Es wurde die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters erwähnt. Diese bezieht sich aber zum einen auf Mängel, die ein durchschnittlicher Mitarbeiter bei sorgfältiger Betrachtung hätte erkennen müssen und andererseits nur auf Objekte, die ein Reiseveranstalter regelmässig anbietet.
Neben dieser Verkehrssicherungspflicht gibt es aber auch so etwas wie Umstände des allgemeinen Lebensrisikos.
Auch wird bei einer Betrachtung, ob, wer und in welcher Höhe Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, die Landesüblichkeit herangezogen werden. Ein Vergleich mit mitteleuropäischen Verhältnisse wird somit nur bedingt zulässig sein.
Doch wie bereits mehrfach erwähnt: ohne die genaue Lage, Beleuchtung und Notwendigkeit, dort vorbeigehen zu müssen oder zu können, werden wir hier keinen Deut weiterkommen.