Sorry für die wenigen Rechts(Schreib)fehler ... diese sind ab er auf Grund von Spam-Richtlinien derzeit leider nicht zu korrigieren......
Peterschinegg
Beiträge
-
Bußgeldbescheid aus Italien -
Bußgeldbescheid aus ItalienSollte von Seiten des Inkassobüros etwas zurückkommen, hab ich auch schon den nächten Pfeil im Köcher (jetzt mal unabhängig vom eigentlichen Bescheid),
.... des Weiteren möchten wir sie darauf hinweisen , dass wir uns im weiteren Verlauf das Recht vorbehalten, gegen Ihr Unternehmen eine entsprechende Klage auf Grund einer vermeindlichen Amtsanmaßung einzuleiten. Das EUGeldG, sowie dessen nationale Umsetung in Österreichisches Recht sieht (z.B., aber nicht ausschließlich, für die Eintreibung von ausländischen Verkehrsstrafen) eindeutige vor, dass jegliche Verfolgung von, aus dem Ausland bestehende verwaltungsrechlichen Forderungen, AUSSCHLIEßLICH den national dafür zuständigen Verwaltungsbehörden obliegt.
Ihr Schreiben impliziert aber ganz offensichtlich, dass ihr Unternehmen rechtlich legitiert zu sein scheint, entsprechende verwaltungsrechtliche Forderungen einzutreiben. Dies ist nach aktueller Rechtslage allerdings in jeglicher Beziehung unzutreffend. Damit machen Sie sich nach § 314 des StGB der Amtsanmaßung schuldig. Und dies ist (auch im vorliegenden Fall) ganz eindeutig deffiniert:
§ 314 StGB Amtsanmaßung
Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt oder, ohne dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
..............Uiiiiiii das wird gegebenenfalls sehr lustig

PS: Mit Ratifizierung des EUGeldG hat Italien 2016 zugestimmt, grundsätzlich den öffiziellen Weg zu bestreiten. Demnach sind sämliche Eintreibungsversuche durch Inkassobüros rechtlich entsprechend irrelevant. Der einzige Grund, warum man diese weiterhin versucht durchzudrücken, ist die Tatsache, dass bei auslänischer Strafverfolgung (und Zahlung), eben genau NULL CENT in Italien landen, macht also dementsprechend wenig Sinn.
-
Bußgeldbescheid aus ItalienNachdem ich nicht ensprechen fit in "Amts-Italienisch" (eigenlich gar nicht) bin ... hast du mit Sicherheit recht. Im deutschsprachingen Raum wärs sicherlich interessant

-
Bußgeldbescheid aus ItalienAber genau das ist der Punkt. Der Gebrauchtwagenkäufer ist eigentlich genausowenig für Vergehen, die der Vorbesitzer begangen hat, zu belangen, wie ein Mitarbeiter der mit einem Firmenfahrzeug unterwegst ist, bei dem eine Forderung gegenüber der juristischen Person besteht .....
Natürlich könnte die Exekutive theorteisch das Fahrzeug (bis zur Begleichung der offenen Forderung durch die juristische Person) beschlagnahmen (in wie weit das bei 115€ gerechtfertigt wäre, sei dahingestellt) Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass man den Mitarbeiter zur Zahlung zwingen kann. Bei der Festsetzung wäre dann allerdings die Verhältnismäßigkeit (also die Nachteile, die dem Mitarbeiter dadurch entstehen) ausschlaggebend.
-
Bußgeldbescheid aus Italien@ Dandy77
Ja eh, in Österreich auch aber, du verwechselst das 2 unterschiedliche Dinge:
1.) Verfolgungsverjährung (1 Jahr): also die Frist innerhalb der das Vergehen erstmals zur Anzeige gebracht werden muß und
2.) Vollstreckungsverjährung (5 Jahre): in der also eine (zu recht bestehende Forderung) eingetrieben werden kann.Wurde die Anzeige also nicht fristgerecht zugestellt, ist sie grundsätzlich unzulässig - daher ist auch die Vollstreckungsverjährung irrelevant.
Wurde die Anzeige fristgerecht zugestellt, innerhalb von 5 Jahren aber nicht eingetrieben, ist sie in jedem Fall hinfällig
So far so good

-
Bußgeldbescheid aus ItalienNoch ein kleines Detail am Rande:
Im Codice della Strade heißt es diesbezüglich:
Abs. 1:
Falls die Übertretung nicht unmittelbar vorgehalten werden kann, ist das Vorhaltungsprotokoll, welches die präzisen und detaillierten Angaben der Übertretung samt Gründe enthalten muss, die die unmittelbare Vorhaltung unmöglich gemacht haben, innerhalb von 150
Tagen ab der Feststellung dem tatsächlichen Übertreter zuzustellen; falls dieser nicht identifiziert wurde, hat die Zustellung an eine der in Art. 196 Codice della Strada angeführten Personen (Anm.: Fahrzeughalter) zu erfolgen. (...)Falls der tatsächliche Übertreter oder eine der anderen verpflichteten Personen (Anm.: Fahrzeughalter) erst nach Begehung der Übertretung identifiziert werden kann, ist die Zustellung an die innerhalb von 150 Tagen ab dem Datum vorzunehmen, an dem der
betreffende Verkehrssünder identifiziert wurde oder der Halter im Fahrzeugregister ermittelt werden konnte.Für Personen, die im Ausland ansässig sind, muss die Zustellung innerhalb von 360 Tagen ab der Feststellung durchgeführt werden. (...)
Abs. 5:
Die Verpflichtung zur Zahlung des für die Übertretung vorgesehenen Bußgeldes erlischt gegenüber der Person, wenn die Vorhaltung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zugestellt wurde.Ich würde mal sagen: Wenn die Zustellung also nach der entsprechenden Frist erfolgt ist, ist sie rechtlich irrelevant. Ich brauch ja nicht gegen etwas zu berufen, wofür die Rechtsgrundlage gar nicht mehr besteht (also bereits erloschen ist).
Genauso wie ich jede andere Anzeige nach Ablauf der entsprechenden Verjährungsfrist einfach in die Tonne treten kann und nicht erst Einspruch erheben muß.Das österreichische Recht z.B. sagt dazu:
Verfolgungsverjährung
Die Verfolgungsverjährung ist ein Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht. Die Verfolgung einer Person wegen einer Verwaltungsstraftat verjährt und ist daher unzulässig, wenn die Behörde binnen einer bestimmten Frist keine Verfolgungshandlung gegen die Person setzt. In der Regel (z.B. bei Verkehrsdelikten) beträgt diese Frist ein Jahr; manche Gesetze sehen ausnahmsweise eine längere Frist vor.
Verfolgungshandlungen müssen- sich gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte/Beschuldigten richten,
- die begangene Tat ausreichend konkretisieren und
- den Bereich der Behörde verlassen (z.B. durch Postaufgabe).
-
Bußgeldbescheid aus ItalienNaja wird man ja vielleicht sehen, oder hoffentlich auch nicht.
Hab auf jeden Fall dem Inkassobüro mal zurückgeschrieben, dass sie mich (auf Grund diverser Paragraphen aus dem "Codice della Strada" und EUGeldG) gern haben können, und sie können mir gerne nachweisen, dass die Strafverfügung fristgerecht zugestellt wurde.
Sollte was zurückkommen, lass ich euch gerne dran teilhaben

-
Bußgeldbescheid aus ItalienNur um sicher zu gehen, dass ihr die Frage richtig verstanden habt. Es geht nicht darum ob man grundsätzlich zahlen muß sondern WER zahlen muß.
Nehmen wir an ihr nutzt ein Familien-Auto. Der Halter ist z.B. der Ehemann. Gegen den besteht jetzt ein offener Bußgeldbescheid und nehmen wir an dass dieser, bei der nächsten Verkehrskontrolle, eingefordert werden könnte (keine Ahnung ob das grundsätzlich in D oder AT auch so ist).
Wenn jetzt die Ehefrau (die ja nicht die Fahrzeughalterin und demnach auch nicht die Betroffene ist) in eine Verkehrskontrolle kommt, kann ich mir nicht vorstellen, dass diese die offene Bußgeldforderung ihres Ehenmanns zu begleichen hat, oder?
Und genauso ist es meiner Meinung nach wenn jetzt ein Mitarbeiter mit dem Firmenwagen in eine Verkehrskontrolle kommt ..... Lenker ungleich Fahrzeughalter, gegenüber dem die offene Forderung besteht. Anders wäre es wenn man den Lenker ermittelt hätte, dann würde die Forderung ja gegenüber der natürlichen Person und nicht gegenüber der juristischen Person bestehen. Kommt dieser dann in eine Verkehrskontrolle ist die rechtliche Situation eindeutig.
-
Bußgeldbescheid aus ItalienIch hätte dazu noch eine ergänzende Frage. Wir haben 2015 eine Zahlungsaufforderung für einen Geschwindigkeitsübertretung auf der Brücke/Straße nach Venedig erhalten. Diese sah damals so aus, wie die die "fraenni" (also emo.nivi.it) gepostet hat. Das Datum des Tatbestands war der 08.09.2014 und die wollten € 115,-- für weniger als 10 km/h Überscheitung. Leider find ich es nicht mehr, da ich davon ausgegangen bin dass das Ganze erledigt ist. So weit so nachvollziehbar.
Ich habe die Strafe damals nicht bezahlt und einfach ignoriert, weil es sich 1.) um ein Firmenfahrzeug handelt und keinen entsprechende Lenkererhebung stattgefunden hat und 2.) die erstmalige Zahlungsaufforderung weit über 1 Jahr später zugestellt wurde.
Jetzt hab ich wieder mal ein Schreiben, diesmal von einem Inkossobüro in Klagenfurt erhalten, die mich wiederum zur Zahlung von mittlerweile € 182,-- auffordern. Gut, dass sich die brausen können ist mir klar.
Jetzt würden mich aber dennoch 2 Fragen interessieren:
1. Frage: Das "Nivi" Schreiben stellt ja (wie auch auf den Fotos von fraenni zu sehen) keine amtliche Zustellung dar ... demnach brauch ich dagegen auch keinen Einspruch erheben. Logisch wäre, dass wenn ich die Zahlung nicht leiste, dann den entsprechenden Protokollbescheid bekomm, gegen den ich dann Einspruch erhoben hätte. Irgendwas Anderes ist in der Zwischenzeit auch nicht gekommen.
2. Frage (und das ist das was mich eigentlich interessiert): Die Zahlungsaufforderung kam ja an das Unternehmen (als Zulassungsbesitzer), ebenso kam die jetzige Mahnung an die Geschäftsleitung des Unternehmens. Wie wir ja alle wissen besteht das einzige Risiko darin, dass man beim nächsten Italien Besuch die Strafe zahlen muß, so man aufgehalten wird. Nachdem ich in der Zwischenzeit schon öfters in Italien war, aber nie aufgehalten wurde, würde ich mal sagen, dass die Verkehrsüberwachung dazu nicht zu Rate gezogen wird.
Jetzt aber zur eigentlichen Frage ... Wenn mich jetzt die Polizei in Italien aufhält, kann diese von mir die Begleichung der offenen Strafverfügung gegenüber dem Unternehmen, das der Zulassungsbesitzer ist, fordern? Ich bin ja weder der Zulassungsbesitzer noch hab ich die Strafe verursacht (das wurde ja nicht abgefragt).
Würde mich echt interessieren, ob das jemand weiß ...
PS: In ein bisserl über einem Jahr könns mich dann eh endgülig gern haben
