Zur Sache:
Hat ein Reiseverstalter eine bestimmte Leistung (Flug von A nach B ohne Umsteigen) angeboten, kann er diese nicht erbringen, so haftet er für den Schaden, der sich daraus für den Konsumenten ergeben kann.
Das heißt: Man muss keinen neuen Reisevertrag annehmen, wenn dieser nicht blose Unannehmlichkeit darstellt (das wäre z. B. einmal Umsteigen mit einer Stunde Wartezeit).
Einen Konkurs eines so genannten Erfüllungsgehilfen, das sind jene Unternehmen, mit denen ein Reiseveranstalter konkrete Verträge bzgl. Leistungen abschließt, also z. B. hier die Fluglinie, also einen Konkurs muss dann der Reiseveranstalter "sich zurechnen lassen". Das heißt: er muss versuchen, eine Alternative anzubieten, die der ursprünglich gebuchten Leistung entspricht.
Kann er das nicht, wird es ein neuer Reisevertrag und diesen muss man nicht annehmen.
Im konkreten Fall wäre ich aber jetzt ein wenig vorsichtig, was Schadenersatz und dessen mögliche Höhe anbelangt. Insoferne wäre das Beiziehen eines Anwalts des Reiserechts sicherlich ratsam.
Im Übrigen denke ich, dass es im vorliegenden Fall unerheblich wäre, ob online oder in einem Reisebüro gebucht. Die "Denk/Sendepause" hat der Veranstalter schlicht benötigt, weil er - wie das Ergebnis zeigt - nach brauchbaren, offensichtlich nicht vorhandenen Alternativen gesucht hatte.