@PoserN
Verfasse eine genaue aber sachliche Beschreibung der Beeinträchtigungen und bezifferere (mit Zuhilfenahme der Frankfurter Tabelle) die maximale Erstattungshöhe zu jeder einzelnen.
Es steht dir dabei selbsverständlich frei, den Anleger mit Lärm- und Geruchsbelästigung und eine Verletzung(sgefahr) durch bauliche bedingte Mängel in diese Liste aufzunehmen.
Füge die vor Ort zusammengetragenen Unterlagen bei.
Dies ist dann innerhalb von 4 Wochen nach deiner Rückkehr - am besten per Einschreiben und Rückschein - an den Veranstalter zu senden.
Also mach hin anstatt dich mit "heiterem Beruferaten" zu verwirklichen, wenn dir eine kontroverse Ansicht nicht gefällt. Das ist nämlich vollkommen entbehrlich ...
:?
Edit: Ach so, du hast schon - na dann ...
Und natürlich "resignierte" die Reiseleiterin - hätte sie denn dein Zimmer trockenfönen und sich an den Anleger ketten sollen?
Die Einwirkungsmöglichkeiten in dieser Funktion sind nun mal endlich, und nachdem du dreimal umgezogen bist um "erträglich" wohnen zu können hat sie ihre Aufgaben wohl überobligatorisch erfüllt.
Edit 2:
@de la Diva
Ich bezog mich auf den Beitrag von berhard "ohne vorige Ankündigung".
Die schlichte Vorankündigung einer nachbarlichen Baustelle exkulpiert den Veranstalter nicht, ggf. können trotz des Hinweises Minderungen verlangt werden.
Das trifft nicht zu auf ständige Einrichtungen wie einen Anleger und dessen "Nebenwirkungen", diese sind als Unnanehmlichkeit hinzunehmen da er ja andererseits auch eine Annehmlichkeit darstellt.