Falsch ist im Übrigen nicht meine Aussage, sondern die "es müsse für den Anspruch auf eine kostenlose Kündigung eine Reisewarnung des AA vorliegen". Dies ist zwar oft in den AGB der Veranstalter so formuliert, entbehrt aber jeglicher Rechtsgrundlage und kann von einem Gericht durchaus anders gesehen werden.
§ 651j Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stellt vielmehr darauf ab, ob die Reise "infolge höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt" wird.
Will sich ein Reisender auf diesen § berufen um sein Recht auf kostenlose Kündigung gelten zu machen, muss er für sich prüfen, ob eine solche höhere Gewalt gegeben ist.
Dazu bedarf es nicht zwingend einer Reisewarnung und darf sich der VA auch nicht allein darauf berufen.
Im Fall von @svende allerdings hat sich die Lage in Südkorea seit seiner Buchung - wie von @H&U beschrieben - nur sehr unwesentlich verändert, es dürfte ihm demnach schwerfallen, das Eintreten eine Falles von höherer Gewalt schlüssig vorzutragen.
Richtig ist: Die Reiswarnung ansich hat keine gesetzgebende Auswirkung auf den Reisevertrag, ebensowenig kann der VA - trotz anderslautender AGB! - auf eine solche bestehen um eine kostenlose Kündigung zu gewähren.
Rechtsverbindlich ist die Anwendung des §651j, nicht die Auslegung seitens des VA, auch nicht mittels seiner AGB.
Nun will @mind mit "nimm Dir einen Anwalt" ja "reichlich Möglichkeiten" aufgezählt haben - und ich stimme letztlich zu, dass ein sehr geschickter ggf. hilfreich sein könnte - vermutlich aber nur auf dem Wege einer streitigen Einigung, welche Geld und viel Zeit kosten würde.
Ich hingegen halte es für sinnvoll, den VA mit der mangelnden gesetzlichen Grundlage seiner Argumentation "keine Reisewarnung" zu konfrontieren und mittels seröser Berichterstattung das Eintreten einer Situation von höherer Gewalt im Sinne des §651j zu behaupten.
Das dürfte dort zumindest für ein gewisses Erstaunen sorgen, da die Anwälte mit einer solchen Argumentation zumeist nicht rechnen.