Der Reisepreis ist vollständig mit Kreditkarte bezahlt (Abflug wäre der 13.04.20 gewesen). Mit Mail vom 21.03.20 teilte HC mit, dass die Reise storniert wurde und dass wir vom Veranstalter eine Stornobestätigung erhalten. Der Reiseveranstalter Byebye-Reisen hat sich bisher nicht gemeldet und den Reisepreis auch nicht erstattet. Die 14 Tage nach 651 h BGB sind - ohne dass es meines Erachtens einer weiteren Mahnung unsererseits bedarf - verstrichen. Somit ist der Reiseveranstalter meines Erachtens in Verzug.
Meines Wissens darf man das Chargeback-Verfahren nur einmal beantragen. Meine Überlegung ist nun, ob es Sinn macht bzw. ob ich bei meiner Bank jetzt das Chargeback-Verfahren beantragen sollte, obwohl ich vom Reiseveranstalter keinerlei Rückmeldung über die Erstattung des Reisepreises habe oder wird die Bank den Antrag ablehnen - z.B. weil der Reiseveranstalter sich noch nicht über die Rückzahlungsmodalitäten geäußert hat...
Eine weitere Überlegung ist folgende: wenn außergerichtliche Mahnungen seitens des Gläubigers beim Schuldner keine Wirkung zeigen, bleibt dem Gläubiger die Möglichkeit, seinen überfälligen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Der Gläubiger hat die Wahl zwischen zwei Verfahrenswegen, dem Klageverfahren und dem gerichtlichen Mahnverfahren. Im Ergebnis laufen beide Verfahren auf einen Vollstreckungstitel hinaus, der den Gläubiger zur Einleitung der Zwangsvollstreckung berechtigt.
Was tun? 

