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Aktuell

  • Umsteigen Flughafen Doha
    wiener-michlW wiener-michl

    Gibt sogar eine eigene Hp
    http://www.dohaairport.com/

    Airlines

  • Wer hat Erfahrungen mit "Gratistours" bei Pauschalreisen
    wiener-michlW wiener-michl

    "Xenia9999" wrote:
    ... hier sind wirklich günstige Angebote bei diesem Veranstalter zu finden ...

    Sind die Gratis ? 😆

    Reiseveranstalter

  • Umsteigen Flughafen Doha
    wiener-michlW wiener-michl

    Hi 12terMann,
    schau mal im Forum Mittlerer Osten,
    da gibts einen Thread zu diesem Thema, "Stopover Doha".

    Lg Michl

    Airlines

  • Naivität der Mädels
    wiener-michlW wiener-michl

    "Madinat-Coraya" wrote:
    ...sorry, war natürlich nicht so gemeint.

    schon gut.........

    Allgemeine Fragen

  • Naivität der Mädels
    wiener-michlW wiener-michl

    Ich finds peinlich....mehr nicht.

    Allgemeine Fragen

  • Naivität der Mädels
    wiener-michlW wiener-michl

    "caribiangirl" wrote:
    ...Meine (bekloppte) Schwester ...
    Die dämliche Kuh ...

    Vielleicht sollte Hc über ein nächtliches Schreibverbot nachdenken, um gewisse User vor sich selbst zu schützen.

    Allgemeine Fragen

  • Delphinschwimmen
    wiener-michlW wiener-michl

    "Jamila_Austria" wrote:
    Liebe Leute,

    mein größter Wunsch ist es einmal mit Delphinen zu schwimmen. Wer weiß die Länder/Städte, wo man mir diesen Wunsch erfüllen kann? (Europa, USA, Canada)

    Danke für eure Hilfe!

    Hallo Jamila,
    schau mal hier:
    http://www.magicaldolphin.com/Delphinschwimmen/index.htm

    Allgemeine Fragen

  • DVD Recorder-welchen?
    wiener-michlW wiener-michl

    Als überzeugter Sony-Anhänger würde ich mir den DVD-Recorder
    RDR-HX925 zulegen.
    Bestimmt eines der besten Geräte am Markt.

    Meine VHS-Filme würde ich mir im Fachgeschäft auf DVD brennen lassen und dann alle VHS-Casetten und den Videorecorder entsorgen. Gibt jede Menge Platz im Wohnzimmer.

    DVD-VHS-Kombinationen sind nix halbes und nix ganzes.

    Vom Rtl-Shop würde ich die Finger lassen, meist wird da minderwertige Ware verkauft.

    Lg MIchl

    Archiv

  • " Diese Maschine ist nicht sicher "
    wiener-michlW wiener-michl

    An Onurverantwortliche:
    Begib dich in das ........ begib dich direkt dorthin,
    Gehe nicht über Los und ziehe nicht 4000,-
    😉

    Airlines

  • Delphinschwimmen
    wiener-michlW wiener-michl

    "Lady Luna" wrote:
    Kannst du auch sagen was das kostet Wiener-Michl?

    Waren mal 40 Us für eine halbe Stunde,
    aber das war ende der 90'er.
    Aktuelle Preise wissen sicher die Leute im Kuba-Forum.

    Allgemeine Fragen

  • Delphinschwimmen
    wiener-michlW wiener-michl

    in Kuba - Varadero gehts.

    lg Michl

    Allgemeine Fragen

  • RainBow Tours
    wiener-michlW wiener-michl

    .. 😆

    Reiseveranstalter

  • Fragen/Antworten Handgepäck
    wiener-michlW wiener-michl

    15 Kg drüber ?
    Die muss ja ein Zirkuszelt als Unterhose tragen.......... 😆

    Airlines

  • Reiserücktritt
    wiener-michlW wiener-michl

    "meinungsfreiheit" wrote:
    Wir haben den Össis was voraus!

    So langs nur ne RRV ist.... 😉

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Indien - Reise
    wiener-michlW wiener-michl

    Hi Jamila,
    wenn du das Asienforum nach "Indien" durchsuchst bekommst du einiges was vielleicht nützlich ist.
    Ich persönlich war einmal im Süden, TamilNadu und Kerala,
    und werde dir wohl kaum weiterhelfen können.
    Falls doch, nur zu, frag nur..........

    Lg Michl

    Sonstiges Asien

  • Reiserücktritt
    wiener-michlW wiener-michl

    "curiosus" wrote:
    wiener-michl, kann es sein, daß der Unterschied bei .at liegt?

    mag sein, ...lassen wir das, gold ist wohl nicht gleich gold, im gleichen Unternehmen.

    Frag mich nur wie dann in Deutschland noch RRV's verkauft werden.........

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reiserücktritt
    wiener-michlW wiener-michl

    Curiosus,
    nein,du irrst dich,bei der Goldenen nicht.
    Schau mal hier, das ist aktuell, zusätzlich hab ich selbst angerufen, und gefragt.

    http://www.mastercard.at/epa/export/system/Medien/Dokumente/MasterCard/Folder_und_Antraege/MC_Versicherungsschutz_Folder.pdf

    DER 3FACHE
    VERSICHERUNGSSCHUTZ
    DER MASTERCARD.
    Auch wenn Sie ihn nicht brauchen,
    sollten Sie ihn haben.
    MasterCard.
    Die Kreditkarte.
    Der 3fache MasterCard-
    Versicherungsschutz
    A1 MasterCard-Reiseschutz
    Versicherungsschutz für den Karteninhaber. Vorausse tzung: Besitz der MasterCard.
    Medizinische Leistungen im Ausland
    Verlegungstransport zu 100%
    Heimtransport nach Österreich zu 100%
    Krankenbesuch ab 5. Krankenhaustag zu 100%
    Medikamententransport zu 100%
    Vorschuss bei stationärer Behandlung bis b 5.000,–
    Überführung nach Ableben zu 100%
    Hilfeleistungen in besonderen Notsituationen
    Bargeldvorschuss nach Verlust der MasterCard bis b 1.000,–
    Hilfestellung nach Verlust von Reisedokumenten
    Reiserückruf bis b 300,–
    B2 MasterCard-Versicherungspaket
    Versicherungsschutz für den Karteninhaber und mitre isende Familienangehörige. Voraussetzung: Verwendung
    der MasterCard in den letzten drei Monaten.
    Hilfeleistungen in besonderen Notsituationen
    Such- und Bergungskosten bis b 35.000,–
    Außerplanmäßige Rückreise zu 100%
    Flugverspätungs-Mehrkostenversicherung bis b 110,–
    Abschleppkosten bis b 220,–
    Reisegepäck-Versicherung
    Reisegepäck-Versicherung bis b 2.000,–
    Verspätete Gepäckausfolgung bis b 220,–
    Skibruch-Versicherung bis b 220,–
    Reiseunfall-Versicherung*
    Todesfall b 15.000,–
    Dauerinvalidität ab 50% bis b 75.000,–
    Reise-Privathaftpflicht-Versicherung
    Personen- und Sachschäden bis b 750.000,–
    B1 MasterCard-Versicherungspaket
    Versicherungsschutz für den Karteninhaber. Vorausse tzung: Verwendung der MasterCard in den letzten
    drei Monaten.
    Auslandsreise-Krankenversicherung*
    Auslandsreise-Krankenversicherung bis b 220.000,–
    C3 MasterCard-Reiseunfall-Versicherung
    Versicherungsschutz für den Karteninhaber und/oder Familienangehörige. Voraussetzung: Bezahlung einer
    Auslandsreise / des Mietwagens mit der MasterCard.
    Reiseunfall-Versicherung*
    Todesfall b 155.000,–
    Dauerinvalidität ab 50% (entsprechend Gliedertaxe) bis b 155.000,–
    Bergungs- und Rückholkosten bis b 35.000,–
    Inhaber der Gold MasterCard und der
    Business MasterCard genießen
    3fachen Versicherungsschutz.

    • Ausnahmen siehe Erläuterungen
      4 5
      Dieser Prospekt hat informativen Charakter und stellt nur
      einen Auszug aus den Allgemeinen Reise-Versicherungsbedingungen
      für den 3fachen MasterCard-Versicherungsschutz
      (ERV-RVB GMC 2003) dar, welche Sie auf Wunsch
      von der Europäischen Reiseversicherung AG erhalten. Er
      ersetzt mit 1. 7. 2003 alles bisher Gedruckte zum Thema
      »Der 3fache Versicherungsschutz der MasterCard«. Das Service-
      Center der Europäischen Reiseversicherung AG erreichen
      Sie unter Tel. +43.1.317 25 00, Fax +43.1.319 93 67
      oder E-Mail: info@europaeische.at.
      Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
      und versicherte Personen:
      • Für die unter A1 angeführten Leistungen:
      Der Besitz einer gültigen Gold MasterCard oder einer
      Business MasterCard und eines Wohnsitzes in Österreich.
      Versichert ist der Inhaber / die Inhaberin der Gold Master-
      Card oder Business MasterCard.
      • Für die unter B1 angeführten Leistungen:
      Die Verwendung der MasterCard innerhalb von 3 Monaten
      vor Schadenseintritt (die Jahresgebühr und eine
      Bargeldbehebung gelten nicht als Verwendung).
      Versichert ist der Inhaber / die Inhaberin der Gold Master-
      Card oder Business MasterCard.
      • Für die unter B2 angeführten Leistungen:
      Die Verwendung der MasterCard innerhalb von 3 Monaten
      vor Schadenseintritt (die Jahresgebühr und eine
      Bargeldbehebung gelten nicht als Verwendung).
      Versichert sind der Inhaber / die Inhaberin der Gold
      MasterCard oder Business MasterCard und dessen/deren
      mitreisende Familienangehörige.
      • Für die unter C3 angeführten Leistungen:
      Die Bezahlung der Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels
      oder mindestens 75% einer Pauschalreise
      sowie die Bezahlung der Mietkosten eines für die Dauer
      von höchstens 60 Tagen angemieteten Leihwagens zu
      100% oder eine schlüssige Handlung des Karteninhabers,
      dass die Mietkosten zu 100% bezahlt werden.
      Versichert sind der Inhaber / die Inhaberin der Gold
      MasterCard oder Business MasterCard und/oder dessen/
      deren Familienangehörige. Familienangehörige sind
      auch versichert, wenn sie nicht in Begleitung des Karteninhabers
      / der Karteninhaberin reisen.
      Dem Versicherungsschutz liegen die EUROPÄISCHEN Reiseversicherungsbedingungen
      für die Gold MasterCard
      (ERV-RVB GMC 2003) zugrunde.
      Örtlicher Geltungsbereich
      Als Reise im Sinne der Bestimmungen für die unter A1
      angeführten Leistungen gilt eine Reise ins Ausland.
      Als Reise im Sinne der Bestimmungen für die unter B1
      und B2 angeführten Leistungen gilt das Verlassen des
      Wohnortes, des Zweitwohnortes oder des Ortes der
      Arbeitsstätte bis zur Rückkehr dorthin, wenn das Ziel
      außerhalb eines Bereiches von 20 km ab Ortsgrenze liegt.
      Fahrten und Ausflüge innerhalb eines Bereiches von
      20 km ab Ortsgrenze sowie Fahrten zwischen den vorgenannten
      Orten sind nicht versichert. Der Versicherungsschutz
      gilt – wenn nicht anders bestimmt – weltweit. Die
      _ Medizinischen Leistungen gelten keinesfalls in Österreich
      und in dem Land, in dem der Versicherte einen ordentlichen
      Wohnsitz begründet hat oder in dem der Versicherte
      über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügt
      (siehe _ Ausland).
      Die unter C3 angeführten Leistungen gelten im Zuge
      einer Auslandsreise während
      • der Beförderung einer versicherten Person als Passagier
      eines Massenverkehrsmittels und auch während des Einund
      Aussteigens und unmittelbaren Transfers zum Ort
      der Abfahrt (Bahnhof, Flughafen, Hafen) oder vom
      Ankunftsbahnhof, Flughafen, Hafen zum Hotel mit Taxi,
      privatem Fahrzeug o.Ä.;
      • der Fahrt im Ausland als Lenker oder Insasse eines für
      die Dauer von höchstens 60 Tagen angemieteten Mietwagens;
      • des Aufenthalts einer versicherten Person im Ausland
      unter der Voraussetzung, dass die Fahrtkosten für Hinund
      Rückfahrt mit der MasterCard bezahlt wurden und
      der Wohnsitz der versicherten Person in Österreich ist.
      Zeitlicher Geltungsbereich
      Der Versicherungsschutz gilt für die ersten 90 Tage einer
      Reise (siehe jedoch _ Mietwagen).
      Der Versicherungsschutz endet mit dem Tag, an dem
      • die versicherte Person die Berechtigung zur Verwendung
      der MasterCard verliert bzw. an dem das Vertragsverhältnis
      zwischen Europay Austria und dem Inhaber
      aufgelöst wird;
      • die Gültigkeit der MasterCard abläuft (24 Uhr Ortszeit);
      • der Karteninhaber vom Versicherungsschutz aus diesem
      Vertrag ausgeschlossen wurde.
      Versicherungssummen
      Die angeführten Versicherungssummen sind gleichzeitig
      die Höchstentschädigungssummen für alle Versicherungsfälle
      innerhalb eines Kalenderjahres
      6 7
      • für die unter A1 und B1 angeführten Leistungen:
      pro Inhaber;
      • für die unter B2 angeführten Leistungen:
      für Inhaber und Mitversicherte gemeinsam;
      • für die unter C3 angeführten Leistungen:
      pro Versichertem
      (siehe auch _ Kollektivdeckung).
      Die Versicherungssummen werden nicht durch den Besitz
      zweier oder mehrerer MasterCards erhöht. Alle Versicherungen
      – mit Ausnahme der Reiseunfall-Versicherung im
      Todesfall und bei Dauerinvalidität – gelten _ Subsidiär.
      Bezugsberechtigte und Schadenzahlungen
      Die versicherten Personen können ihre Rechte aus dieser
      Versicherung gegen die EUROPÄISCHE Reiseversicherung
      AG (in der Folge EUROPÄISCHE genannt) mit Ausnahme
      einer Leistung aus der Reiseunfallversicherung selbstständig,
      ohne Zustimmung von Europay Austria, geltend machen.
      Aus der Reiseunfall-Versicherung werden Leistungen aus
      dem Titel der dauernden Invalidität an den Versicherten
      ausbezahlt. Bezugsberechtigt hinsichtlich der Todesfallleistungen
      sind die Erben des Versicherten nach Maßgabe
      des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung. Für
      offene Forderungen aus der Kartenverwendung hat Europay
      Austria über den aushaftenden Betrag ein Zurückbehaltungsrecht.
      Ausschlüsse
      Kein Versicherungsschutz besteht unter anderem für
      Ereignisse (auszugsweise Aufzählung), die
      • vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden
      bzw. für den Versicherten mit hoher Wahrscheinlichkeit
      vorhersehbar sind (z.B. bei Drogen- oder Alkoholkonsum);
      • beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer
      Handlungen durch den Versicherten eintreten, für die
      Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
      • mit Kriegsereignissen jeder Art, Revolution, feindlicher
      Besetzung zusammenhängen; durch Gewaltanwendung
      anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung
      entstehen, sofern der Versicherte aktiv daran teilnimmt;
      • Folgen von radioaktiver Strahlung oder Einfluss ionisierender
      Strahlen darstellen;
      • durch Selbstmord oder Selbstmordversuche des Versicherten
      ausgelöst werden;
      • bei Reisen mit Expeditionscharakter in unerschlossene
      oder unerforschte Gebiete eintreten;
      • bei der Benutzung von Paragleitern, Drachenfliegern
      und Hängegleitern, bei Fallschirmabsprüngen, bei der
      Ausübung von Rafting oder Bungeejumping, bei der
      Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch
      Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden
      Trainingsfahrten entstehen;
      • sich aus der Teilnahme an offiziellen (Sport-)Wettkämpfen/
      Training ergeben;
      • durch Ausübung einer beruflichen manuellen Arbeit
      (Durchführung und Überwachung) entstehen.
      Unversicherbar und jedenfalls nicht versichert sind Personen
      mit schweren behandlungspflichtigen Organleiden,
      psychischen Störungen und Krankheiten des Nervensystems.
      Erläuterungen (alphabetisch)
      Ableben: siehe _ Überführung nach Ableben.
      Abschleppkosten: Bis zu einem Höchstbetrag von b 220,–
      werden die Kosten der Bergung und des Abtransportes
      eines auf den Inhaber oder Familienangehörigen zugelassenen
      Pkw oder Motorrades bis zur nächsten Vertragswerkstätte
      ersetzt, sofern der Inhaber oder ein Familienangehöriger
      Lenker des Kfz war und die Fahrt aufgrund
      einer Panne oder eines Unfalles nicht unmittelbar fortgesetzt
      werden kann.
      Ausland: Als Ausland gilt keinesfalls Österreich und jenes
      Land, in dem ein – wenn auch nur vorübergehender –
      _ Wohnsitz besteht.
      Auslandsreise-Krankenversicherung: Der Versicherungsschutz
      gilt nur für den Inhaber und nur im _ Ausland. Der
      Versicherungsschutz gilt auch nicht in einem Land, in dem
      der Versicherte über eine gesetzliche Krankenversicherung
      verfügt.
      Es werden die stationären oder ambulanten Behandlungskosten
      infolge plötzlicher Erkrankung oder Unfall
      bis b 220.000,– übernommen. Werden vom Versicherten
      keine Leistungen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung
      beantragt oder von dieser übernommen,
      hat der Versicherte einen Selbstbehalt von 10%, mindestens
      b 75,– zu tragen.
      Bei Vorliegen einer chronischen Erkrankung und
      Unfallfolgen oder Krankheiten, die in den letzten sechs
      Monaten vor Reiseantritt behandelt wurden oder
      behandlungsbedürftig gewesen sind, beträgt die
      Deckungssumme für die _ Medizinischen Leistungen (aus
      der Auslandsreise-Krankenversicherung) insgesamt maximal
      b 36.500,–.
      Wichtig: Bei einem Krankenhausaufenthalt ab drei Tagen
      ist die Notrufnummer der EUROPÄISCHEN ehestmöglich
      zu kontaktieren.
      B2
      A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige
      B1
      Nicht erstattet werden Kosten u.a. für:
      • Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen
      (Kuren);
      • konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen;
      • Beistellung von Heilbehelfen (z.B. Brillen, Einlagen, Prothesen);
      • Entbindungen und Schwangerschaftsunterbrechungen;
      • Impfungen, ärztliche Gutachten und Atteste;
      • Kontrolluntersuchungen und Nachbehandlungen;
      • Sonderleistungen im Krankenhaus wie Sonderklasse,
      Gebühren für Telefon/TV usw.
      Außerplanmäßige Rückreise nach Österreich: Wenn eine
      gebuchte Rückreise nicht angetreten werden kann, weil
      • dem Inhaber und/oder mitreisenden Familienangehörigen,
      aufgrund eines gemäß den _ Medizinischen Leistungen
      versicherten Ereignisses, ein mindestens 5-tägiger
      Spitalsaufenthalt entweder im Ausland oder zu
      Hause bevorsteht;
      • der Inhaber und/oder dessen mitreisender Ehegatte (Lebensgefährte
      und/oder Kind[er]) nach Österreich zurückreisen
      muss, weil sein Ehepartner (Lebensgefährte) oder
      naher Verwandter (Eltern, Kinder oder Geschwister) unerwartet
      schwer erkrankt ist, einen schweren Unfall erlitten
      hat oder verstorben ist.
      Es werden bei Nichtverwendbarkeit des ursprünglichen
      Rückfahrtickets die angefallenen Mehrkosten (in der jeweils
      günstigsten Tarifklasse) für die außerplanmäßige
      Rückreise der betroffenen Person(en) ersetzt.
      Bargeldvorschuss (nach Verlust der MasterCard): In
      jenen Fällen, wo eine Serviceleistung durch das Ersatzkarten-
      und Bargeldservice-Programm vom MasterCard
      Global Service™ nicht verfügbar ist, stellt die EUROPÄISCHE
      dem Inhaber in einer Notsituation wegen eines
      der Polizei bzw. Europay Austria gemeldeten Verlustes
      oder Diebstahls der MasterCard einen Vorschuss bis
      b 1.000,– zur Verfügung. Der verauslagte Betrag ist binnen
      eines Monats nach Ende der Reise an die EUROPÄISCHE
      zurückzuzahlen.
      Bergungs- und Rückholkosten nach einem Unfall aus dem
      Leistungsteil C 3: Bei Unfällen im Rahmen der versicherten
      Risiken in der Reiseunfall-Versicherung werden die nachgewiesenen
      Bergungs- und Rückholkosten bis zur Versicherungssumme
      von b 35.000,– _ Subsidiär ersetzt.
      Bergungskosten sind
      • die nachgewiesenen Kosten für die Suche nach dem
      Versicherten und seines Transportes bis zur nächsten
      befahrbaren Straße oder in das dem Unfallort nächstgelegene
      Spital, wenn der Versicherte nach einem Unfall
      verletzt oder tot geborgen werden muss. Siehe auch
      _ Such- und Bergungskosten.
      Rückholkosten sind jene Kosten,
      • die für die Rückholung einer bei einem Unfall verstorbenen
      Person zu ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen
      Aufenthaltsort entstehen;
      • die im Falle einer medizinischen Notwendigkeit entstehen,
      um den Versicherten vom Unfallort in ein österreichisches
      Krankenhaus zu bringen, insbesondere in
      unfallchirurgischen Notfällen, die eine Spezialbehandlung
      erfordern, sowie in Fällen, in denen ein stationärer
      Spitalsaufenthalt notwendig ist, der voraussichtlich die
      Dauer von vier Wochen überschreitet;
      • die zur Verhinderung einer Defektheilung notwendig
      sind, insbesondere, wenn der Standard der medizinischen
      Versorgung desjenigen Landes, in dem das versicherte
      Ereignis geschah, nicht dem Standard der österreichischen
      medizinischen Versorgung entspricht.
      Bezahlung der Reise/Fahrtkosten – Leistungen C3 : Für
      die Reiseunfall-Versicherung ist die vollständige Bezahlung
      der Fahrtkosten einer Auslandsreise mit der Master-
      Card Voraussetzung. Ist der Fahrpreis in einem Reisearrangement
      enthalten, müssen mindestens 75 Prozent
      des gesamten Pauschalpreises mit der MasterCard bezahlt
      werden. Bei Benutzung eines Mietwagens wird durch
      schlüssiges Handeln (vertragliche Vereinbarung, die Mietkosten
      mit der MasterCard zu bezahlen) der Versicherungsschutz
      für die Reiseunfall-Versicherung begründet.
      Dauerinvalidität: siehe _ Reiseunfall-Versicherung.
      Erstes Risiko: bedeutet, dass der Versicherer bei der Schadensregulierung
      in der Reisegepäck-Versicherung auf den
      Einwand der Unterversicherung verzichtet, d.h., ersetzt
      werden die versicherten Gegenstände zum Zeitwert bis zu
      einer Versicherungssumme von b 2.000,–, auch wenn der
      Gesamtwert des Reisegepäcks diese Versicherungssumme
      übersteigt.
      Familienangehörige: Ehepartner bzw. in häuslicher Gemeinschaft
      lebende Lebensgefährten (gleiche Meldeadresse
      seit mindestens sechs Monaten) und deren im gemeinsamen
      Haushalt lebende Kinder bis zum vollendeten
    1. Lebensjahr.
      Flugverspätungs-Mehrkostenversicherung: Ersetzt werden
      je Versicherungsfall die Mehrkosten für den persönlichen
      Bedarf bis zu einem Höchstbetrag von b 110,–, maximal
      b 330,– pro Kalenderjahr
      • bei einer Flugverspätung von mehr als vier Stunden;
      • bei Versäumen eines Anschlussfluges aufgrund einer
      Flugverspätung;
      • bei Versäumen eines Fluges aufgrund einer Verspätung
      eines öffentlichen Verkehrsmittels von mehr als einer
      Stunde.
      8 9
      B2
      A1
      C3
      B2
      A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige
      10 11
      Der Sachverhalt ist von der Fluglinie zu bestätigen, die
      Mehrkosten müssen durch Belege nachgewiesen werden.
      Als Mehrkosten gelten: Kosten für Nächtigung und Verpflegung,
      Reisekosten zu einem anderen Flughafen, Telefon-,
      Faxkosten.
      Gepäck-Versicherung: siehe _ Reisegepäck-Versicherung.
      Gepäckausfolgung: siehe _ Verspätete Gepäckausfolgung.
      Gruppenreise: Versicherungsschutz in der Reiseunfall-Versicherung
      aus dem Leistungsteil C3 liegt auch dann vor,
      wenn ein Karteninhaber in Vertretung für einen oder
      mehrere MasterCard-Inhaber die Reisepapiere besorgt
      und die Fahrkarten mit seiner MasterCard bezahlt.
      Haftpflicht-Versicherung: siehe _ Reise-Privathaftpflicht-
      Versicherung.
      Heimtransport nach Österreich: Falls eine adäquate Behandlung
      im Ausland nicht möglich und die medizinische
      Notwendigkeit für einen Krankenrücktransport nach
      Österreich gegeben ist, erfolgt der Rücktransport mit
      einem geeigneten Transportmittel (Bus, Bahn, Rettungsauto,
      Flugzeug oder in besonderen Fällen mittels Notarztjets)
      in ein dem Wohnort in Österreich nahe gelegenes
      Krankenhaus.
      • Nach mindestens dreitägigem Krankenhausaufenthalt
      auf Kundenwunsch zum ehestmöglichen Zeitpunkt,
      auch ohne medizinische Notwendigkeit, erforderlichenfalls
      mit Arztbegleitung. Der Transport hat auf die wirtschaftlichste
      Art und Weise zu erfolgen.
      • Falls die Rückreise nach einer stationären Behandlung
      im Ausland mit dem vorhandenen Rückreiseticket nicht
      möglich ist, werden die entstandenen Mehrkosten nach
      Österreich mit einem Linienflugzeug oder einem anderen
      geeigneten Verkehrsmittel übernommen.
      Siehe auch: _ Medizinische Leistungen.
      Hilfestellung nach Verlust von Reisedokumenten: Bei Verlust
      /Diebstahl von Dokumenten, die für die Reise erforderlich
      sind, ist die EUROPÄISCHE bei der Ersatzbeschaffung
      behilflich.
      Invalidität: siehe _ Reiseunfall-Versicherung.
      Kinder: Bei Tod von Kindern durch Reiseunfall (Leistung
      B2 und C3 ) vor dem 15. Geburtstag werden nur die angemessenen
      Begräbniskosten ersetzt. Siehe auch _ Familienangehörige.
      Kollektivdeckung: Benützen mehrere durch diesen Gruppenvertrag
      versicherte Personen dasselbe Flugzeug oder
      befinden sich solche Personen in einer anderen gemeinsamen
      Gefahr, so beträgt bei einem gemeinsamen Unfallereignis
      die Höchstentschädigung in der Reiseunfall-
      Versicherung für alle betroffenen Personen aus dem
      Leistungsteil B2 b 2.200.000,– und aus dem Leistungsteil
      C3 b 5.450.000,–. Überschreitet die Summe der Ansprüche
      diesen Betrag, so wird die Leistung für jeden einzelnen
      Versicherten im Verhältnis der Summe der Einzelansprüche
      zu diesem Betrag gekürzt.
      Krankenbesuch: Dauert ein Auslands-Krankenhausaufenthalt
      des Karteninhabers länger als fünf Tage, organisiert
      die EUROPÄISCHE einem Verwandten oder einer anderen
      vom Karteninhaber genannten Person eine Hinund
      Rückfahrt (bei Flug maximal Touristenklasse), um den
      Karteninhaber zu besuchen, und übernimmt die anfallenden
      Kosten der Reisetickets.
      Krankenversicherung: siehe _ Auslandsreise-Krankenversicherung.
      Lebensgefährte: siehe _ Familienangehörige.
      Massenverkehrsmittel: Als Massenverkehrsmittel gelten
      Fahrzeuge, die fahrplanmäßig zur Beförderung einer Vielzahl
      von Personen zu Lande (z.B. Bahn, Bus), zu Wasser
      (z.B. Schiff) oder in der Luft (Flugzeuge) bestimmt sind
      und vom Versicherten als Fahrgast (Passagier) benützt
      werden. Von Reiseveranstaltern durchgeführte Charterflüge
      sowie Shuttle-Dienste gelten als Beförderung mittels
      Massenverkehrsmittel. Vom Versicherten gecharterte
      Fahrzeuge zur Durchführung eines individuellen Beförderungsauftrages
      im ausschließlichen oder überwiegenden
      Interesse des Versicherten sowie Taxis gelten nicht als
      Massenverkehrsmittel.
      Medikamententransport: Die EUROPÄISCHE ersetzt die
      nachgewiesenen Kosten für einen medizinisch dringend
      notwendigen Medikamenten- und Serentransport vom
      nächstgelegenen Depot.
      Medizinische Leistungen: Diese inkludieren für den
      Karteninhaber _ Verlegungstransport, _ Heimtransport
      nach Österreich, _ Krankenbesuch, _ Medikamententransport,
      _ Auslandsreise-Krankenversicherung, _ Vorschuss
      bei stationärer Behandlung und _ Überführung
      nach Ableben.
      Für die Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung
      hat der Inhaber oder eine ihn vertretende Person vor Einleitung
      eigener Maßnahmen unbedingt mit der
      Europäische Reiseversicherung AG
      1090 Wien, Augasse 5–7,
      Notruftelefon +43.1.504 44 00
      Kontakt aufzunehmen.
      A1
      A1
      A1
      A1
      A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige
      12 13
      Dabei sind folgende Angaben zu machen:
      • Name des Inhabers,
      • Nummer und Gültigkeitsdauer der MasterCard,
      • Aufenthaltsort und Telefonnummer, unter der man erreicht
      werden kann, sowie eine kurze Beschreibung der
      Notsituation und der erwarteten Hilfsmaßnahmen.
      Ist ein Transport zu organisieren, müssen auch Name,
      Adresse und Telefonnummer des behandelnden Arztes
      bzw. des Krankenhauses, in dem sich der Inhaber befindet,
      bekannt gegeben werden. Die behandelnden Ärzte
      sind gegebenenfalls von der Schweigepflicht zu entbinden.
      Wichtig: Nur unter der Voraussetzung, dass die EUROPÄISCHE
      oder die von ihr beauftragte Organisation die
      Abwicklung durchführt, sind die angeführten Leistungen
      gedeckt. Ohne deren vorheriges Einverständnis erfolgt
      keine Erstattung von Aufwendungen.
      Mehrkostenversicherung: siehe _ Flugverspätungs-Mehrkostenversicherung.
      Mietwagen: Als Mietwagen gelten ausschließlich mehrspurige
      (vierrädrige) Kraftfahrzeuge, die vom Versicherten
      bei einem gewerblich berechtigten Fahrzeugvermieter
      für den privaten Personentransport angemietet werden.
      Nicht als Mietwagen gelten Fahrzeuge, die für die
      Dauer von mehr als 60 Tagen angemietet werden, bzw.
      Leasingfahrzeuge.
      Notsituation: Für Hilfeleistung in Notsituationen steht
      Ihnen die Notrufzentrale der EUROPÄISCHEN rund um die
      Uhr zur Verfügung: +43.1.504 44 00.
      Passagier: ist der Benützer eines _ Massenverkehrsmittels,
      der im rechtmäßigen Besitz eines gültigen, zur
      Teilnahme an der betreffenden Fahrt berechtigenden
      Fahrausweises ist.
      Pauschalreisen: Als Pauschalreise gilt ein Angebot von
      mehreren touristischen Leistungen (z.B. Flug und Hotelaufenthalt).
      Personenschaden: siehe _ Reise-Privathaftpflicht-Versicherung.
      Privathaftpflicht-Versicherung: siehe _ Reise-Privathaftpflicht-
      Versicherung.
      Reisegepäck-Versicherung: Versichert ist das gesamte auf
      die Reise mitgenommene Reisegepäck des Inhabers und
      der Mitversicherten. Die Versicherungssumme beträgt
      b 2.000,– auf _ Erstes Risiko (kein Einwand wegen Unterversicherung)
      für das Reisegepäck während des Transportes
      oder Aufenthalts.
      Nur unter folgenden Voraussetzungen sind versichert:
      • Technische Geräte aller Art samt Zubehör (z.B. Foto-,
      Film-, Videogeräte, optische Geräte, Unterhaltungselektronik,
      Mobiltelefon), Sportgeräte (Surfbretter, Ski etc.),
      Schmucksachen, Uhren und Pelze, wenn sie
      – in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt, mitgeführt
      und beaufsichtigt werden, sodass deren Wegnahme
      durch Dritte ohne Überwindung eines Hindernisses
      nicht möglich ist;
      – einem Beherbergungsbetrieb, einer bewachten Garderobe
      oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind;
      – sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen und versperrten
      Raum befinden und alle vorhandenen Sicherheitseinrichtungen
      (Safe, Schränke etc.) genutzt werden;
      – bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden.
      • Technische Geräte aller Art samt Zubehör (siehe oben),
      wenn sie in ordnungsgemäß versperrten Behältnissen
      (sofern möglich und zumutbar) einem Transportunternehmen
      übergeben sind. Für Schmuck, Uhren und Pelze
      besteht in Gewahrsam eines Transportunternehmens kein
      Versicherungsschutz.
      Bis insgesamt b 220,– werden Gebühren für die Wiederbeschaffung
      von für diese Reise benötigten Dokumenten
      (z.B. Reisepass, Personalausweis, Visum, Führerschein, Zulassungsschein)
      ersetzt – vorausgesetzt, diese Gebühren
      sind aufgrund eines Versicherungsfalles aufzuwenden.
      Nicht versichert sind:
      • Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente
      jeder Art, Gegenstände mit überwiegendem
      Kunst- und Liebhaberwert sowie Übersiedlungsgut;
      • Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge (dazu zählen auch
      Fallschirme, Hängegleiter, Flugdrachen, Eissegler und
      Fahrräder) sowie deren Zubehör, Ersatzteile und Sonderausstattungen;
      • Gegenstände, die der Berufsausübung dienen, wie
      Handelswaren, Musterkollektionen, Werkzeuge, Instrumente
      und tragbare Personalcomputer jeder Art.
      Versicherungsschutz in Kraftfahrzeugen (Anhängern):
      Kein Versicherungsschutz besteht für technische Geräte
      aller Art samt Zubehör, Schmucksachen, Uhren und Pelze
      sowie die vorher erwähnten nicht versicherten Gegenstände.
      Für andere Gegenstände besteht Versicherungsschutz,
      wenn
      • sie sich in einem durch Metall, Hartkunststoff oder Glas
      fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten,
      versperrten Innen- oder Kofferraum befinden und alle
      B2
      A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige
      14 15
      vorhandenen Sicherheitseinrichtungen (z.B. Extrasperrung
      des Kofferraumes bei Zentralverriegelung) genutzt
      worden sind (das heißt u.a. kein Versicherungsschutz für
      auf Dachträgern o.Ä. verwahrtes Reisegepäck sowie in
      Cabrios oder anderen Fahrzeugen mit Stoffdach); sie
      müssen im Kofferraum verwahrt werden, wenn ein solcher
      vorhanden und die Aufbewahrung darin möglich
      ist, ansonsten müssen sie von außen nicht einsehbar verwahrt
      werden;
      • sie in einem versperrten, am Kfz montierten Behältnis
      aus Metall oder Hartkunststoff aufbewahrt werden oder
      sich auf einem versperrten, unbefugt nicht ohne Gewaltanwendung
      abnehmbaren Dachträger befinden;
      • ihre Verwahrung in der Unterkunft oder Gepäckaufbewahrung
      nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, das
      Kraftfahrzeug (der Anhänger) nachweislich nicht länger
      als zwölf Stunden abgestellt und die oben genannten
      Voraussetzungen erfüllt gewesen sind.
      Versicherungsschutz beim Zelten und Campieren:
      Versicherungsschutz besteht während des Zeltens und
      Campierens auf einem offiziellen, von Behörden, Vereinen
      oder privaten Unternehmen eingerichteten und
      anerkannten Campingplatz. Für technische Geräte aller
      Art samt Zubehör, Sportgeräte, Schmucksachen, Uhren
      und Pelze besteht Versicherungsschutz, wenn sie der
      Campingplatzleitung zur Aufbewahrung übergeben
      werden.
      Ausschlüsse:
      Es besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die
      • durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit,
      Abnutzung, Verschleiß, mangelhafte Verpackung oder
      mangelhaften Verschluss der versicherten Gegenstände
      entstehen;
      • durch Selbstverschulden, Vergessen, Liegenlassen, Verlieren,
      Verlegen, Fallen-, Hängen-, Stehenlassen, mangelhafte
      Verwahrung oder mangelhafte Beaufsichtigung
      verursacht werden;
      • bei Benützung von Sportgeräten (Fahrrädern, Surfbrettern
      etc.) an diesen eintreten (siehe jedoch _ Skibruch-
      Versicherung);
      • eine Folge von Versicherungsfällen darstellen (z.B.
      Schlossänderungskosten bei Verlust eines Schlüssels).
      Höhe der Entschädigungssummen für Reisegepäck:
      Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer bis zur vereinbarten
      Versicherungssumme
      • für zerstörte oder abhanden gekommene Gegenstände
      den Zeitwert;
      • für beschädigte reparaturfähige Gegenstände die
      notwendigen Reparaturen, höchstens jedoch den Zeitwert;
      • für Film-, Ton-, Datenträger und dgl. den Materialwert.
      Verhalten im Schadensfall: Bei Diebstahl oder Beschädigung
      des Reisegepäcks ist entweder sofort Anzeige bei
      der örtlich zuständigen Polizei- oder Gendarmerie-Dienststelle
      zu erstatten, ein Protokoll über das Ausmaß des
      Schadens (Liste der gestohlenen Gegenstände) aufnehmen
      zu lassen und eine Anzeigebestätigung (oder Kopie
      des Protokolls) zu verlangen; oder eine Bestätigung des
      Beförderungsbetriebes zu besorgen; weiters sind Schadensersatzansprüche
      gegen Dritte wie z.B. Bahn, Post,
      Fluglinie, Schifffahrtslinie, Beherbergungsbetrieb etc. zu
      wahren. Schadensformulare erhalten Sie auf Wunsch
      direkt vom Service Center der Europäischen Reiseversicherung
      AG oder über die Internetseite www.europaeische.at.
      Schadensmeldungen reichen Sie bitte gemeinsam mit
      allen Unterlagen (einschließlich Rechnungsbelegen) bei
      der Europäischen Reiseversicherung AG ein.
      Reise-Krankenversicherung: siehe _ Auslandsreise-Krankenversicherung.
      Reise-Privathaftpflicht-Versicherung: Deckungssumme bis
      b 750.000,– pauschal für Personen-, Sach- und Mietschäden
      (Beschädigung von vorübergehend zu Wohnzwecken
      und sonstigen privaten Zwecken für die Höchstdauer von
      90 Tagen gemieteten Gebäuden und Räumen, wobei
      Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung sowie Schäden
      an Heizungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten ausgeschlossen
      sind).
      Es sind alle Vorkehrungen zu veranlassen, die zur Aufklärung
      des Tatbestandes, Beweissicherung und Minderung
      des Schadens beitragen. Es ist jedes Ereignis, das
      einen Schaden verursacht hat, jeder Anspruch, der
      tatsächlich erhoben wird, jede gerichtliche oder polizeiliche
      Maßnahme der EUROPÄISCHEN zu melden.
      Der Entscheidung des Versicherers über die Haftpflichtfrage
      ist nicht vorzugreifen, insbesondere durch Anerkennung
      oder Befriedigung der Ansprüche des Geschädigten,
      da dadurch der Versicherungsschutz gefährdet wird. Schäden,
      die durch die Haltung und Verwendung eines Kraftfahrzeuges,
      eines Segel- oder Motorbootes, eines Flugzeuges
      verursacht werden, sind generell von der Reisehaftpflichtversicherung
      ausgeschlossen wie auch die Gefahr
      einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen
      Tätigkeit.
      Reiserückruf: Erfolgt wegen eines der unter _ Außerplanmäßige
      Rückreise nach Österreich erwähnten Gründe ein
      Reiserückruf durch eine entsprechende Organisation wie
      z.B. ÖAMTC, ARBÖ, Rundfunk etc., so werden die notwendigen
      Kosten bis b 300,– ersetzt.
      Reiseunfall-Versicherung aus dem Leistungsteil B2 : für
      den MasterCard-Inhaber und dessen mitreisende Familienangehörige.
      B2
      A1
      B2
      A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige
      17
      Versicherungssumme b 15.000,– (Ausnahme _ Kinder) für
      den Todesfall oder b 75.000,– für den Fall der dauernden
      Invalidität von 50 % oder mehr gemäß der in den ERV-RVB
      GMC 2003 verzeichneten Gliedertaxe (siehe auch _ Kollektivdeckung).
      Reiseunfall-Versicherung aus dem Leistungsteil C3 :
      Für den MasterCard-Inhaber und dessen mitreisende oder
      allein reisende Familienangehörige bei Bezahlung einer
      Auslandsreise mit der MasterCard und Antritt der Reise
      mit einem _ Massenverkehrsmittel:
      Versicherungssumme b 155.000,– (Ausnahme _ Kinder)
      bei einem Unfall während der Benützung eines Massenverkehrsmittels
      oder eines _ Transfers im Rahmen einer
      _ Auslandsreise sowie während des Aufenthaltes im
      Ausland:
      Für den Todesfall:
      • 100 % der vorgenannten Versicherungssummen (Ausnahme
      Todesfall von _ Kindern vor dem 15. Geburtstag).
      Für den Fall der dauernden Invalidität von mindestens 50%:
      • die dem Grad der Invalidität (gemäß der in den ERV-RVB
      GMC 2003 verzeichneten Gliedertaxe) entsprechende
      Versicherungssumme.
      Wichtig: Ein Unfall ist unverzüglich, ein Todesfall innerhalb
      von drei Tagen – und zwar auch dann, wenn der
      Unfall bereits gemeldet ist – schriftlich zu melden. Die
      Verletzung der Meldepflicht kann bei Verschulden die
      Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge haben.
      Sachschaden: siehe _ Reise-Privathaftpflicht-Versicherung.
      Schadensfall: siehe _ Verhalten im Schadensfall (Reisegepäck)
      sowie _ Notsituation.
      Skibruch-Versicherung: Versichert ist der Bruch von Skibobs,
      Skiern und Snowboards einschließlich Bindung und
      Stöcken bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit einem
      Höchstbetrag von b 220,–.
      Kosten für Mietskier infolge Skibruchs werden ebenfalls
      bis b 220,– ersetzt.
      Längsrisse, Leimlösungen und Stauchungen sind von der
      Versicherung ausgeschlossen. Schäden an Kanten, Lack
      und Belag werden nur als Folge von Skibruch ersetzt.
      Sonderrückreise nach Österreich: siehe _ Außerplanmäßige
      Rückreise.
      Subsidiär: bedeutet, dass ein Ersatz der Kosten nur dann
      erfolgt, soweit nicht Ersatz von anderer Seite (z.B. Sozialversicherung
      oder privater Versicherung) zu leisten ist und
      soweit nicht eine andere Organisation Leistungen aufgrund
      vertraglicher Verpflichtungen zu erbringen hat.
      Siehe auch _ Versicherungssummen.
      Such- und Bergungskosten aus dem Leistungsteil B2 :
      Es werden Such- und Bergungskosten bis b 35.000,–
      für die nachgewiesenen Kosten für die Suche nach dem
      Versicherten und seinen Transport bis zur nächsten
      befahrbaren Straße oder in das dem Unfallort nächstgelegene
      Spital ersetzt, wenn der Versicherte verletzt
      oder tot geborgen werden muss, weil er einen Unfall erlitten
      hat oder (auch unverletzt) in Berg- oder Wassernot
      geraten ist.
      Todesfall: siehe _ Reiseunfall-Versicherung, _ Überführung
      nach Ableben.
      Transfers: sind die direkten Hin- und Rückfahrten vom
      Wohnort zum Abfahrtsort des gebuchten und mit der
      MasterCard bezahlten Massenverkehrsmittels sowie vom
      Ankunftsort zum Hotel mittels Taxi, Privat-Pkw o.Ä.
      Überführung nach Ableben: Im Falle des Todes des Karteninhabers
      während einer Auslandsreise veranlasst die
      EUROPÄISCHE die notwendigen Maßnahmen für die
      Rückführung des Verstorbenen zur Begräbnisstätte in
      Österreich und übernimmt die dafür anfallenden Kosten.
      Unfallversicherung: siehe _ Reiseunfall-Versicherung.
      Verlegungstransport: Bei unfallbedingter Körperverletzung
      oder plötzlicher Erkrankung, die einen stationären
      Krankenhausaufenthalt erfordert, übernimmt die
      EUROPÄISCHE zu 100% die Kosten für den Transport in
      das nächstgelegene Krankenhaus bzw. bei medizinischer
      Veranlassung die Verlegung in ein besser geeignetes
      Krankenhaus im Ausland.
      Verlust von Reisedokumenten: siehe _ Hilfestellung und
      Kostenersatz nach Verlust von Reisedokumenten.
      Versicherungssummen: Die Versicherungssummen werden
      nicht durch den Besitz zweier oder mehrerer Master-
      Cards erhöht. Alle Versicherungen, mit Ausnahme der Reiseunfall-
      Versicherung, gelten _ Subsidiär.
      Verspätete Gepäckausfolgung: Bei einer Verzögerung der
      Auslieferung des Reisegepäcks am Reiseziel im Ausland,
      deren Voraussetzungen und Folgen entsprechend den gesetzlichen
      und vertraglichen Bestimmungen des jeweiligen
      Beförderungsunternehmens festgestellt sein müssen,
      werden die hierdurch notwendigen Auslagen für erforderliche
      Ersatzgegenstände des persönlichen Reisebedarfs
      bis zu b 220,– ersetzt.
      16
      C3
      B2
      B2
      A1
      A1
      B2
      A1 Kartenbesitz, Karteninhaber B1 Kartenverwendung, Karteninhaber B2 Kartenver wendung, Familie C3 Bezahlung der Auslandsreise mit MasterCard, Familienangehörige
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      Vorschuss bei stationärer Behandlung: Die EUROPÄISCHE
      stellt dem Inhaber bei dringenden stationären Behandlungen
      für den Fall, dass vom Spital die MasterCard nicht
      als Zahlungsmittel akzeptiert wird, einen Vorschuss bis
      b 5.000,– zur Verfügung. Der verauslagte Betrag ist binnen
      eines Monats nach Ende der Reise zurückzuzahlen,
      falls die Krankenhauskosten nicht aus diesem Vertrag gedeckt
      sind.
      Vorschuss nach Verlust der MasterCard: siehe _ Bargeldvorschuss.
      Wohnsitz: Als Wohnsitz gilt jede amtlich registrierte Meldeadresse.
      Verlagert sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses
      an einen neuen Ort, wird damit ein neuer Wohnsitz
      begründet (Wohnsitzwechsel). Im Zweifel gilt ab einer
      Aufenthaltsdauer von länger als 90 Tagen der neue Aufenthaltsort
      als Wohnort.
      Für Hilfeleistung in Notsituationen steht Ihnen der Notruf
      der Europäischen Reiseversicherung AG von 0 bis 24 Uhr
      zur Verfügung:
      Notruf: +43.1.504 44 00
      Fragen zum Versicherungsschutz vor der Reise beantwortet
      Ihnen gerne das Service Center der Europäischen
      Reiseversicherung AG
      Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr.
      Service Center: Tel. +43.1.317 25 00
      Fax +43.1.319 93 67
      E-Mail: info@europaeische.at
      Version 1/ 2004
      A1
      Demner, Merlicek & Bergmann
    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • wir suchen echt gutes essen
    wiener-michlW wiener-michl

    Vielleicht findet Ihr hier was:

    http://de.escapio.com/hotels-gourmet-und-feinschmecker

    Lg Michl

    Ps: Die Funktion Link setzen geht zur Zeit nicht, sorry......

    Allgemeine Fragen

  • Reiserücktritt
    wiener-michlW wiener-michl

    "JulieL." wrote:
    RRV sind bei sehr viele Kreditkarten mit dabei, u.a. Mastercard Gold DB....

    Julie erzählt mal wieder Geschichten.
    Ich wollte es genau wissen und habe mich bei Mastercard erkundigt.
    RRV ist nur bei der Platinum-Karte includiert, bei Gold und anderen nicht.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen

  • Reiserücktritt
    wiener-michlW wiener-michl

    "curiosus" wrote:
    ...bei vielen Kreditkarten sind diese Versicherungen eingeschlossen und oft günstiger als Einzel- oder Jahrespolicen von RRV's.

    So viel ich weiss RRV nicht.
    Nur Kranken, Rücktransport, Gepäckdiebstahl, etc..
    Im Zweifelsfall sollte man sein Kreditkartenunternehmen fragen.

    Meinungen zu reiserechtlichen Fragen
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