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Hier kommt das Reiserecht zur Hilfe.
Ganz allgemein postuliert ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Leistung, hier Reise, so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und fehlerfrei ist!
Beachtlich sind hierzu die Maßgaben nach § 651c Abs. 2 BGB & § 651d Abs. 2 BGB.
Gemäß ausgeworfenem Urteil der 2.ten Instanz bzw. im zweiten Rechtzug wurde festgestellt, dass ein Hinweis auf Bautätigkeiten vorher gut sichtbar gegeben werden muß, andernfalls liegt ein Reisemangel vor. So mein Verständinnis der diversen Urteile.
Quelle:
Landgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 31.01.2008 - 2- [24 S 243/06](http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=24 S 243/06). (Pflicht zum ausdrücklichen und gut sichtbaren Hinweises)
man vergleiche bitte auch mit:
Urteil des AG Köln vom 28.08.2007 133 U 640/05 Pressemitteilung des AG Köln
Urteil des AG Bad Homburg vom 07.01.1997, 2 C 3263/96-19, NJW-RR 1997, 819,
OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.10.1997
mfG
H. Rossy