@vonschmeling nach dem was Medelon berichtet hat
@medelon sagte:
Hallo,
hoffe ich bin mit meiner Frage hier richtig:
Im Zuge der Niki-Insolvenz wurden wir wohl von unserem Reiseveranstalter auf eine andere Airline umgebucht (haben wir durch Zufall gesehen - keine Info per Mail oder Telefon durch Reiseveranstalter oder Online-Reisebüro, nur "Hinterlegung" der "Änderung der Reisebestätigung" in der Veranstalter-App, die wir eigentlich nicht einmal zwingend haben müssen) mit einer 9-stündigen Verschiebung der Abflugzeit (anstatt 8 Uhr morgens nun voraussichtlich 17.10 Uhr), somit geht uns bei einer einwöchigen Reise ein ganzer Tag verloren. Unsere Frage nun: Muss uns der Veranstalter nicht umgehend wegen der Änderung direkt kontaktieren bzw. über das Reisebüro, u.a. auch ob wir z.B. der einseitigen Änderung zustimmen und müssen wir die Verspätung so hinnehmen?
wurde Medelon über keinen Grund für die Verlegung in Kenntnis gesetzt. Alle Informationen (Insolvenz etc.) sind meinem Verständnis nach von Medelon und den Nutzern hier gezogene Schlussfolgerungen.
Eine grundlose Verlegung muss je nach AGB und Umständen schon bereits nicht hingenommen werden. Jetzt ging es zuletzt darum, ob ein Kündigungs-/kostenloses Stornierungsrecht jedenfalls möglich ist. Es mag sein, dass TUI am Ende des Tages ausreichende Gründe (Insolvenz etc.) anführen kann, damit eine kostenlose Stornierung grdsl. nicht möglich wäre. Allerdings stellt es imo von TUI ein treuwidriges Verhalten dar, auch auf eine Beschwerde hin solche Gründe nicht zu nennen. Das führt aus meiner Sicht zum einen dazu, dass TUI Anlass für eine gerichtliche Auseinandersetzung bietet und ein kostenrelevantes sofortiges Anerkenntnis von TUI (i.S.d. § 93 ZPO) nicht mehr möglich ist. Insofern ginge eine Teil des Prozesskostenrisikos auf TUI über.
Zum anderen kann sich das treuwidrige Verhalten auch auf die übrige Beurteilung der Rechtslage auswirken. Medelon hat ja nur einen begrenzten Zeitraum sich zu überlegen, ob er/sie die Reise antritt oder nicht. TUI ermöglicht durch das eigene Verhalten dabei keine informierte Entscheidung. Danach könnte ich mir vorstellen, dass dieses Verhalten im Rahmen eines Mitverschuldend (§ 254 BGB) oder eines treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) Berücksichtigung finden kann.
I.E. bin ich daher immer noch der Meinung, dass. sich TUI rechtlich keinen gefallen damit tut keine ausreichenden Informationen für die Flugverlegung mitzuteilen.