@khaucke:
neckermann ist doch eigentlich immer recht fix, was die bearbeitung angeht.
vielleicht kann dir folgende auflistung ein wenig bei der argumentation weiterhelfen.viel glück.
Zulässige Änderungen vor Reiseantritt mit Rücktrittsrecht
Wegen der langfristigen Vorausplanung der Reiseleistungen lässt das Gesetz in § 651 a V BGB eine Änderung einer wesentlichen Reiseleistungen - hier zählen Flüge - dann zu, wenn die Änderung notwendig, unvorhersehbar und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt. Kurz gesagt, die Änderung muss für den Reisenden zumutbar sein. Die Gerichte haben diese Zumutbarkeit bei Flugverlegungen konkretisiert und lassen grundsätzlich nur Änderungen zu während des An- und Abreisetages ohne Verlust oder wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe wie - Vorverlegung des Rückflugs um 80 Minuten(AG Bad Homburg, 5.4.2002, RRa 2003, 180),**-Vorverlegung von 14.35 auf 6.10 Uhr wenn die Flugzeiten im Katalog nicht angegeben waren und im Flugschein unter Änderungsvorbehalt mitgeteilt wurden (AG Bad Homburg NJW-RR 2002, 636), - Verschiebung der Abflugzeit auf der Hinreise von 6.25 auf 16.50 Uhr, auch wenn dadurch ein Urlaubstag verloren geht, sofern die AGB einen auf die Flugzeit bezogenen Änderungsvorbehalt enthalten (AG Hannover RRa 2003, 80),-**eine Flugroutenänderung durch Zwischenlandungen, wenn sich dadurch die Flugzeit um 2 Stunden verlängert. Geringfügige Veränderungen wie eine Änderung der Flugroute oder eine Abflugverzögerung bis zu 4 Stunden sind ersatzlos hinzunehmen (LG Frankfurt/M RRa 2005, 167 m. Anm. Schmid RRa 2005, 151), - wenn sich die Ankunft am Urlaubsort nicht auf den nächsten Tag verschiebt und sich die Nachtruhe des Reisenden mehr als unerheblich verkürzt. Dies ist bei einer Ankunft nachts um 1.00 Uhr (noch) nicht anzunehmen (AG Duisburg RRa 2005, 169), - Verlängerung der Flugzeit bei Langstreckenflug um 5 Stunden ist eine wesentliche Änderung der Reiseleistung, die zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (AG München, 6.5.2009 - 212 C 1623/09, RRa 2010, 33). Gleichwohl ist der Reisende nicht rechtlos. Der Reisende hat nach § 651a V 2 BGB ein kostenfreies Rücktrittsrecht, kann aber kein Recht auf Preisminderung oder Schadensersatzfordern, da der Veranstalter von seinem gesetzlichen Änderungsrecht vor Reisebeginn Gebrauch gemacht hat und kein Reisemangelvorliegt. Unzulässige Änderungen als Reisemangel
Unzulässigund damit unzumutbar sind aber erhebliche Verkürzungen der Nachtruhe oder eine Ankunft am nächsten Tag. Diese unzulässigen Leistungsänderungen sind reklamationsfähige Reisemängel. Der Reisende muss - möglichst mit Fax - diese Pflichtverletzung bei seinem Reiseveranstalter rügen(§ 651 d II BGB). Gerichte haben in letzter Zeit folgende Flugzeitänderungen als unzumutbar bezeichnet: - Vorverlegung des Rückflugs von 22.10 auf 5.30 Uhr (AG Bad Homburg NJW-RR 1998, 1357), - Vorverlegung des Rückflugs um einen Tag mit verkürzter Nachruhe (AG Hamburg-Altona RRa 2001, 5), - Vorverlegung von 15.00 auf 5.00 Uhrmit Änderung des Landeflughafens (AG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1638: 1/2 Tagespreis), - Abflugverlegung bei einer Städtereise von 5 Tagen mit 4 Übernachtungen, wenn die Nachtruhe so verkürzt wird, dass keine 4 volle Übernachtungen möglich sind (AG Rheine RRa 2003, 126), -die Ankunft um 1.00 Uhr nachtserst am Tag nach Reiseantritt, wenn am folgenden Morgen um 9.00 Uhr eine Busrundreise beginnen soll (LG Koblenz, RRa 2003, 260), - Verschiebung des Rückflugs in die Morgenstunden des nächsten Tages (AG Hannover RRa 2005, 79), - Rückflug um7.30 statt 18.20 Uhr: Tagespreisminderung (AG Ludwigsburg, 10.8.2008, RRa 2009, 21) - Rückflug um 7.30 statt 17.35 Uhr bei 7 Tage-Reise: Halber Tagespreis (AG Hannover, 20.11.2008, RRa 2009, 80), - Rückflug um 5.10 statt 17.30 Uhr mit Beeinträchtigung der Nachtruhe: Reise mit 7 Tagen, 40 % Tagespreis (AG Düsseldorf, RRa 2009, 84), - Verlegung des Reisezeitraums um einen Tag: Rückflug um 6 Uhr, 100 % Tagespreis (AG Hannover, 10.1.2012, RRa 2012, 227), - Verlegung des Rückflugs in die frühen Morgenstunden mit Transfer in der Nachtist Reisemangel, der zur Erstattung der Kosten eines vom Reisenden anderweitig gebuchten Rückflugs führt (BGH, 17.4.2012, RRa 2012, 170).
Quelle Reiserecht Fuehrich.de