Hallo Peter,
zu Ihren Anmerkungen muß ich doch einiges korrigieren, da teilweise falsche und damit zu einem Anspruchsverlust führende Empfehlungen ausgesprochen werden.
Im einzelnen:
Punkt 2 a):
Sie empfehlen eine Mängelanzeige bzw. ein Abhilfeverlangen an der Reception anzubringen.
Das ist falsch und kann zu einem Anspruchsverlust führen.
Die Reception und damit das Hotel ist als Leistungsträger des Reiseveranstalters grundsätzlich nicht Adressat einer Mängelanzeige bzw. eines Abhilfeverlangens, da das Hotel nicht Vertragspartner des Reisenden ist. Dies wurde auch von der Rechtsprechung in Deutschland so entschieden.
Nur ausnahmsweise wenn der Reiseveranstalter den Leistungsträger als zuständige Stelle benennt oder wenn die örtliche Reiseleitung nicht vorhanden oder nicht erreichbar ist, muss der Reiseveranstalter ein dort angebrachtes Abhilfeverlangen bzw. eine Mängelanzeige akzeptieren.
Nach der Informationsverordnung ist der Reiseveranstalter verpflichtet, vor Beginn der Reise darüber zu informieren wer für Mängelanzeigen bzw. Abhilfeverlangen zuständig ist, also empfiehlt es sich immer die kompletten Reiseunterlagen dabei zu haben.
Wenn also eine Reiseleiter vor Ort ist, immer bei diesem die Mängelanzeige bzw. das Abhilfeverlangen anbringen.
zu Punkt 2 b):
Niht ganz richtig ist auch, daß der Reisende mit der Annahme einer Entschädigung am Urlaubsort nach dem Reiseende keine Ansprüche mehr geltend machen kann.
Dies beurteilt die Rechtsprechung allerdings unterschiedlich, einerseits wird angenommen, daß solche Verzichtserklärungen des Reisenden am Urlaubsort unwirksam sind und gegen § 651 m BGB verstoßen, andererseits wird dies als zulässig angesehen, so daß der Reisende nach Reiseende keine weitergehenden Ansprüche mehr geltend machen kann.
Wenn man daher mit der angebotenen Entschädigung nicht einverstanden ist, dann sollte man diese nicht annehmen, oder vermerken lassen, daß man durch die Annahme nicht auf weitergehende Ansprüche verzichtet.
zu Punkt 4:
Auch hier handelt es sich um eine gefährliche Empfehlung, da sie möglicherweise mißverständlich ist.
Es kommt überhaupt nicht darauf an, ob der Reiseveranstalter in seinen Bedingungen die Geltendmachung der Reisemängel innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehender Beendigung fordert.
Dies ist nämlich im Gesetz geregelt, dabei handelt es sich um eine Ausschlußfrist die zwingend zu beachten ist.
Ohne hier auf Ausnahmen von diesem Grundsatz einehen zu wollen gilt also immer, innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise die Reisemängel gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.
Tut man dies nicht verliert man in der Regel jeglichen Anspruch!!!
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Böhmer
Rechtsanwalt