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  • was ist zu beachten bei Reklamation vor Ort
    RechtsanwaltR Rechtsanwalt

    Hallo Peter,

    zu Ihren Anmerkungen muß ich doch einiges korrigieren, da teilweise falsche und damit zu einem Anspruchsverlust führende Empfehlungen ausgesprochen werden.

    Im einzelnen:

    Punkt 2 a):

    Sie empfehlen eine Mängelanzeige bzw. ein Abhilfeverlangen an der Reception anzubringen.

    Das ist falsch und kann zu einem Anspruchsverlust führen.

    Die Reception und damit das Hotel ist als Leistungsträger des Reiseveranstalters grundsätzlich nicht Adressat einer Mängelanzeige bzw. eines Abhilfeverlangens, da das Hotel nicht Vertragspartner des Reisenden ist. Dies wurde auch von der Rechtsprechung in Deutschland so entschieden.

    Nur ausnahmsweise wenn der Reiseveranstalter den Leistungsträger als zuständige Stelle benennt oder wenn die örtliche Reiseleitung nicht vorhanden oder nicht erreichbar ist, muss der Reiseveranstalter ein dort angebrachtes Abhilfeverlangen bzw. eine Mängelanzeige akzeptieren.

    Nach der Informationsverordnung ist der Reiseveranstalter verpflichtet, vor Beginn der Reise darüber zu informieren wer für Mängelanzeigen bzw. Abhilfeverlangen zuständig ist, also empfiehlt es sich immer die kompletten Reiseunterlagen dabei zu haben.

    Wenn also eine Reiseleiter vor Ort ist, immer bei diesem die Mängelanzeige bzw. das Abhilfeverlangen anbringen.

    zu Punkt 2 b):

    Niht ganz richtig ist auch, daß der Reisende mit der Annahme einer Entschädigung am Urlaubsort nach dem Reiseende keine Ansprüche mehr geltend machen kann.

    Dies beurteilt die Rechtsprechung allerdings unterschiedlich, einerseits wird angenommen, daß solche Verzichtserklärungen des Reisenden am Urlaubsort unwirksam sind und gegen § 651 m BGB verstoßen, andererseits wird dies als zulässig angesehen, so daß der Reisende nach Reiseende keine weitergehenden Ansprüche mehr geltend machen kann.

    Wenn man daher mit der angebotenen Entschädigung nicht einverstanden ist, dann sollte man diese nicht annehmen, oder vermerken lassen, daß man durch die Annahme nicht auf weitergehende Ansprüche verzichtet.

    zu Punkt 4:

    Auch hier handelt es sich um eine gefährliche Empfehlung, da sie möglicherweise mißverständlich ist.

    Es kommt überhaupt nicht darauf an, ob der Reiseveranstalter in seinen Bedingungen die Geltendmachung der Reisemängel innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehender Beendigung fordert.

    Dies ist nämlich im Gesetz geregelt, dabei handelt es sich um eine Ausschlußfrist die zwingend zu beachten ist.

    Ohne hier auf Ausnahmen von diesem Grundsatz einehen zu wollen gilt also immer, innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise die Reisemängel gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.

    Tut man dies nicht verliert man in der Regel jeglichen Anspruch!!!

    Mit freundlichen Grüßen

    Stefan Böhmer
    Rechtsanwalt

    Archiv

  • was ist zu beachten bei Reklamation vor Ort
    RechtsanwaltR Rechtsanwalt

    Hallo Peter,

    zu Ihren Anmerkungen muß ich doch einiges korrigieren, da teilweise falsche und damit zu einem Anspruchsverlust führende Empfehlungen ausgesprochen werden.

    Im einzelnen:

    Punkt 2 a):

    Sie empfehlen eine Mängelanzeige bzw. ein Abhilfeverlangen an der Reception anzubringen.

    Das ist falsch und kann zu einem Anspruchsverlust führen.

    Die Reception und damit das Hotel ist als Leistungsträger des Reiseveranstalters grundsätzlich nicht Adressat einer Mängelanzeige bzw. eines Abhilfeverlangens, da das Hotel nicht Vertragspartner des Reisenden ist. Dies wurde auch von der Rechtsprechung in Deutschland so entschieden.

    Nur ausnahmsweise wenn der Reiseveranstalter den Leistungsträger als zuständige Stelle benennt oder wenn die örtliche Reiseleitung nicht vorhanden oder nicht erreichbar ist, muss der Reiseveranstalter ein dort angebrachtes Abhilfeverlangen bzw. eine Mängelanzeige akzeptieren.

    Nach der Informationsverordnung ist der Reiseveranstalter verpflichtet, vor Beginn der Reise darüber zu informieren wer für Mängelanzeigen bzw. Abhilfeverlangen zuständig ist, also empfiehlt es sich immer die kompletten Reiseunterlagen dabei zu haben.

    Wenn also eine Reiseleiter vor Ort ist, immer bei diesem die Mängelanzeige bzw. das Abhilfeverlangen anbringen.

    zu Punkt 2 b):

    Niht ganz richtig ist auch, daß der Reisende mit der Annahme einer Entschädigung am Urlaubsort nach dem Reiseende keine Ansprüche mehr geltend machen kann.

    Dies beurteilt die Rechtsprechung allerdings unterschiedlich, einerseits wird angenommen, daß solche Verzichtserklärungen des Reisenden am Urlaubsort unwirksam sind und gegen § 651 m BGB verstoßen, andererseits wird dies als zulässig angesehen, so daß der Reisende nach Reiseende keine weitergehenden Ansprüche mehr geltend machen kann.

    Wenn man daher mit der angebotenen Entschädigung nicht einverstanden ist, dann sollte man diese nicht annehmen, oder vermerken lassen, daß man durch die Annahme nicht auf weitergehende Ansprüche verzichtet.

    zu Punkt 4:

    Auch hier handelt es sich um eine gefährliche Empfehlung, da sie möglicherweise mißverständlich ist.

    Es kommt überhaupt nicht darauf an, ob der Reiseveranstalter in seinen Bedingungen die Geltendmachung der Reisemängel innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehender Beendigung fordert.

    Dies ist nämlich im Gesetz geregelt, dabei handelt es sich um eine Ausschlußfrist die zwingend zu beachten ist.

    Ohne hier auf Ausnahmen von diesem Grundsatz einehen zu wollen gilt also immer, innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise die Reisemängel gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.

    Tut man dies nicht verliert man in der Regel jeglichen Anspruch!!!

    Mit freundlichen Grüßen

    Stefan Böhmer
    Rechtsanwalt

    Archiv

  • Rückerstattung zweck Kakerlaken im Zimmer und Bad
    RechtsanwaltR Rechtsanwalt

    Guten Abend,

    ohne weitere Angaben wird sich die Frage sicherlich nicht ohne weiteres beantworten lassen.

    Grundsätzlich ist dazu zu sagen, daß es sicherlich von dem Preis der gebuchten Reise und der Anzahl der vorhandenen Kakerlaken abhängt, ob ein Reisemangel, oder eine bloße Unannehmlichkeit vorliegt.

    Nur ein Reisemangel berechtigt auch zur Minderung.

    Ein erheblicher Kakerlakenbefall ist in der Regel ein Mangel, wobei die Meinungen in der Rechtsprechung hinsichtlich eines erheblichen Kakerlakenbefalls auch ziemlich weit auseinander gehen.

    Wenn Sie mir noch beantworten wie teuer die Reise war und um wieviele Kakerlaken es sich gehandelt haben kann, ist die Frage genauer zu beantworten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Stefan Böhmer
    Rechtsanwalt

    Archiv

  • Rückerstattung zweck Kakerlaken im Zimmer und Bad
    RechtsanwaltR Rechtsanwalt

    Guten Abend,

    ohne weitere Angaben wird sich die Frage sicherlich nicht ohne weiteres beantworten lassen.

    Grundsätzlich ist dazu zu sagen, daß es sicherlich von dem Preis der gebuchten Reise und der Anzahl der vorhandenen Kakerlaken abhängt, ob ein Reisemangel, oder eine bloße Unannehmlichkeit vorliegt.

    Nur ein Reisemangel berechtigt auch zur Minderung.

    Ein erheblicher Kakerlakenbefall ist in der Regel ein Mangel, wobei die Meinungen in der Rechtsprechung hinsichtlich eines erheblichen Kakerlakenbefalls auch ziemlich weit auseinander gehen.

    Wenn Sie mir noch beantworten wie teuer die Reise war und um wieviele Kakerlaken es sich gehandelt haben kann, ist die Frage genauer zu beantworten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Stefan Böhmer
    Rechtsanwalt

    Archiv

  • Reiserücktritt bei Nicht-Übernahme von Azubi
    RechtsanwaltR Rechtsanwalt

    Guten Morgen,

    grundsätzlich sind bei Ihrer Frage zwei unterschiedliche Themenkomplexe zu unterscheiden. Einmal das Vertragsverhältnis zum Reiseveranstalter und einmal das Vertragsverhältnis zum Versicherer.

    Im Verhältnis zum Reiseveranstalter kann gemäß § 651 i BGB jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurückgetreten werden.

    Dies hat nach dem Gesetz zur Folge, daß der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis verliert, jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen kann, die sich grundsätzlich nach dem Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen möglichen Erwerbs bestimmt. Dies ergäbe eine komplzierte Berechnung, in deren Rahmen die Reiseveranstalter mglw. auch ihre komplette Kalkulationsgrundlage offenlegen müßten. Deshalb besteht gemäß § 651 i, Abs. 2 BGB die Möglichkeit für die Reiseveranstalter diesen Anspruch pauschal geltend zu machen.

    Dies geschieht auch bei nahezu allen Reiseveranstaltern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sehen Sie doch dort mal nach, bei den größeren und mittleren Reiseveranstaltern dürfen dies ausgehend vom Reisedatum nicht mehr als 20 % des Reisepreises sein, die Sie bei Rücktritt bezahlen müßten (gesetzt den Fall, daß diese ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen sind).

    Diese Kosten würde dann die Reiserücktrittskostenversicherung übernehmen, wenn ein versichertes Risiko vorliegt, was in Ihrem Fall ausgeschlossen sein dürfte. Die versicherten Risiken finden Sie in den Vertragsbedingungen zu Ihrer Versicherung.

    Ich gehe davon aus, daß Sie dort nichts von dem von Ihnen geschilderten "Risiko" finden.

    Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Stefan Böhmer
    Rechtsanwalt

    Archiv

  • Reiserücktritt bei Nicht-Übernahme von Azubi
    RechtsanwaltR Rechtsanwalt

    Guten Morgen,

    grundsätzlich sind bei Ihrer Frage zwei unterschiedliche Themenkomplexe zu unterscheiden. Einmal das Vertragsverhältnis zum Reiseveranstalter und einmal das Vertragsverhältnis zum Versicherer.

    Im Verhältnis zum Reiseveranstalter kann gemäß § 651 i BGB jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurückgetreten werden.

    Dies hat nach dem Gesetz zur Folge, daß der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis verliert, jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen kann, die sich grundsätzlich nach dem Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen möglichen Erwerbs bestimmt. Dies ergäbe eine komplzierte Berechnung, in deren Rahmen die Reiseveranstalter mglw. auch ihre komplette Kalkulationsgrundlage offenlegen müßten. Deshalb besteht gemäß § 651 i, Abs. 2 BGB die Möglichkeit für die Reiseveranstalter diesen Anspruch pauschal geltend zu machen.

    Dies geschieht auch bei nahezu allen Reiseveranstaltern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sehen Sie doch dort mal nach, bei den größeren und mittleren Reiseveranstaltern dürfen dies ausgehend vom Reisedatum nicht mehr als 20 % des Reisepreises sein, die Sie bei Rücktritt bezahlen müßten (gesetzt den Fall, daß diese ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen sind).

    Diese Kosten würde dann die Reiserücktrittskostenversicherung übernehmen, wenn ein versichertes Risiko vorliegt, was in Ihrem Fall ausgeschlossen sein dürfte. Die versicherten Risiken finden Sie in den Vertragsbedingungen zu Ihrer Versicherung.

    Ich gehe davon aus, daß Sie dort nichts von dem von Ihnen geschilderten "Risiko" finden.

    Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Stefan Böhmer
    Rechtsanwalt

    Archiv

  • Reisemängel-Prozess gewinnen
    RechtsanwaltR Rechtsanwalt

    Hallo Kurt,

    Ihre Tipps sind grundsätzlich richtig, allerdings gilt aktuell nicht mehr die Verjährung von sechs Monaten, diese Frist wurde im Zuge der Schuldrechtsreform auf zwei Jahre verlängert, die Frist beginnt grundsätzlich mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise.

    Allerdings besteht die Möglichkeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Reiseveranstalter tun dies auch regelmäßig, die Verjährungsfrist auf ein Jahr abzukürzen.

    Ansonsten ist noch darauf zu achten, daß die Reisemängel innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden, dies möglichst unter Forderung einer konkreten Summe, wobei die Frankfurter Tabelle hier als Anhaltspunkt dienen kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Stefan Böhmer
    Rechtsanwalt

    Archiv

  • Reisemängel-Prozess gewinnen
    RechtsanwaltR Rechtsanwalt

    Hallo Kurt,

    Ihre Tipps sind grundsätzlich richtig, allerdings gilt aktuell nicht mehr die Verjährung von sechs Monaten, diese Frist wurde im Zuge der Schuldrechtsreform auf zwei Jahre verlängert, die Frist beginnt grundsätzlich mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise.

    Allerdings besteht die Möglichkeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Reiseveranstalter tun dies auch regelmäßig, die Verjährungsfrist auf ein Jahr abzukürzen.

    Ansonsten ist noch darauf zu achten, daß die Reisemängel innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden, dies möglichst unter Forderung einer konkreten Summe, wobei die Frankfurter Tabelle hier als Anhaltspunkt dienen kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Stefan Böhmer
    Rechtsanwalt

    Archiv

  • Änderung der Katalogbeschreibung
    RechtsanwaltR Rechtsanwalt

    Sehr geehrte Frau Maria S.,

    selbstverständlich können Sie eine Minderung geltendmachen wenn es sich dabei um einen reiserechtlichen Mangel handelt.

    Zur Sicherung Ihrer Rechte empfiehlt sich die Vorgehensweise aus meinem letzten Beitrag.

    Archiv

  • Änderung der Katalogbeschreibung
    RechtsanwaltR Rechtsanwalt

    Sehr geehrte Frau Maria S.,

    selbstverständlich können Sie eine Minderung geltendmachen wenn es sich dabei um einen reiserechtlichen Mangel handelt.

    Zur Sicherung Ihrer Rechte empfiehlt sich die Vorgehensweise aus meinem letzten Beitrag.

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  • Änderung der Katalogbeschreibung
    RechtsanwaltR Rechtsanwalt

    Guten Tag an alle die sich für das Reiserecht interessieren. Ich werde in Zukunft das Forum für Reiserecht betreuen. Mein Name ist Stefan Böhmer, ich bin Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Reiserecht in Nürnberg und werde in Zukunft versuchen Ihre Fragen, soweit dies über das Medium möglich ist, zu beantworten.

    In Kürze werden auf einer Seite unter Holiday- Check auch Tipps zum Reisrecht erhältlich sein, die hoffentlich einen Großteil Ihrer Fragen abdecken werden.

    Bei einer Änderung der gebuchten Leistungen sollten Sie in jedem Fall dem Reiseveranstalter dies auch schon vor Antritt der Reise konkret mitteilen, daß Sie damit nicht einverstanden sind, die Reise aber dennoch antreten werden, sich aber alle Rechte diesbezüglich vorbehalten.

    Selbstverständlich sind diese Änderungen, soweit es sich um reiserechtliche Mängel handelt, auch alsbald am Urlaubsort, bei der zuständigen Reiseleitung anzuzeigen und nach Beendigung der Reise auch innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung gegenüber dem Reiseveranstalter unter konkreter Benennung der vorliegenden Mängel geltendzumachen.Dabei sollte auch ein bezifferter Betrag des Reisepreises zurückgefordert werden, hierzu kann die Frankfurter Tabelle gute Anhaltspunkte liefern, die auch demnächst unter Holiday-Check eingestellt wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    Stefan Böhmer
    Rechtsanwalt

    KGH Anwaltskanzlei Kreuzer Goßler Horlamus
    Fürther Straße 98 - 100
    fon: +49(0)911 32386-0
    fax: +40(0)911 32386-70
    e-Mail: stefan.boehmer@kanzlei-kgh.de
    homepage: www.kanzlei-kgh.de

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