Gut, ich erkenne, dass ich eine unkorrekte Antwort gegeben habe. Natürlich ist London ein EU-Flughafen und somit haftet LH bei einer Verspätung von Los Angeles nach London nach der Fluggastverordnung.
Bei Codesharing zählt nach jüngsten Erkenntnissen die ausführende Fluglinie als Basis, welche Rechtsgrundlage angewendet wird. Denn es gibt ja weiters die EU-Pflicht, einen Passagier bei Kauf eines Codesharing-Tickets aufzuklären, wer Luftfrachtführer ist.
Bei Codesharing wäre es so: flöge United von einem EU-Flughafen als nicht-EU-Fluglinie ab, so unterliegt sie der Fluggastverordnung. Beim Rückflug aber nicht, weil es kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist.
Zitat Verordnung:
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einenFlug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Zitatende
Daraus ergibt sich aber auch - was ich eigentlich in meiner Erstantwort mitteilen wollte, nur eben nicht korrekt tat - dass wenn Lufhansa beispielsweise Bangkok - Dubai - Frankfurt flöge und es zu Problemen auf dem Flug Bangkok - Dubai käme, die Verordnung ebenfalls nicht greift (EU-Fluglinie muss Passagier DIREKT vom Drittland/Thailand nach Deutschland fliegen).
Ich hoffe, ich konnte meinen Irrtum verständlich darlegen
Gruß
Peter