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  • Insolvenz Thomas Cook Gruppe (Neckermann, Öger Tours, Bucher Reisen)
    tsaschaT tsascha

    @sonnestrand75 sagte:

    Das bedeutet aber, dass alle Urlauber ihre Reise abbrechen mussten, weil sie im selben Flugzeug fliegen mussten.

    Dagegen durften deutsche Urlauber ihren Urlaub zu Ende bringen.

    Ich finde die zweite Lösung deutlich besser.

    Auch das stimmt noch so ganz.

    Die sog. rescue flights gehen noch bis zum 07.10. Es wird darauf geachtet, dass man am geplanten Rückreisetermin nach Hause kommt. Was passieren kann ist, dass Flüge zusammengelegt werden und ggfs. gibt es noch einen Bustransfer zum Heimatflughafen. Die Situation ist aber auch eine andere. In UK hat ja auch die Thomas Cook Airline die Flüge eingestellt - da hätte man dann gar kein Rückreisemöglichkeit gehabt.

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  • Insolvenz Thomas Cook Gruppe (Neckermann, Öger Tours, Bucher Reisen)
    tsaschaT tsascha

    @sonnestrand75 sagte:

    Danke für eure Erklärungen zu ATOL.

    Gerne.
    Es ist ganz interessant mal über den deutschen Tellerrand zu schauen, wie es in anderen Ländern läuft.
    Da muss mal wirklich staunen, wie gut das UK gehandelt wird. Die haben sogar 2 A380 gechartert um die Urlauber nach Hause zu bringen.
    Von den deutschen Politikern eher Schulternzucken, Augen zu und durch.

    Mal gucken was noch passiert

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  • Insolvenz Thomas Cook Gruppe (Neckermann, Öger Tours, Bucher Reisen)
    tsaschaT tsascha

    @sonnestrand75 sagte:

    Wenn sie eine hatten, warum musste der Staat es organisieren und bezahlen?

    Weil in UK der Staat als Garantiegeber einsteht - sog. ATOL Deckung. Es gibt einen staatlichen Pool in der pro Reisetelnehmer £2.50 eingezahlt werden.
    Aus dem Pool werden dann Rückreisen und Rückzahlungen gezahlt, wenn der Pool leer ist, springt der Staat ein.

    Alles hier nachzulasen https://www.caa.co.uk/ATOL-protection/Consumers/About-ATOL/

    "ATOL is the UK's financial protection scheme and protects you when you book a holiday with a UK ATOL holder. It will provide support so that you are not at a financial loss or without assistance abroad if your ATOL holder ceases trading.

    ATOL stands for Air Travel Organiser's Licence and is backed by the UK Government."

    Deutschland hat sich für eine Lösung durch private Versicherer entschieden - inklusive Decklung der Haftung

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  • Insolvenz Thomas Cook Gruppe (Neckermann, Öger Tours, Bucher Reisen)
    tsaschaT tsascha

    @sonnestrand75 sagte:

    England ist doch in der EU und sie haben gar keine Versicherung. Weswegen ja der Staat die Urlauber zurückholen musste.

    Kann also so nicht stimmen.

    Natürlich hat UK eine Insolvenzabsicherung- die sind ja (noch) in der EU und halten sich sogar an die Gesetze

    https://www.caa.co.uk/ATOL-protection/Consumers/About-ATOL/

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  • Insolvenz Thomas Cook Gruppe (Neckermann, Öger Tours, Bucher Reisen)
    tsaschaT tsascha

    @pinnapain sagte:

    Die Aussage finde ich gut. Klasse die Reisenden werden zurück geholt. Stimmt. Aber was ist Mt denn die in Großbritannien gebucht haben und jetzt nicht reisen können. Die bekommen auch kein Geld vom Staat.

    Ich denke Du irrst

    ATOL protected passengers with future bookings are entitled to a full refund for their cancelled holiday. This will be the largest ever ATOL refund programme – some three times bigger than the previous largest.

    https://thomascook.caa.co.uk/customers/if-you-have-a-future-booking-and-have-not-travelled-yet/

    Das ganze kostet in UK übrigens £2.50 pro reisenden - also durchaus darstellbar

    https://www.caa.co.uk/ATOL-protection/Consumers/About-ATOL/

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  • Insolvenz Thomas Cook Gruppe (Neckermann, Öger Tours, Bucher Reisen)
    tsaschaT tsascha

    @towi1802 sagte:

    Auch an Dich die Frage: Was glaubst Du, wer wohl die Versicherungsprämie zahlt?
    Zusatzfrage: Was glaubst Du, wie sich wohl die Versicherungsprämie für eine höhere Deckungszusage ändert?

    Lieber @towi1802

    Wenn Du meinen Beitrag aufmerksam gelesen hättest, hättest Du gesehen, dass ich nur wiedergegeben habe, was der EuGH zu dem Thema anmerkt. Der Gesetzgeber hat diese Reisen (die Gründe dafür seien mal dahingestellt) als besonders schützenswert ersonnen. Die Aufgabe an die Mitgliedsstaaten war hier für einen ausreichenden Schutz der Reisenden zu suchen. In DE hat man sich für eine Versicherung entschieden (UK z.B. hab ein anderes System gewählt - da ist der Staat direkt verantwortlich). Der Schutz ist in DE offensichtlich nur unzureichend umgesetzt. Natürlich würde eine höhere Versicherungsprämie beim Reiseanbieter höhere Kosten verursachen - die sich dann auch auf die Reisepreise auswirken.

    Das ganze hilft aber aktuell hier niemandem weiter und wird dann ggfs. die Gerichte beschäftigen.
    Ich wollte einfach nur auf diese Entscheidung hinweisen, die evtl. für die betroffenen lesenswert ist.

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  • Insolvenz Thomas Cook Gruppe (Neckermann, Öger Tours, Bucher Reisen)
    tsaschaT tsascha

    @vonschmeling sagte:

    Auch für diese Insolvenz ist "der Staat" nicht "zuständig" - Ablehnung der Erhöhung hin oder her.
    Ferner hat Wülfi ja jenen, die sich auf die EU Richtlinie beziehen bereits mehrfach nahegelegt, sie mögen diese einmal verständigend Lesen.

    Liebe @vonschmeling

    So einfach ist es dann aber leider doch nicht - der EuGH und unlängst hierzu eine andere Rechtsauffassung vertreten ( C-163/18 vom 10.07.2019 )

    41      Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 90/314 die Erfolgspflicht aufstellt, den Pauschalreisenden für den Fall des Konkurses des Reiseveranstalters ein Recht auf die Erstattung gezahlter Beträge zu verleihen, und dass diese Garantie speziell dazu bestimmt ist, den Verbraucher gegen die Folgen des Konkurses – unabhängig von seinen Ursachen – zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 1999, Rechberger u. a., C‑140/97, EU:C:1999:306, Rn. 74, sowie Beschluss vom 16. Januar 2014, Baradics u. a., C‑430/13, EU:C:2014:32, Rn. 35).

    42      Der Gerichtshof hat darüber hinaus befunden, dass eine nationale Regelung die Verpflichtungen aus dieser Bestimmung nur dann ordnungsgemäß umsetzt, wenn sie unabhängig von ihren Modalitäten bewirkt, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters für die Fluggäste die Erstattung aller von ihnen gezahlten Beträge tatsächlich sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 1999, Rechberger u. a., C‑140/97, EU:C:1999:306, Rn. 64, sowie Beschluss vom 16. Januar 2014, Baradics u. a., C‑430/13, EU:C:2014:32, Rn. 38).

    Es ist da also durchaus noch Klärungsbedarf.

    Damit sollen sich dann aber die Juristen rumschlagen - dies wird im Rahmen dieses Forums nicht zu klären sein.

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