Fühle mich jetzt nicht angesprochen 
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War ein vorsorglicher Hinweis auf aktuelle Reisemängelbewertung der Gerichte.. Speziell mein Hinweis auf die Hinzunahme professioneller Hilfe, um das Forderungspaket wegen der Gesamthöhe richtig zu bemessen.
Dazu nochmal hier ein kleines Beispiel.
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Ein Aspekt kommt mir hier deutlich zu kurz. Nämlich die Verpflichtung der Airline.
Bei höherer Gewalt entstehen zwar keine Ausgleichszahlungen, jedoch ist die Fluggesellschaft gem. EU-Verordnung zu weiteren Leistungen verpflichtet.
Wurde der Rückflug also wegen höherer Gewalt gestrichen, so kann der Pauschalurlauber von der ausführenden Fluggesellschaft während der Wartezeit bis zum nächstmöglichen Weiterflug ebenso wie Nur-Flug-Reisende Getränke- und Essensgutscheine verlangen und hat, wenn notwendig, auch Anspruch auf eine Hotelunterbringung.
Auf alle Fälle also diese Kosten bei der Fluggesellschaft einfordern. Es sei denn, die Fluggastrechte-Verordnung findet keine Anwendung, weil der annullierte Rückflug von einem Abflugort außerhalb Europas aus starten sollte und auch die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU hat. In diesem Fall bleibt dem Reisenden
nur, auf seine Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter zurückzugreifen. Aber bei Flügen ab Portugal trifft das ja nicht zu.
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Und weil der Reiseveranstalter gegen seine Informationspflichten verstossen hat und keine vorherige Benachrichtigung erfolgte, kannst Du nochmals von etwa 10 - 20 Prozent ausgehen. Sollten sich somit 50 Prozent und mehr Reisemangel ergeben,
kann noch Schadensersatz verlangt werden. Für das Gesamtpaket empfiehlt sich ein versierter Rechtsberater.
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tindayafuerte wrote:
Langzeitreise 30Kg.
Tindayafuerte
Nicht, dass Dich da jemand in Regress nimmt. Bei vielen Veranstaltern und natürlich auch Airlines gibt es keine Gepäck-Sonderregelung für Langzeitreisen mehr.
20kg und gut - die Kulanzeiten sind vorbei 
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Hallo Elfriede,
wenn noch nicht gemacht, schriftlich die Dokumente/Fluginformation anmahnen. Dann kann man Dir hinterher keine Mitschuld geben, wenn etwas schief läuft. Ansonsten, wird schon klappen.
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der in sträflichem Leichtsinn vom Reiseveranstalter als zulässig bestätigt war. 
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Dann spekulier ich jetzt mal kräftig weiter hier:
Jeder, der mal - aus welchem Grunde auch immer - in einem auf freier Strecke gestoppten Zug festgesessen ist, weiß, das es keine Chance auf geöffnete Türen und die freie Entscheidung auf das Weiterkommen gibt. Entweder es geht weiter oder bei einer entsprechenden Störung kann aus Sicherheitsgründen (Gleisanlagen-Gegenverkehr usw) erst durch Bereitstellen von Ersatzzug oder Bussen (soweit möglich) gewechselt werden.
Das Gericht wird seine Gründe gehabt haben. Warten wir mal die Urteilsveröffentlichung ab, denn momentan gibt es ja nur die PR-Kurzfassung
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Halte ich für nicht machbar. Wenn die Fluggesellschaft nicht mitspielt, kann kein Reiseveranstalter die Flugzeiten ändern. 
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Lexilexi wrote:
... für mich persönlich hätte die "zug zum flug" anreise den rechtscharakter, wie das gericht es aufgefasst hat, wenn der kunde dafür nochmal extra was bezahlt hätte.
Natürlich hat er das - wenn auch indirekt. Und nicht nur der, der die Bahn in Anspruch nimmt. Will jetzt keine Prozentzahl anführen, aber jeder Reisende zahlt bei den Veranstaltern mit inkludierter Bahnanreise - bis hin zur 1. Klasse - seinen entsprechenden Anteil, kalkuliert im Reisepreis.
Anders herum könnte jede Pauschalreise für jeden um diesen Prozentsatz günstiger liegen, wenn man auf den aus meiner Sicht unnötigen "Schnickschnack" verzichten würde. Die Leistung sollten nur die erhalten, die auch direkt dafür zahlen.
Nach dem Motto, der Reiseveranstalter zahlt mir auch für meine S-Bahn oder Autoanreise zum Flughafen keinen Zuschuss.
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Hier die offizielle Pressemitteilung des BGH zum Urteil.
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Falls Condor die Abblock-Strategie weiter unverändert durchführt, wird der nächste Brief von denen so ausfallen, wie 2 Beiträge über Deinem bereits geschrieben:
"Natürlich wollen sie nicht zahlen, sie berufen sich darauf, dass es sich nach Aussage der Verkehrsüberwachung um einen aussergewöhnlichen Umstand handelt und sie deshalb nicht zahlen!"
Jetzt kannst Du Dein Antwortschreiben schon mal vorbereiten 
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Gem. dem aktuellen EuGH-Urteil, sind alle Ankünfte mit mehr als 3 Stunden Verspätung analog zu Annullierungen ausgleichszahlungspflichtig. (tolles Wort)
Wobei der Einzelfall mit der entsprechender Begründung wie technischer Defekt, Wetter usw. geprüft wird. Nach meiner Kenntnis gerade noch vor wenigen Tagen gegen Condor
durch das AG Rüsselsheim 600 Euro pro Person wegen technischen Defekts. Alleine wegen einer mehr als 3-stündigen Verspätung am Ankunftsflughafen.
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Hallo Sandra,
du siehst das im Wesentlichen schon richtig. Allerdings wird diese Verspätungs- regelung in Europa unterschiedlich abgehandelt. Weil sie leider nicht im Originaltext der EU-Verordnung drin steht. Sondern ergänzend vom EU-Gerichtshof bei mehr als
3 Stunden Verspätung, soweit keine aussergewöhnlichen Umstände, gleich bewertet wurde wie eine Annullierung. Technische Probleme muss sich die Airline zurechnen lassen.
Aktuell wird nach meiner Kenntnis in Deutschland gezahlt, wenn auch je nach Airline nur unter massivem Druck, teilweise unter Einschaltung der Gerichte. In England hat das oberste Gericht das Ganze nochmal zur Prüfung an die EU zurückverwiesen. Den aktuellen Stand zu Luxemburg kenne ich nicht.
Empfehlenswert ist es, die Flugaufsichtsbehörde in Luxemburg davon zu unterrichten, falls die Airline die Ausgleichszahlung verweigert. Zusätzlich, wenn kein Rechtsschutz vorhanden, den Vorgang mal bei euclaim einreichen. Die verrechnen nur einen Anteil der Ausgleichszahlung im Erfolgsfall, ansonsten ist das kostenfrei.
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Hallo Schrubberschnecke,
bei Insolvenz einer Fluggesellschaft helfen die Fluggastrechte der EU recht wenig. Da geht es zwar letztlich auch um Flugstornierungen, aber nur aus dem laufenden Betrieb heraus unter bestimmten Bedingungen. Zwar kannst Du auch bei einem zur Insolvenz angemeldeten Unternehmen eventuelle Forderungen gem. EU-Verordnung anmelden. Dennoch ist es eher unwahrscheinlich, tatsächlich finanzielle Leistungen zu erhalten.
Bei einer vermutlich pauschal gebuchten Reise ist ohnehin Dein Reiseveranstalter zu einer Ersatzlösung verpflichtet. Was ja auch meistens problemlos abläuft.
Wer Flüge direkt bei einer Airline bucht, kann sich momentan nur mit einer Insolvenzversicherung schützen. Dabei gilt aber auch, dass Versicherungen ohnehin keinen Schutz für Fluggesellschaften mit zweifelhaftem finanziellen Hintergrund übernehmen.
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Wahrlich richtig: Ein Reiseveranstalter haftet nicht ...
... aber eine Fluggesellschaft in einem ähnlichen Fall offenbar doch. Bei Flugverspätung aufgrund der EU-Verordnung 261/2004 sollte man darum genau
schauen, wen man denn verklagt. 
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Über die Wirksamkeit von Reisepreis-Sicherungsscheinen wurde an anderer Stelle ja schon ausführlich diskutiert. Meine Meinung dazu: Seriöse Veranstalter brauchen sie nicht und die, die ihre Kunden neppen wollen, lassen sich ohnehin immer etwas einfallen ...
Jüngstes Beispiel: Reiseveranstalter steht kurz vor Insolvenz, erklärt die Reise wegen Nichterreichen der Teilnehmerzahl für nicht durchführbar. Statt der fälligen Rückzahlung meldet er Insolvenz an. Der Versicherer stellt fest, dass die Bedingungen nicht erfüllt wurden, da nicht die Insolvenz, sondern die Reise aus anderen Gründen abgesagt wurde und verweigert die Zahlungen an Kunden. Und jetzt braucht auch niemand zu schreiben, das wäre formal richtig. Das wird jetzt vor dem Richter geklärt. Perfide ist es schon, es ging immerhin um knapp 10.000 Euro.
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tripplexXx wrote:
"Aber zum Flughafen wollt ihr doch, oder etwa nicht? Also zack zack, ich nehm Euch mit"Ihm haben wir dann gern auch jeder unser Busgeld gegeben.
Sehr nette Geste!
Hallo tripplexXx: Ohne diesen gutgemeinten Service madig machen zu wollen, aber im Falle eines hoffentlich nie eintretenden Unfalles habt ihr schlechteste Karten. Keine Versicherung (des Busunternehmens) wird für die Eigenmächtigkeit des Fahrers einstehen.Weil ihr nicht auf der Liste standet ...
Trotzdem allzeit gute Fahrt
Dennoch bleibt festzuhalten, dass derartig zugestellte ( oder auch nicht eingegangene Emails) heute in dieser Form nicht als rechtssicher gelten. Zudem liegen alle Adressdaten des Kunden vor. Ohnedem kommt es nicht zum Abschluss.
Das sollte also bei wichtigen Änderungen kein Grund sein.
Ein Grund ist natürlich die Kostenseite.
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