Auch Standardantworten können im verlinkten Thread thematisiert werden ...
Wobei der Einwand natürlich korrekt ist: Bei einer Anschlussverspätung ex einem Nicht EU Flughafen muss das Luftverkehrsunternehmen seinen Sitz in der EU haben um gem. VO(EG)261/04 in Anspruch genommen zu werden - und zwar auch dann, wenn für beide Strecken nur 1 Flugschein ausgegeben wurde.