Einfach ausgedrückt: alles ist richtig und trifft doch nicht immer zu.
Grundsätzlich darf ein Reiseveranstalter nicht einseitig eine gebuchte Leistung ändern bzw. muss man diese nicht annehmen. Daraus ergäbe sich, dass man sofort wieder heimfliegen könnte.
Nun ist es aber in der Rechtspraxis so, dass sich Richter jeden Fall einzeln anschauen. Dabei können Fälle durchaus unterschiedlich bewertet werden.
Beispiel: Alternativhotel
Nicht jede Alternative muss ich annehmen.
Aber auch nicht jede Alternative darf ich abschlagen.
Es muss ein wesentlicher Grund vorhanden sein, wenn man die Alternative(n) ablehnt, um nachträglich noch Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit / entgangene Urlaubsfreuden / u. U. Schadenersatz usw. stellen möchte.
Auch bei dem Suchen auf eigene Faust liegen Fallstricke:
Den Kunden trifft die so genannte Schadensminderungspflicht. Das heißt, er muss die günstigste Alternative nehmen, die er mit zumutbaren Mitteln findet. Sprich, wenn das Nachbarhaus die Alternative wäre und frei ist, darf er nicht 50 km weiter suchen.
Auf eigene Faust suchen darf er nur dann höherwertig, wenn gleichwertig ausgebucht ist, nicht weil im gleichwertig nicht gefallen hat.
Ich glaube, es ist für einen Laien schwer festzustellen, ob er nun heimfliegen kann und sein gesamtes Geld plus Entschädigung bekommt oder ob er heimfliegt, auf seinen Kosten sitzenbleibt und trotzdem keinen Urlaub hatte.
Einfach ist es in den klaren Fällen: 4-Sterne-AI-Club gebucht, vor Ort Alternative 3-Sterne Halbpension ohne sonst was - muss man nicht annehmen, ist weder gleichwertig noch höherwertig, noch AI noch Clubcharakter.
Aber bei den meisten Fällen geht es darum, ob das Alternative Hotel GLEICH dem gewünschten ist. Das eine hat ein "Hausriff", das andere nicht (kann ein Riff einen Rückabwicklung des Reisevertrages auslösen? Wie hat der Veranstalter die Region, das Hotel verkauft? Schnorchelurlaub oder nur einfach am Roten Meeer baden?), das eine hat eine Aqua-Landschaft, das andere nur drei Pools ("Genießen Sie die großzügige Wasserlandschaft mit ihren Rutschen" oder einfach: xxx Swimmingpool, xxx Aqua-Park,), bei dem einen gibt es die Getränke bis 22 Uhr, beim anderen bis 24 Uhr (hier wird auch der Preis einwirken - viele meinen, die Alternative nicht nehmen zu müssen, weil sie zwei Stunden weniger trinken können, übersehen aber, dass die Anlage als solches höherwertig ist --> Ablehnung dieser Alternative --> keine Ansprüche).
Es gibt eine Vielzahl von Klagen, die im nachhinein abgelehnt wurden. Die Kunden blieben auf sämtlichen Kosten sitzen...
Grundsätzlich ist dieses Kapitel so einfach und doch so kompliziert. Und sollte wieder die Meinung aufkommen: nix, keine Debatte, das gebuchte Hotel steht nicht zur Verfügung, also Vertrag ungültig - lasst Euch sagen, sooo einfach ist es trotz Konsumentenschutz dann doch nicht in der Praxis!
Gruß
Peter