bin 18 und geh mit freunden (zwischen 16-18 jahren) in Urlaub! Wer haftet für den 14-jährigen?
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Hallo alle zusammen,
muss jetzt auch mal was fragen:
Unser Sohn möchte in der ersten Ferienwoche mit 7 Freunden (Jungen/Mädchen) nach Holland in ein Ferienhaus fahren. Alle sind 18 bis auf unseren, der wird kurz vorher erst 17. Wir haben dem ohne größere Bedenken zugestimmt, da wir fast alle als sehr vernünftig aus unserem Freundeskreis kennen. Der Urlaubsort und Anlage ist uns gut bekannt und in 4 Sunden zu erreichen.
Nun dachte ich eigentlich, es genügt, wenn wir unserem Sohn schreiben, dass er nach Holland darf. Ist das jetzt wirklich ausreichend? Ich möchte niemandem die Verantwortung übertragen und ihn damit überfordern und denke eigentlich, dass ich mich auf unseren Sohn verlassen kann.
Was ist aber wenn die 8 in eine Disco gehen? Gilt in Holland auch 0.00 Uhr für unter 18-jährige. Darf dann ein anderer der "Begleiter" sein?
Ich muss zugeben, dass wir uns bei unserem "ja" über die rechtlichen Sachen gar keine Gedanken gemacht haben.
Was muss ich jetzt konkret machen, damit keiner der anderen und auch unser Sohn keine Probleme bekommt??
Danke schon mal für die Antworten.
Gabi
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Google doch einfach mal

Hier ein Auszug von dem, was ich gefunden habe.Niederlande
Bis zu welchem Alter gilt man als Kind bzw. Jugendlicher?
Bis 21 Jahre haben die Eltern die Pflicht, ihre Kinder zu unterstützen. Man wird bis 18
Jahre als Kind betrachtet.
Ist Kindern und Jugendlichen der Aufenthalt an öffentlichen Plätzen (Straßen,
Parks) ohne Begleitung Erwachsener gestattet?
Ab welchem Alter?
Ja, es gibt keine speziellen Richtlinien. Es hängt von den Entscheidungen der Eltern
ab.
Ist Kindern und Jugendlichen der Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten (z. B.
Orte, an denen sich ************* aufhalten) gestattet?
Welche Orte gelten als jugendgefährdend?
Es ist ihnen erlaubt, sich an öffentlichen Orten aufzuhalten, aber nicht an Orten wie Fabriken
oder Orten, die körperliche und geistige Gefahren für Kinder mit sich bringen.
Ist Kindern und Jugendlichen der Aufenthalt in Gaststätten, Restaurants gestattet?
Ab welchem Alter?
Ist Kindern und Jugendlichen der Aufenthalt in Gaststätten, Restaurants in Begleitung
Erwachsener gestattet?
Ab welchem Alter?
Ja, vom Alter eines Neugeborenen an.
Ja, es ist ihnen erlaubt, sich in Begleitung Erwachsener in Restaurants aufzuhalten,
ebenfalls vom Alter eines Neugeborenen an.
Ist Kindern und Jugendlichen der Aufenthalt in Nachtbars, Nachtklubs oder vergleichbaren
Vergnügungsorten gestattet?
Ab welchem Alter?
Um sich in Nachtklubs aufzuhalten, muss man über 18 Jahre sein. In Bars kann man sich
vom Alter eines Neugeborenen an aufhalten. Ab 16 Jahre darf man Alkohol kaufen.
Ist Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen gestattet?
Ab welchem Alter?
Ist Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen in Begleitung
Erwachsener gestattet?
Ab welchem Alter?
Es hängt von der Geschäftspolitik des Unternehmens ab, ab welchem Alter der Zutritt
gestattet wird. Die meisten Klubs erlauben den Zutritt ab 18 Jahren.
Ist Kindern und Jugendlichen der Genuss von Branntwein oder ähnlichen hochprozentigen
Getränken gestattet?
Ab welchem Alter? Ist die Abgabe eingeschränkt?
Ist der Genuss anderer alkoholischer Getränke (Wein, Bier etc.) Kinder und Jugendlichen
gestattet?
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Ab welchem Alter? Ist die Abgabe eingeschränkt?
Man darf ab 16 Jahren leichte Spirituosen kaufen. Hochprozentige Getränke darf man
ab 18 Jahren kaufen. Kinder dürfen sie konsumieren, es gibt keine gesetzlichen Einschränkungen
für Alkoholkonsum.
Welche Beschränkungen gibt es beim Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen?
Welche Altersabstufungen gibt es?
Es gibt verschiedene Beschränkungen. Wir haben die so genannte „viewers guidance“
(Zuschauerberatung). Jeder Film oder jedes Fernsehprogramm erhält eine Altersempfehlung,
ebenfalls ein Symbol für Gewalt, Sex, Diskriminierung, Schimpfwörter oder
eine Empfehlung zur gemeinsamen Ansicht mit den Eltern.- Es gibt Filme, die für jedes Alter empfohlen werden;
- die nächste Kategorie sind 6 Jahre und älter;
- die nächste Kategorie sind 12 Jahre und älter;
- die nächste Kategorie sind 16 Jahre und älter und schließlich
- die Kategorie für 18 Jahre und älter.
Ist Kindern und Jugendlichen der Besuch öffentlicher Spielhallen gestattet?
Ab welchem Alter?
Nein, es ist ihnen nicht gestattet. Man darf sich dort ab 18 Jahren aufhalten
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Tja Freunde,
mit dem Reisen Jugendlicher hat das so seine Probleme.
So mancher sollte sich den Beitrag von Erik1 zu Herzen
nehmen. Verantwortlich sind bis 18 Jahre immer die
Eltern.
Gute Kinder oder schlechte Kinder so einfach ist das auch
nicht. Auch guten Kindern juckt manchmal ganz gewaltig
das Fell.
Meine Neffe ist auf Mallorca mal aus dem Fenster gefallen
mit Sprit im Kopf.
Vorsichtige Eltern liegen da gar nicht so falsch.
Meine Tochter hat mal zu mir gesagt:
Wenn ich in die Disco wollte kamst Du immer zu spät,
wenn Du mich abholen wolltest, kamst du immer eine 1/2 Std.
früher. Früher hat sie das sehr genervt. Heute hat sie 3 Kinder
und macht es fast genauso.
Manchmal ist ein Nein schwieriger als ein Ja. Ich erinnere
hier an die Komasauferei und die Tragödie in der Türkei.
Für die Kinder ist es machmal einfacher bei ihren Freunden
nein zu sagen, wenn sie sich auf die Eltern berufen können.
In diesem Sinne
kurt -
Ich habe heute mit einer Kollegin vom Jugendamt gesprochen und ihr das aktuelle Anliegen vorgetragen. Sie kam zu der Schlussfolgerung, dass alle minderjährigen Mitreisenden eine Einverständniserklärung der erziehungsberechtigten Eltern benötigen und gültige Personaldokumente mitführen müssen.
Einer der volljährigen Mitreisenden muss dann für diesen Zeitraum die volle Verantwortung für alle minderjährigen Mitreisenden übernehmen. In diesem Zeitraum ist der volljährige Mitreisenden voll haftbar für seine getroffenen Entscheidungen (z.B. geleistete Unterschriften bei Krankheitsfall der minderjährigen Mitreisenden oder bei Unternehmungen, die durch das Italienischen Jugendschutzgesetz geregelt werden).
Geben die erziehungsberechtigten Eltern nicht ihr Einverständnis, dann machen sie sich durch unterlassene Aufsichtspflicht strafbar. Die Eltern müssen also die Aufsichtspflicht mit der Einverständniserklärung an einender volljährigen Mitreisenden übertragen.
Die gute Dame vom Jugendamt empfiehlt, dass die Reisewilligen sich mit ihrem örtlichen Jugendamt in Verbindung zu setzten. Da gibt es noch Tipps und Hinweise sowie Vordrucke für die Einverständniserklärungen. Das Jugendamt wird dann auch noch mal den Aufsichtspflichttragenden über seine Pflichten und Rechte aufklären bzw. informieren.
Hallo Meiche,
Du oder Dein anderer 18-jähriger Kumpel würdet auf Eurer Reise eine große Verantwortung übernehmen. Ich finde, dass das gut ist und ziehe den Hut vor Dir!
Gerade in Vereinen sollte so etwas angesagt sein. Ihr treibt zusammen aktiv Sport und nehmt wahrscheinlich am aktiven Spielbetrieb teil; da ist Zusammenhalt und Teamgeist gefragt. Du wirst sicherlich Deine anderen Kumpels kenne und kannst auch einschätzen, ob Du die Verantwortung für sie übernehmen kannst. Du wirst selber am Besten einschätzen können, wie Deine Kumpels so drauf sind.
Da ich selber Vorstandmitglied eines großen Sportvereines (mit aktiver Kinder- und Jugendarbeit im Spielbetrieb) bin, kenne ich so manche Situationen, wo sich Jugendliche freuen, wenn ihre volljährigen Mannschaftskameraden sich ihrer annehme. Denn genau das ist es ja, was eine integere Mannschaft ausmacht: "Zusammenhalt und Verantwortungsübernahme".
Also:
Vertrau Dir selbst und trage und zeige Verantwortung für Deine Kumpels. Es wird Dich selber stärken und Deine Kumpels werden es Dir mit Respekt danken.Gruß
Dylan -
Nimm´s mir nicht übel. aber was da vom Jugendamt erzählt wurde, von wegen "muß" übertragen, ist Unsinn. Vielleicht war es ja eine Sozialpädagogin, die in ihrem eigenem Bericht sicher ausgezeichnetes leistet, aber vom BGB nicht die tiefsten Kenntnisse hat. Der Rat als "Empfehlung" ist sicher nicht schlecht, aber gesetzliche Grundlagen dafür gibt es keine.
Und wenn man sich mal den link zum ital. Jugendschutz durchliest, findet man auch dort keine zwingenden Vorschriften. -
Leider kann ich das nicht beurteilen, ob es Unsinn ist oder nicht. Ich habe persönlich mit der Leiterin des Jugendamtes gesprochen. Ob sie nun tiefste Kenntnisse im BGB besitzt, wirst Du nicht beurteilen können. Ansonsten darfst Du ja gerne mal, durch Hinzufügung des BGB, Deine Erkenntnisse zu der vorliegenden Thematik errörten.
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Vielleicht sollte sich die Leiterin des Jugendamtes eingehend mit dem
Familienhandbuch des Staatsinstituts für Frühpädagogik (IFP)
beschäftigen?
Hier der Link:
Familienhandbuch / Aufsichtspflicht
Auf keinen Fall würde ich einem 18jährigen raten, sich vertraglich an die Aufsichtspflicht binden zu lassen.
Und dazu ist auch nicht verpflichtet, nicht gesetzlich und schon gar nicht automatisch.
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Also das BGB regelt in den §§ 1626ff die elterliche Sorge und mich würde wirklich interessieren auf welche Rechtsnormen die Dame vom Jugendamt ihre Aussage stützt.
Interessant in diesem Zusammenhang vielleicht auch ein Text vom Auswärtigen Amt:Unternimmt Ihr Kind eine Auslandsreise ohne Begleitung durch die Eltern bzw. ein Elternteil, so ist es empfehlenswert, dem Kind neben dem erforderlichen Ausweisdokument (s.u.) eine formlose Einverständniserklärung von Ihnen (als erziehungsberechtigte Person) mit zu geben, aus der hervorgeht, dass Sie mit der Auslandsreise einverstanden sind. Dies erleichtert die Arbeit der Grenzpolizei hinsichtlich der Verhinderung einer möglichen Kindesentziehung oder eines unerlaubten Entfernens des Kindes aus dem Einflussbereich des/der Erziehungsberechtigten.
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Guten Abend Freunde,
das ist hier doch alles sehr theoretisch. Meines Erachtens ist
ein 18 Jähriger mit der Übernahme einer solchen Verantwortung
überfordert.
Jeder, der schon mal als Jugendleiter mit einer Jugendgruppe
unterwegs war, wird mir da recht geben.
Die Übernahme der Verantwortung nur damit ein anderer
mitfahren kann, das ist doch nur eine Proformaverantwortung.
Das Risiko kann der 18-jährige doch gar nicht einschätzen.
Im Schadensfalle haftet er voll mit.
Das sind alles sehr gefährliche Konstruktionen und alles nur
wegen Oberflächlichkeiten.
Im Schadenfalle ist man bei Verletzung der Aufsichtspflicht sehr
schnell beim Strafrichter.
Stellt sich heraus, daß andere Beteiligte hätten erkennen müssen,
daß der 18-jährige diese Verpflichtung offensichtlich nicht erfüllen
kann, dann können auch diese belangt werden.Einen schönen Abend noch
kurt -
agricola,
ich kann deinem Beitrag nicht so ganz folgen und auch nicht verstehen.
Der 18jährige s o l l die Verantwortung für seine minderjährigen Reisegefährten doch gar nicht übernehmen!
Und damit haftet er nicht.
Du sprichst von Strafrichtern, gefährlichen Konstruktionen und - mit anderen Worten - von der Delegation der Aufsichtspflicht.
Paragraphen sind nunmal theoretisch, sie bestimmen unser Leben, regeln nahezu alles; in dem von mir oben gesetzten Link sind sie - was das Thema anbetrifft - alle aufgeführt und mit leicht verständlichen Erklärungen versehen.
Edit + @ all:
Der Erziehungsberechtigte und damit Aufsichtspflichtige allein bestimmt oder erlaubt den Aufenthaltsort eines Minderjährigen. Er allein trägt die Verantwortung; er ist nicht verpflichtet, seine Rechte und Pflichten abzutreten, nur weil sich sein Kind/der Jugendliche außerhalb seines unmittelbaren Einflussbereiches befindet.
Und genau darum geht es ja hier.
Wenn der Erziehungsberechtigte der Ansicht ist, dass sein 15jähriger Sohn in der Lage ist, eigenverantwortlich zu handeln, kann er ihm erlauben, auf Reisen zu gehen.
Das ist k e i n e Aufsichtspflichtverletzung, da auch Richter wissen, dass immer mal was nicht plangemäß verläuft.
Die Verpflichtungen um die Aufsichtspflicht verlaufen fließend, dem Alter entsprechend.
Von einem 10jährigen wird mehr erwartet als von einem 8jährigen; von einem 17jährigen mehr als von einem 14 jährigen.
Die Liste ließe sich variieren.
Zur Aufsichtspflicht gehört u.a. die Erziehung: das Kind auf ein eigenständiges Leben vorzubereiten. So auch die gängige - altersgemäße - Rechtsprechung: einem 5-jährigen Kind dürfte es durchaus auf Grund seiner Erziehung bewusst sein, dass es Nachbars Auto nicht zerkratzen darf = keine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern. Ein Beispiel.
Das hier immer wieder erwähnte Jugendschutzgesetz = Pipifax.
Ein Gesetz, für dessen Brechen im Grunde genommen niemand bestraft wird, es sein denn, jemand käme zu Schaden. Und man kann eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachweisen, was sehr schwer ist. Denn das Gericht muss - eher subjektiv - belegen, was einem jungen Menschen jedweden Alters abzuverlangen ist.Und den betreffenden Eltern, die i.d.R. nur wissen, dass sie auf einen 6jährigen mehr aufpassen müssen als auf einen 16jährigen.
Wird der Jugendliche inhaftiert, wenn er länger in der Disse bleibt?
Nein.
Und die Eltern auch nicht.Viel Text, aber scheinbar noch nicht genug...
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eigentlich muss es schon ausland sein, weil nord- und ostsee weiter entfernt sind wie venedig und am bodensee ist es auch sind sehr "cool" zu campen.

- sind wir 2 fahrer und wechseln uns ca. alle 2-3 std ab
- hab ich, wenn wir in den urlaub fahren schon über 1 jahr fahrpraxis, da ich meinem führerschein mit 17 gemacht habe und dann mit meinen eltern als beifahrer gefahren bin (baden-württemberg)
wo soll denn da das problem liegen?

ich finde "fahranfängern" zwischen 18 und 21 wird generell zu wenig zugemutet, nur weil 1mal im monat ein zeitungsbericht über einen betrunken jugendlichen am steuer, oder ähnliches kommt. :?Hallo Meiche, wie lief der Urlaub im Jahre 2009!? Ist das nicht heftig, dass ich gerade auf dieses Forum Stoße und genau das vor mir habe, was du vor 15 Jahren hattest!?
Ich möchte nämlich mit meinem Kumpel zusammen an den Bodensee fahren, aus Bremen mit dem Auto... Hab dann auch keinen Führerschein erst ein knappes Jahr und mit 17 gemacht...!
Freu mich schon...!
Mir war einfach gerade danach, das hier zu schreiben, weil ich das Jahr 2009 gelesen habe und ich da ja erst 4 Jahre alt war...
Naja, so rennt die Zeit. Vielleicht hab ich dir ja hiermit eine schöne Erinnerungen von dem Urlaub wiederbelebt!?!
LG -
Hallo Lipo!
Ob Meiche hier noch mitliest, noch im Forum tätig ist ? Ist bei 4 Postings in all den Jahren eher zweifelhaft. Du kannst ihm aber schreiben. Dafür einfach auf Nick oder Avatar klicken und du kommst zum Button "Nachricht schreiben".
Ansonsten... du meinst bestimmt "hab dann auch meinen Führerschein" und nicht "hab dann auch keinen..."
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Kourion,
Lipo! veräppelt und doch und hat den 1. April verpasst.
