nur zwei grundsätzliche Anmerkungen:
Ein Urlauber vor x Wochen kann durchaus eine Anlage in einem ganz anderen Zustand erlebt haben als ein Urlauber jetzt. Ist mir übrigens selbst einmal im Reisebüroalltag passiert (ist aber eine andere Geschichte).
Grundsätzlich muss ein Reiseveranstalter nur jene Mängel (subjektiv oder objektiv) bearbeiten, die vor Ort gemeldet wurden und für die Abhilfe verlangt wurde! Hier gilt nicht die Antwort: ach, was hätte sich an... geändert! Das ist unerheblich. Der Reiseveranstalter muss die Gelegenheit erhalten, den Mangel zu beseitigen oder eine gleichwertige oder höherwertige Ersatzleistung anbieten zu können. Kann er dies nicht, bestätigt er den Mangel, dann hat man Anspruch auf Gewährleistung (Reklamation schriftlich binnen vier Wochen an den Veranstalter).
Erklärt gerne
Peter