerlpark ohne oder mit wenigen Vogerl), hätten die Teilnehmer ja auch keinen Anspruch auf Rückzahlung!

    Nochmals, der einzige Punkt - der bisher allerdings nicht substantiiert vorgebracht (wie das fachlich so heißt) wurde - wäre, dass die Werbung, die der Vermittler, der eigentlich unter objektiver Betrachtung der Veranstalter sein könnte, also, dass diese Werbung MEHR versprochen hatte als es a) die Realität brachte b) als man aufgrund der Jahreszeit hätte erwarten dürfen c) als es der durchschnittliche Verkehrskreis (wieder so ein Fachwort) hätte erwarten dürfen.

    DANN wäre eine MINDERUNG des Ausflugspreises denkbar. Wobei hier wieder nicht klar ist, ob auf dem Ausflugsprospekt stand: Preis für den Ausflug oder zu bezahlende Eintrittsgebühr bzw. Eintrittsgebühr inkl. kostenlosen Bustransfer - denn wäre die Eintrittsgebühr als Eintrittsgebühr ausgewiesen, so träfe selbst einen Veranstalter hierfür keine Haftung.

    Jetzt aber mal abseits der juristischen Spitzfindigkeitsvarianten - ich habe schon verstanden, dass die Familie sich da mehr erwartet hatte, als sie subjektiv oder auch objektiv vorgefunden hatte.

    Aber auch hier gilt: Wir besuchen eine Burg! Bedeutet für den eine, einen Tagesausflug auf einer 24-torigen Burg mit drei Museen, einer Greifvogelschau und einer mittelalterlichen Turniervorführung, für den anderen eine 40 x 40 m große Burg mit Innenhof und einem kleinen Einraum-Museum.

    Da wird einer von den beiden auch enttäuscht sein und meinen, der Prospekt hätte doch...

    Wir kennen den Prospekt nicht.
    Wir haben eine enttäuschte Wortmeldung
    Wir haben eine Wortmeldung mit anderem Inhalt.
    Wir haben einen Streitwert von € 15.-- mal soundsoviele Personen
    Wir haben eine Grundsatzdebatte.

    Nur das zitierte Urteil kann in diesem Fall absolut nicht angewendet werden, weil es auf Schäden hingeht, die man bei korrekter Durchführung nicht erlitten hätte.

    Die Durchführung des Ausfluges - und das wäre ja die Leistung des Veranstalters - ist jedoch unbestritten. Allein der vor Ort vorgefundene Inhalt entsprach nicht der Erwartungshaltung.

    Und da könnten wir jetzt trefflich weiter diskutieren, was hat ein Vogel-, Schmetterling-, Kakteenpark denn nun wirklich um € 15.-- zu bieten und darf sich ein Park der Welt größten Stachelzoo nennen oder ist dies eine objektiv plakativ erkennbare Werbung, die der durchschnittliche Verkehrskreis nicht als bare Münze werten dürfte und und und und

    ...und alles wegen € 15.--

    Freunde, ich sage Euch, es gibt wahrlich wichtigere Streitthemen mit Reiseveranstaltern

    meint grübelnd
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Exotic Park-Cactus& Animal Park , eine riesige Enttäuschung!!
    mosaikM mosaik

    privacy wrote:
    Übrigens: Der Kernsatz dieses Urteils scheint hier zu liegen:

    "Der hervorgerufene Eindruck einer Eigenleistung sei für die Reisenden «beherrschend» gewesen. Dahinter trete die Erklärung des Reiseveranstalters zurück, er sei nur Vermittler einer Fremdleistung"

    Ja - Leistung - aber beim Besuch, also beim Anschauen, Sehen, Betrachtung schuldet ein Vermittler oder Veranstalter aber keine Leistung.

    Wo ich mit mir reden ließe, wenn im Prospekt eine detaillierte Angabe wäre, wie viel von was zu sehen wäre, ohne jahreszeitliche Einschränkungen - da wäre u. U. irreführende Werbung vorgelegen.

    Nochmals, das Urteil hat ganz andere Hintergründe, als die Rückerstattung eines Eintrittspreises, weil die Blumen nicht blühten.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Exotic Park-Cactus& Animal Park , eine riesige Enttäuschung!!
    mosaikM mosaik

    privacy wrote:
    @Sina1

    Die "Vermittler" - Ausrede zieht nicht mehr, zumindest unter dem
    Aspekt, daß Veranstalter unter deren Flagge (z.B. Firmenzeichen
    des Reiseveranstalters auf Werbeblättchen oder Ausflugsangebot
    in Infomappe mit dem Hinweis: Nur bei ihrem Reiseleiter buchbar)
    anbieten:

    BGH-Urteil AZ: X ZR 61/06 vom 19. Juni 2007

    Es empfiehlt sich also immer, einen Prospekt aufzubewahren
    oder vom Angebot eine Kopie zu machen.
    ( Die Hotelrezeption ist sicherlich gerne behilflich )

    Bitte bring da jetzt nicht Kirschen und Äpfel durcheinander! In dem Urteil geht es um eine Entschädigung aufgrund eines Unfalls, also eine Haftung am Erfolg des Ausfluges.

    Bei einem Parkbesuch schuldet auch eine TUI keinen Erfolg, selbst wenn es in seinen Ausflugsbeschreibungen den offiziellen Text des Parks verwendet hätte.

    Etwas anderes wäre es, wenn TUI Wale versprochen hätte und diese nicht zu sehen waren.

    Gleiches gälte für einen Schlossbesuch: was, wenn das Schloss nicht den Erwartungen des Besuchers entspräche? Auch keine Schuld vom Vermittler oder Veranstalter.

    Meint
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Hotel nicht fertig
    mosaikM mosaik

    koreko wrote:
    Kann man eigentlich auch einen Preisnachlass von 20% des Gesamtpreises verlangen, wenn nur 50% des Hotel fertig sind und noch mit Baulärm im und um das Hotel zu rechnen sind?

    Nein - im vorhinein kann man keine Nachlässe verlangen auf den Verdacht hin, dass es im Urlaub nicht so sein wird, wie man hofft.

    Sind mögliche Mängel im voraus vom Veranstalter mitgeteilt worden und man hatte die Möglichkeit kostenlos zu stornieren oder umzubuchen und reist trotzdem an, so bestehen theoretische Mängelrügemöglichkeiten. Nämlich in der Form, wenn zwischen der vom Veranstalter im voraus mitgeteilten Mängeln und den tatsächlich auftretenden ein erheblicher Unterschied wäre.

    Eine andere Theorie wäre, dass der Veranstalter tatsächlich einen Nachlass gewährt, allerdings nur mit einer Verzichtserklärung auf weiter gehende Forderungen aufgrund der dann auftretetenden Mängel. Das wäre dann ein Fall für den Richter, ob dies zulässig wäre oder nicht. Meine persönliche Meinung: es wäre zulässig...

    Gruß
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Hotel Dionysos Side Türkei = Baustelle ?! Was tun ?
    mosaikM mosaik

    salvamor41 wrote:
    Dein Vorwurf sollte nicht an die Adresse der Urlauber, sondern an die der Veranstalter und Vermittler gehen! Warum werden Hotels, die sich teilweise erst im Rohbau-Stadium befinden, zur Buchung freigegeben?

    Was ist das für ein katastrophaler Informationsfluß zwischen Hotelbetreiber, Veranstalter, Vermittler und Reisegast!!!!

    Hierin kann ich dir nur teilweise zustimmen.

    Zum Informationsfluss: richtig ist, dass die örtlichen Vertretungen vom Reiseveranstalter verpflichtet sind, auftretende Störungen umgehend an die Zentrale zu melden. Diese müsste sie dann den Vermittlern zur Verfügung stellen.

    Somit kann der Vemittler am wenigstens dafür, wenn er keine Info erhält. Es ist sicherlich nicht einem Vermittler zumutbar, sich laufend im Internet über alle von ihm vermittelten Hotels zu informieren, ob und welche Bautätigkeiten vorhanden sind. Das gehört weder zu seinen Haupt- noch zu seinen vertraglichen Nebenpflichten.

    Und den Vorwurf nicht an den Urlauber zu richten, hätte ich gerne ergänzt gesehen: nicht nur - denn sehr häufig bucht der Urlauber ja wissentlich solche Anlagen, weil sie meist deutlich günstiger angeboten werden als vergleichbare, schon länger in Betrieb befindliche Anlagen.

    Wo du natürlich uneingeschränkt recht hast, ist, dass jeder Kunde Anspruch auf ordentliche versprochene Leistungen hat. Und alle Ausreden dem Grunde nach erst gar nicht entstehen sollten. Die Veranstalter sollten auf solche Angebote im ersten Jahr verzichten.

    Doch der Markt spielt hier eine wichtige Rolle. Szenario:

    Renomierter Veranstalter X macht sich zum Prinzip, niemals Anlagen in sein Programm aufzunehmen, bevor diese nicht in Betrieb gegangen ist und von einem Vertreter von ihm als gut befunden wurde.

    Veranstalter mit weniger Skrupel, Y, bieten aber diese Anlagen - wesentlich günstiger an.

    Nun merken das aber die Konsumenten und murmeln: schau, schau der X hat es nicht Not günstige Angebote anzubieten. Na dann buchen wir nur merh bei Y.

    ...und fallen auf die Nase.

    NIE WIEDER Y - dafür gehen sie jetzt zu Z

    ...und fallen entweder nicht mehr auf die Nase oder wieder.

    Genau das gleiche Spiel spielen aber die Großen und hoffen natürlich immer wieder, dass es gut geht.

    Aber in diesem Spielchen gibt es noch eine dritte Person: den Besitzer des Hotels. Der schwört heuer im Juni - wenn der Hoteleinkauf für Sommer 2008 abgeschlossen wird - also, der schwört Stein und Bein, dass "seine tolle Mega-Anlage mit allen Stückeln" nächstes Jahr am 1. Juni fix und fertig mit best geschultem und eingespieltem Personal und Animation in Betrieb gehen wird.

    Was soll jetzt der Veranstalter tun...

    Alles klar - was juckt es den Kunden. A anständige Leistung will er. Recht hat er. Aber er ist halt dann doch misstrauisch, wenn der eine 900 und der andere 1100 verlangt, sooo schlecht kann doch ... und das Rädchen beginnt sich von neuem zu drehen.

    Grinst bei diesem Thema immer wieder
    Peter

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Peter/Mosaik/Jetzt im HolidayCheck Reisemagazin-online!
    mosaikM mosaik

    Jetzt muss ich mich mal rühren... Herzlichen Dank für so viel Positives und Erfreuliches!

    Der einziger "Erfolg" eines freiberuflichen "Anwalts ohne Bezahlung" sind Rückmeldungen, dass Informationen weitergeholfen hatten oder zugetroffen haben.

    Und Gott-sei-Dank gibt es immer wieder auch verschiedene Meinungen! Wie sähe die Welt aus, hätten alle Menschen ein und dieselbe Meinung? Solange beim Debattieren noch Platz für Menschlichkeit bleibt, werde ich wohl hier auch gerne weiter debattieren.

    Ich danke auch Günter für die Möglichkeit, mich der Community mal vorstellen zu können. Allerdings - wer weiß, WIE er das macht 😉 - lassen wir uns also alle von der neue Juli-Ausgabe überraschen und "kämpfen" weiter in unseren "Revieren" um mehr Klarheit im vielfältigen Dschungel des Reisens

    bedankt sich
    Peter alias mosaik

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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